16.7.2007/21.4.2008/9.8.2008
|
|
Der Zypernkonflikt (2007). ==================== |
The Cyprus Conflict (2007). ===================== |
Von Dr.
Christian Heinze, München
|
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Übersicht |
Index |
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Abkürzungen,
Worterklärungen |
Abbreviations,
explanation of expressions |
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|
|
|
|
1 |
Sachverhalt (status quo) |
The present facts (status quo) |
|
2 |
Ursprüngliches Nebeneinanderleben. |
Original Cohabitation. |
|
3 |
Nationaler und spätkolonialer Konflikt. |
National and late colonial conflict. |
|
4 |
Ende der englischen
Herrschaft - erste Teillösung. |
End of British rule - a first partial solution. |
|
5 |
Selbstbestimmung
- zweite Teillösung.. |
Self-determination - a second part of a solution. |
|
6 |
Gegenwärtiger
Stand und internationale Dimension des Konflikts. |
Present stage and international dimension of the conflict. |
|
7 |
Der Beitrag der
Völkerrechtstheorie zum Zypernkonflikt. |
The contribution of international law theory to the |
|
8 |
Vorenthaltung
staatlicher Rechte als völkerrechtliche Sanktion. |
Denial of rights of a state as a sanction under international law. |
|
9 |
Frieden –
Faktoren und Hindernisse. |
Peace – Factors and Obstacles. |
|
|
Fußnoten. |
Footnotes. |
|
|
Tabellen. |
Tables. |
|
|
Rechtsquellen und Entwürfe. |
Legal Instruments and drafts. |
|
|
Literatur. |
References. |
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|
Eine Auswahl
weiterer Veröffentlichungen des Autors zum Zypern-Konflikt. |
A selection of more publications by the author on the |
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Inhalt |
Contents |
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|
1 |
Sachverhalt (status quo) |
The present facts (status quo) |
|
|
1.1 |
In Zypern leben zwei Volksgruppen. |
|
|
|
1.2 |
Separierung. |
Separation. |
|
|
1.3 |
Selbstregierung und militärische Lage. |
Self government and military position. |
|
|
1.4 |
Illegalisierung von Nordzypern. |
Delegalization of |
|
|
1.5 |
Isolierung der türkischen Zyprer. |
Isolation of Turkish Cypriots. |
|
|
1.6 |
Zusätzliche Isolierungsmaßnahmen. |
Additional measures of isolation. |
|
|
1.6.1 |
Wirtschaftlicher Boykott. |
Economic boycott. |
|
|
1.6.2 |
Strafverfolgung. |
Criminal prosecution. |
|
|
1.7 |
Ungleiche Wirtschaftsentwicklung. |
Unequal economic development. |
|
|
1.8 |
Eingeschränkte Freizügigkeit. |
Limited free movement. |
|
|
2 |
Ursprüngliches
Nebeneinanderleben. |
Original Cohabitation. |
|
|
2.1 |
Osmanische Souveränität. |
Ottoman sovereignty. |
|
|
2.2 |
Englische Souveränität. |
British sovereignty. |
|
|
2.3 |
Keine Integration. |
No integration. |
|
|
3 |
Nationaler und
spätkolonialer Konflikt. |
National and late colonial conflict. |
|
|
3.1 |
Niedergang des Osmanenreichs und Gründung Griechenlands. |
Decline of the Ottoman empire and foundation of |
|
|
3.2 |
Auflehnung der griechischen Zyprer. |
Insurrection of the Greek Cypriots. |
|
|
3.3 |
Griechen greifen nach Herrschaft in Anatolien. |
Greeks strive for predominance
in |
|
|
3.4 |
Britische Herrschaft und Wunsch nach Befreiung. |
British rule and desire for liberation. |
|
|
3.5 |
Antikolonialismus verstärkt den Anspruch auf Enosis. |
Anti colonialism supports the claim for Enosis. |
|
|
3.6 |
Griechisch-zyprischer Terrorismus. |
Greek Cypriot terrorism. |
|
|
3.7 |
Auch die türkischen Zyprer werden Ziel des Terrorismus. |
Turkish Cypriots become
another target of the revolt. |
|
|
3.8 |
Griechenland und Türkei werden Konfliktparteien. |
|
|
|
4 |
Ende der englischen Herrschaft - erste Teillösung
des Zypernkonflikts. |
End of British
rule - a first partial solution of the |
|
|
4.1 |
England gibt auf. |
|
|
|
4.2 |
Notwendigkeit
einer staatlichen Organisation für Zypern. |
Need for a state organization for |
|
|
4.3 |
Konflikt über
die politischen Grundlagen zyprischer Staatlichkeit. |
Conflict concerning the basic character of Cypriot statehood. |
|
|
4.4 |
Mitbestimmungs-Kompromiß. |
Compromise of co-determination. |
|
|
4.5 |
Aufgabe der englischen
Souveränität. |
|
|
|
5 |
Selbstbestimmung - zweite Teillösung des
Zypernkonflikts. |
Self-determination
- a second part of a solution of the |
|
|
5.1 |
Schwerpunktwechsel. |
Change of emphasis. |
|
|
5.2 |
Selbstbestimmung /
Teilung / Unterwerfung. |
Self-determination
/ partition / subjection. |
|
|
5.2.1 |
Die griechische
Auffassung. |
The Greek approach. |
|
|
5.2.2 |
Das Subjekt der
Selbstbestimmung. |
The subject of self-determination. |
|
|
5.3 |
Der Kompromiß von 1960. |
The compromise of 1960. |
|
|
5.3.1 |
Integration. |
Integration. |
|
|
5.3.2 |
Mitbestimmung. |
Co-determination. |
|
|
5.3.3 |
Kondominium. |
Condominium. |
|
|
5.3.4 |
Internationale
Entscheidungshilfe. |
International arbitration. |
|
|
5.4 |
Scheitern des
Kompromisses von 1960. |
Failure of the compromise of 1960. |
|
|
5.4.1 |
Der
Verfassungsbegriff. |
The notion of constitution. |
|
|
5.4.2 |
Scheinverfassung
1960 bis 1963. |
Fictitious Constitution 1960 until 1963. |
|
|
5.4.3 |
Erste Einbuße
an Verfassungsrechten. |
First loss of constitutional rights. |
|
|
5.4.4 |
Konzessionsbereitschaft
der türkischen Konfliktpartei. |
Turkish conflicting party prepared for concessions. |
|
|
5.5 |
Das Ende der
Täuschung. |
The end of deception. |
|
|
5.5.1 |
Ausschaltung
des Verfassungsgerichts. |
Getting rid of the |
|
|
5.5.2 |
Von der
griechischen Führung und Griechenland mitgetragene Gewalt. |
Violence supported by the Greek Cypriot leadership and by |
|
|
5.5.3 |
Griechisch-zyprische
Verfassungsgebung. |
A new Greek-Cypriot Constitution. |
|
|
5.5.4 |
Praktische
„Unanwendbarkeit“ der Verfassung von 1960 ? |
“Unworkability” of the Constitution of 1960 ? |
|
|
5.5.5 |
Teilung der
Insel als Wirkung der griechischen Übergriffe. |
Partition of the island effected by Greek usurpation. |
|
|
5.6 |
Aufstau der
Probleme und Katharsis. |
Accumulation of problems and Catharsis. |
|
|
5.6.1 |
Ein Jahrzehnt
vergeblicher Hoffnung. |
A decade of vain hope. |
|
|
5.6.2 |
Von
Griechenland inspirierter Coup. |
Coup inspired by mainland |
|
|
5.6.3 |
Die Türkische
Intervention von 1974. |
The Turkish Intervention of 1974. |
|
|
5.7 |
Konsolidierung
der Siedlungsgebiete und Vollendung der Staatsbildung.. |
Consolidated areas of settlement and completion of the formation of
States. |
|
|
5.7.1 |
Bevölkerungs-Umsiedlung
|
Displacement of Population. |
|
|
5.7.2 |
Getrennte
Selbstbestimmung. |
Separate self determination. |
|
|
5.8 |
Republik
Zypern (1960) – ein „failed state“. |
|
|
|
6 |
Gegenwärtiger Stand und internationale Dimension
des Konflikts. |
Present stage
and international dimension of the conflict. |
|
|
6.1 |
Aufgabe des
Ziels der Enosis aber nicht des Anspruchs auf Vorherrschaft. |
Purpose for Enosis given up, demand for predominance remains. |
|
|
6.1.1 |
Auf die
Ansprüche auf Vorherrschaft und Mitbestimmung reduzierter Konflikt. |
Conflict reduced: Predominance against co-determination. |
|
|
6.1.2 |
Rücksiedlungs-,
Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche. |
Demands for resettlement, restitution and compensation. |
|
|
6.1.3 |
Türkischer
Verzicht auf uneingeschränkte Selbstbestimmung, Bereitschaft zu territorialen
Konzessionen. |
Turkish renouncement to unlimited self-determination and readiness for
territorial concessions. |
|
|
6.2 |
Militärisches
Gleichgewicht. |
Military balance. |
|
|
6.3 |
Globalisierung
des Konflikts. |
Globalization of the Conflict. |
|
|
6.4 |
Die OVN. |
The UNO. |
|
|
6.4.1 |
Aufnahme
Zyperns als Mitglied der OVN. |
Accepting |
|
|
6.4.2 |
Unterstützung
der griechischen Konfliktpartei seit 1964. |
Siding with the Greek conflicting party since 1964. |
|
|
6.4.3 |
Zugeständnis
an die türkische Seite. |
Reservations in favour of the Turkish side. |
|
|
6.4.4 |
Lehren
betreffend die Bedeutung des Staatsbegriffs. |
Lessons taught concerning the importance of the notion of State. |
|
|
6.5 |
Aufnahme
„Zyperns“ in die EU. |
„ |
|
|
6.6 |
Der Einfluß
der USA. |
Influence of the |
|
|
6.7 |
Konkrete
zwischenstaatliche Interessen. |
Concrete international interests. |
|
|
6.8 |
Parteien und
Gehalt des internationalen Konflikts. |
The parties to and the substance of the international conflict. |
|
|
7 |
Der Beitrag der Völkerrechtstheorie zum
Zypernkonflikt. |
The
contribution of international law theory to the |
|
|
7.1 |
OVN
Sicherheitsrats-Resolutionen. |
UNSC Resolutions. |
|
|
7.2 |
Zwei Staaten in Zypern. |
Two States in |
|
|
7.2.1 |
Der völkerrechtliche
Staatsbegriff. |
The notion of State in international law. |
|
|
7.2.2 |
Anwendung auf Zypern. |
Application to |
|
|
7.2.3 |
Bedeutungsänderung der
Souveränität. |
Change in the meaning of sovereignty. |
|
|
7.2.4 |
Staatsqualität
von Anerkennung unabhängig. |
Statehood does not depend on recognition. |
|
|
7.2.5 |
Dauerhaftigkeit. |
Permanence. |
|
|
7.2.6 |
Die beiden
zyprischen Staaten. |
The two States of |
|
|
7.2.7 |
Staat und
Recht. |
State and Law. |
|
|
7.2.8 |
Gewaltanwendung bei der
Staatsgründung. |
Application of force in creating a State. |
|
|
7.3 |
Die „Republik Zypern“ –
ein“failed state“. |
The „ |
|
|
7.4 |
Keine Sezession. |
No Secession. |
|
|
7.4.1 |
Sezession und
Staatsgründung. |
Secession and the formation of a State. |
|
|
7.4.2 |
Kein Staat, von dem
Sezession in Betracht käme. |
No State from which secession could have taken place. |
|
|
7.4.3 |
Sezession und
Selbstbestimmung. |
Secession and self-determination. |
|
|
7.4.4 |
Kondominiale Elemente. |
Elements of condominium. |
|
|
7.5 |
Die türkische
Intervention von 1974 und das völkerrechtliche Gewaltverbot. |
The Turkish intervention of 1974 and the prohibition of the
application of force under international law. |
|
|
7.5.1 |
Das
völkerrechtliche Gewaltverbot. |
The prohibition of international force. |
|
|
7.5.2 |
Nicht
Anwendbar auf Staatsgründungen. |
Not applicable to the creation of States. |
|
|
7.5.3 |
Territoriale Integrität
einer Republik Zypern (1960). |
Territorial integrity of a |
|
|
7.5.4 |
Territoriale Integrität
der GRSZ. |
Territorial integrity of the GRSC. |
|
|
7.5.5 |
Keine Sezessionshilfe. |
No support of secession. |
|
|
7.5.6 |
Die besondere Lage in
Zypern. |
Particular situation in |
|
|
7.6 |
Garantieklausel der
Vereinbarungen von 1960. |
Clause of Guarantees in the agreements of 1960. |
|
|
7.6.1 |
Anspruch auf staatlichen
Schutz. |
Right to the protection of a State. |
|
|
7.6.2 |
Staatsgründung als Ersatz
für Mitbestimmung. |
Foundation of a State in lieu of codetermination. |
|
|
7.7 |
Wirksamkeit der
Interventionsklausel. |
Validity of the clause of intervention. |
|
|
7.7.1 |
Vereinbarkeit
mit dem Gewaltverbot. |
Compatibility with the prohibition of force. |
|
|
7.7.2 |
Angemessenheit
der Intervention. |
Adequacy of the intervention. |
|
|
7.8 |
OVN-Resolutionen
als Rechtsquellen. |
UNSC-resolutions as sources of law. |
|
|
7.9 |
Humanitäres
Völkerrecht. |
Humanitarian international law. |
|
|
8 |
Vorenthaltung staatlicher Rechte als
völkerrechtliche Sanktion. |
Denial of
rights of a state as a sanction under international law. |
|
|
8.1 |
Unleugbare Staatlichkeit
der TRNZ. |
Undeniable statehood of TRNC. |
|
|
8.2 |
Behandlung als „illegaler
Staat“. |
Treatment as “illegal state”. |
|
|
8.3 |
Nichtanerkennung als
Sanktion. |
Non-recognition as a sanction. |
|
|
8.3.1 |
Voraussetzungen
einer Sanktion. |
Requirements for a sanction. |
|
|
8.3.2 |
Keine
Völkerrechtsverletzung. |
No violation of international Law. |
|
|
8.3.3 |
Eignung als Sanktion. |
Effectiveness as a Sanction. |
|
|
8.3.4 |
Andere Wirkungen der
Nichtanerkennung. |
Other effects of non-recognition. |
|
|
8.4 |
Anspruch auf Anerkennung. |
Right to recognition. |
|
|
9 |
Frieden – Faktoren und Hindernisse. |
Peace –
factors and obstacles. |
|
|
9.1 |
Ausgleich von
Ansprüchen. |
Settling claims. |
|
|
9.2 |
Der
verbleibende Konflikt. |
The remaining conflict. |
|
|
9.3 |
Mitbestimmung
– auf absehbare Zeit eine unrealistische Option. |
Co-determination an unrealistic option for the foreseeable future. |
|
|
9.4 |
Die
verbleibenden Optionen. |
The remaining options. |
|
|
9.4.1 |
Reduktion der
türkischen Volksgruppe. |
Reduction of the Turkish community. |
|
|
9.4.2 |
Fortsetzung
des status quo. |
Continuation of the status quo. |
|
|
9.5 |
Bewertung der
Konfliktfaktoren. |
Merits of the conflicting factors. |
|
|
9.5.1 |
Interessen
aller Zyprer. |
The interests of all Cypriots. |
|
|
9.5.2 |
Zwischenstaatliche
Sicherheit und nationale Einheit. |
Interstate Security and national Unity. |
|
|
9.5.3 |
Das Interesse
der Flüchtlinge. |
The interest of the refugees. |
|
|
9.5.4 |
Eigene
Interessen anderer Staaten. |
Particular Interests of other States. |
|
|
9.6 |
Friedensfaktoren. |
Factors of Peace. |
|
|
9.6.1 |
Stabilität. |
Stability. |
|
|
9.6.2 |
Völkerrecht. |
International Law. |
|
|
9.6.3 |
Insbesondere:
Das Gewaltverbot. |
In particular: The prohibition of violence. |
|
|
9.6.4 |
Gerechtigkeit.
|
Justice. |
|
|
9.7 |
Schlussfolgerungen. |
Final conclusions. |
|
|
9.7.1 |
Erwartungen an
die Konfliktparteien. |
Expectations concerning the conflicting Parties. |
|
|
9.7.2 |
Erwartungen an
die „Völkerfamilie“. |
Expectations concerning the„family of nations“. |
|
Abkürzungen, Worterklärungen / Abbreviations,
explanation of expressions.
========================================================================
|
|
a.a.O. Am angegebenen Ort |
op.cit. the cited
opus (work) |
|
|
acquis communautair Unter „acquis communautair“ wird der
Gesamtbestand von Rechtsvorschriften, Verwaltungsmaßnahmen und etablierten
Politiken der EU verstanden. |
Acquis communautair The
expression is used to describe the total of legal rules, administrative
measures, and established policies of the EU. |
|
|
Enosis Griechisch für Vereinigung (von Zypern mit
Griechenland. |
Enosis Greek for
Unification (of |
|
|
EU Europäische Union |
EU European
Union |
|
|
f., ff. folgende, fortfolgende (Seiten, §§) |
et seq. following
(pages, paragraphs) |
|
|
GRSZ Griechische Republik von Südzypern |
GRSC Greek |
|
|
Hohe Pforte Osmanische (königliche) Regierung – der
Sultan (in Istanbul) |
Sublime Porte Ottoman
(royal) Government – the Sultan (at |
|
|
NATO Nordatlantische Verteidigungsgemeinschaft |
NATO |
|
|
OVN Organisation der Vereinten Nationen |
UNO United
Nations Organisation |
|
|
TRNZ Türkische Republik von Nordzypern |
TRNC Turkish |
|
|
u.a. unter
anderem |
i.a. inter
alia = among other |
|
|
vgl. Vergleiche |
cf compare
further |
|
|
VN Vereinte Nationen |
UN United
Nations |
|
|
z.B. zum Beispiel |
e.g . (exemplo gratia) for
example |
|
1 |
Sachverhalt (status quo). |
The present facts (status
quo). |
|
1.1 |
In Zypern leben zwei Volksgruppen. Seit Sultan Selim II 1570/73 [1] die
damals von Venedig beherrschte Insel eroberte und in das Osmanenreich
integrierte, lebt in Zypern eine türkische (mohammedanische) Volksgruppe. Ihr
Anteil an der Inselbevölkerung betrug 1960 ca 18 %. Die Bevölkerungsmehrheit
setzte sich aus verschiedenen ethnischen Volksgruppen wechselnden Umfangs,
darunter eine griechische, heute neugriechisch sprechende Volksgruppe
zusammen. Diese integrierte unter Führung der christlich-orthodoxen Kirche
den größten Teil der übrigen Bevölkerung und machte 1960 etwa 80 % der
Inselbevölkerung aus. Die Volksgruppen sind Teile des griechischen und des
türkischen Volks und teilen die tiefgreifenden ethnischen, religiösen und
soziologischen Besonderheiten dieser Völker. Siedlungen der griechischen und türkischen Volksgruppen
waren bis 1974 über die ganze Insel verstreut. Seit 1964 sind beide
Volksgruppen vor allem durch Zuzüge erheblich angewachsen. Die 1960 bei
beiden Volksgruppen weit verbreiteten englischen Sprachkenntnisse sind im
Rückgang. |
Since 1570/73 [2], when Sultan Selim II conquered the island, which had
at the time been ruled by Settlements of the Greek and Turkish communities were
spread over all parts of the island until 1974. Since 1964 both communities
have grown considerably in number, mainly by migration. The knowledge of the
English language, that prevailed in both communities in 1960, is shrinking. |
|
1.2 |
Separierung. Seit l974 leben die Zyperntürken in einem nördlichen,
etwa ein Drittel, und die Zyperngriechen in einem südlichen etwa zwei Drittel
umfassenden Teil der Insel (zur Umsiedlung eines Teils der Inselbevölkerung
aus ihren früheren Siedlungen siehe unten Abschn. 5.7). Die griechische
Volksgruppe wuchs von etwa 442.500 Personen im Jahre 1963 auf etwa 766.000
Personen im Jahre 2006 und die türkische von etwa 105.000 Personen im Jahre
1963 auf 220.000 Personen im Jahre 2005 [3]. Zahl
und Herkunft des erheblichen zugewanderten Teils der gegenwärtigen
Bevölkerung haben den ethnischen Charakter der griechisch-zyprischen sowie
der türkisch-zyprischen Volksgruppe verändert. |
Separation. Since 1974 Turkish Cypriots live in a northern part
covering approximately one third and Greek Cypriots live in a southern part
covering about two thirds of the island (the displacement of part of the
population of the island is dealt with in sec. 5.7 below).The Greek community
has grown from approximately 442.500 persons in 1963 to approximately 766.000
persons in 2006 and the Turkish community from 105.000 persons in 1963 to
220.000 persons in 2005 [4]. The number and the origin of that considerable
part of the present population that has immigrated from abroad has changed
the ethnic character of both the Greek and the Turkish Cypriot community. |
|
1.3 |
Selbstregierung und militärische Lage. Jede der beiden Volksgruppen regiert sich selbst auf
Grund einer demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassung. Jede Volksgruppe
unterhält eine eigene Streitmacht. Diejenige der türkischen Volksgruppe wird
durch ca 30.000 - 35.000 festlandtürkische Truppen verstärkt. Sie hindert die
griechische Volksgruppe an der Errichtung ihrer Herrschaft in dem von den
türkischen Zyprern bewohnten Inselteil und am Zugang zu dem im Inselnorden
gelegenen Besitz griechischer Zyprer aus der Zeit vor 1974 sowie an dessen Nutzung. Die
türkisch-zyprische Staatsorganisation nennt sich „Türkische Republik von
Nordzypern“ (TRNZ). Die griechisch-zyprische Staatsorganisation beansprucht
den Namen einer „Republik Zypern“. Der tatsächlichen und rechtlichen Lage
entspricht ihre Bezeichnung als „Griechische Republik von Süd-Zypern“ (GRSZ). |
Self government and military position. Both communities govern themselves according to a
democratic constitution and the rule of law. Each community entertains a
military force of its own. That of the Turkish community is enforced by
approximately 30.000 - 35.000 troops from the Turkish mainland. It prevents
the Greek community from establishing their rule in the part of the island
inhabited by the Turkish Cypriots and from accessing and using the property
situated in the north of the island that had belonged to Greek Cypriots
before 1974. The
Turkish Cypriot state organisation calls itself “ |
|
1.4 |
Illegalisierung von Nordzypern. Fast alle Länder unter Führung der OVN und der EU
behandeln die Abgrenzung des Inselnordens als „illegal“ und die
griechisch-zyprische Regierung des Inselsüdens als diejenige einer (1960
gegründeten), die gesamte Insel umfassenden Republik. |
Delegalization of Under the leadership of the UNO and the EU, almost all
countries consider the delimitation of the north of the island as „illegal“
and the Greek Cypriot government of the South of the island as that of a
Republic of Cyprus (founded in 1960) which comprises the whole island. |
|
1.5 |
Isolierung der türkischen Zyprer. Infolgedessen wird die staatliche Organisation der
Zyperntürken international nur de facto wahrgenommen. Für den internationalen
Personen- und Güterverkehr erforderliche Dokumente werden - jedenfalls in den
wichtigsten Ländern außerhalb der Türkei - nur anerkannt, wenn sie von
griechisch-zyprischen Behörden ausgestellt sind. Um in diese Länder zu
reisen, müssen türkische Zyprer sich eines türkischen oder
griechisch-zyprischen Reisedokuments bedienen. Reguläre Flugverbindungen vom
türkischen Teil Zyperns bestehen nur nach der und über die Türkei.
Schiffsverbindungen bestehen in weiterem Umfang. |
Isolation of Turkish Cypriots. As a result, the state organization of the Turkish
Cypriots is perceived internationally as de facto only. Documents required
for international traffic of persons or goods are recognized - at least in
the most important countries outside of |
|
1.6 |
Zusätzliche Isolierungsmaßnahmen. Die Isolierung Nordzyperns wird verstärkt durch
Rechtsordnungen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen der griechischen
Zyprer und dritter Staaten. |
Additional measures of isolation. The isolation of |
|
1.6.1 |
Wirtschaftlicher Boykott. Mit Hilfe des breiten Interesses an dem heute
bedeutenden Tourismusgeschäft in Südzypern boykottieren die griechischen
Zyprer Unternehmen, die mit Nordzypern verkehren. Die meisten bedeutenden
nicht-türkischen Tourismus-Unternehmen enthalten sich daher der Betätigung in
Nordzypern, dessen Tourismusgeschäft infolge dessen weitgehend brach liegt. |
Economic boycott. By instrumentalizing the broad interest in
participating in today’s considerable tourist business in South Cyprus, the
Greek Cypriots boycott enterprises that deal with |
|
1.6.2 |
Strafverfolgung. Die griechisch-zyprischen Behörden bestrafen die
Benutzung von Häfen, Flughäfen oder ehemals griechisch-zyprischen Besitzes im
Inselnorden, wenn sie der „Täter“ habhaft werden können. Das hält Ausländer
zusätzlich vom Verkehr mit Nordzypern ab. |
Criminal prosecution. The Greek Cyriot authorities punish the use of
harbours, airports or of former Greek Cypriot property in |
|
1.7 |
Ungleiche Wirtschaftsentwicklung. Die Isolierung und die verschärfenden Maßnahmen
bewirken, daß sich Tourismus und Agrarwirtschaft, welche die
Haupteinnahmequellen auf der Insel darstellen und von denen daher Wohlstand
auf der Insel abhängt, nur im griechisch besiedelten Südteil aber nicht im
türkisch besiedelten Nordteil der Inseln entwickeln können. Sie machen
wirtschaftliche Selbsterhaltung der türkischen Zyprer unmöglich. Ein gewisses
Wirtschaftswachstum im Inselnorden konnte nur mit Hilfe der Türkei und
anderer mohammedanischer Staaten unter großen Anstrengungen der
türkisch-zyprischen Bevölkerung erzielt werden. Das Bruttonationalprodukt pro Kopf wuchs im griechisch
besiedelten Teil zwischen 2000 und 2006 von 13.303 USD im Jahre 2000 auf
16.134 USD im Jahre 2006 und im türkisch besiedelten Teil der Insel von 1.444
USD im Jahre 1977 über 4.978 USD im Jahre 2000 auf 11.802 USD im Jahre 2006 [5]. |
Unequal economic development. As a result of this isolation and the intensifying
measures tourism and agricultural economy, which constitute the main source
of income and from which depends economic well-being in the island, can
develop only in the Greek populated southern part of it but not in its
Turkish populated North. Thus the isolation makes economic self-subsistence
of the Turkish Cypriots impossible. A certain degree of economic growth could
only be achieved with the of The gross national product per capita has grown in the
Greek inhabited part between the years 2000 and 2006 from 13.303 USD to
16.134 USD and in the in the Turkish inhabited part of the island from 1.444
USD in 1977 to 4.978 USD in 2000 and to 11.802 USD in 2006 [6]. |
|
1.8 |
Eingeschränkte Freizügigkeit. Unter Wahrung der Souveränität sowohl der griechischen
als auch der türkischen Verwaltung in Zypern können sich seit dem Jahre 2003
griechische und türkische Zyprer innerhalb Zeitgrenzen zwischen beiden
Inselteilen bewegen. Durchschnittlich etwa 6.000-8.000 Zyperntürken arbeiten
zum Nutzen beider Volksgruppen dauerhaft im griechisch-zyprischen Staat [7]. |
Limited free movement. Since the year 2003 while the sovereignty as well of
the Greek as of the Turkish administrations in the island is being protected,
Greek and Turkish Cypriots can travel within time limits between the two
parts of the island. An average of approximately 6.000-8.000 Turkish Cypriots
work continuously in the |
|
2 |
Ursprüngliches Nebeneinanderleben. |
Original Cohabitation. |
|
2.1 |
Osmanische Souveränität. Nach der türkischen Eroberung rivalisierte der
Herrschaftsanspruch der staatstragenden und privilegierten türkischen
Kolonisten mit dem Selbstbewußtsein der eingesessenen, insbesondere der
ethnisch griechischen Bevölkerung. Aber die Macht des Sultans setzte der
Überhebung der einen über die anderen Grenzen. Wo die Osmanen-Souveränität
versagte oder entartete, gab es Ausbeutung, Unterdrückung oder Anarchie,
wobei Griechen und Türken die Rollen wechselten, sich aber auch verbündeten. Nicht nur wegen ihrer Überzahl sondern auch
soziologisch entwickelte die griechische Volksgruppe bereits unter der
osmanischen Herrschaft auf die Dauer gesehen ein gewisses Übergewicht. Es
beruhte wohl erstlinig auf ihrer effektiven kirchlichen Organisation und
ihrer wirtschaftlichen Tüchtigkeit. Die Pforte nutzte diese Tugenden, indem
sie der griechisch-zyprischen Kirchenführung Verwaltungsaufgaben,
insbesondere die Steuererhebung, auch gegenüber den Zyperntürken, übertrug,
denen andererseits Privilegien verblieben (z.B. geringere Besteuerung). |
Ottoman sovereignty. Following the Turkish conquest, the quest of the
state-supporting and privileged Turkish colonists for predominance rivalled
against the self-esteem of the indigenous, particularly ethnic Greek Greek
population. The power of the Sultan, however, set limits to the dominating
ambition of one against the other. ‘Where Ottoman sovereignty failed or
degenerated, oppression, exploitation or anarchy prevailed, in which Greeks
and Turks swapped roles but also formed alliances. Even under Ottoman rule the Greek community, in the
long term, not only because of its larger number but also socially developed
a certain preponderance. It was probably based mainly on their effective
church organization and their economic efficiency. The Sublime Porte used
these virtues by employing the Greek Cypriot church leaders with
administrative tasks, particularly with levying taxes, even towards the
Turkish Cypriots who remained, on the other hand, endowed with privileges
(e.g. lower tax burden). |
|
2.2 |
Englische Souveränität. Eine stabilere Ordnung brachte die englische
Verwaltung, in die Zpyern 1878 (zunächst unter dem bedingten Vorbehalt einer
Rückgabe an die Pforte) überging (Annexion Zyperns 1914 und Überführung in
den Status einer Kronkolonie 1925). Sie ließ Auseinandersetzungen der
Volksgruppen nicht zu, sondern sorgte für prinzipielle Gleichberechtigung
aller zyprischen Untertanen ohne Rücksicht auf Volkszugehörigkeit oder
Religion. Aber auch sie berücksichtigte das Übergewicht der
griechisch-zyprischen Volksgruppe, während sie die türkische Volksgruppe
gegen griechische Übergriffe schützte. |
British sovereignty. A more stable order was developed by the British
administration under which Cyprus was placed in 1878 (initially under the
conditioned reservation of restoration to the Sublime Porte; in 1914 Cyprus
was annexed by Britain and transferred in 1925 into the status of a crown
colony). It did not allow quarrels between the communities but provided for
principally equal treatment of all Cypriot Subjects without regard to
ethnicity or religion. But British administration as well made allowances for
a preponderance of the Greek Cypriot Community while protecting the Turkish
community against Greek usurpation. |
|
2.3 |
Keine Integration. Weder die osmanische noch die britische
Gleichbehandlung führte zu einer Integration der türkischen und griechischen
Volksgruppen. Selbst in von beiden bewohnten, sogenannten „gemischten“
Dörfern und Städten lebten die Volksgruppen in getrennten Gebieten und ein
wirtschaftlicher oder gar gesellschaftlicher Austausch kam kaum zustande [9]. Dem
standen bereits die gegensätzliche Religion und Ethnizität und die damit
verbundenen Unterschiede der Lebensführung entgegen. Griechische und
türkische Zyprer lebten nebeneinander wie fremde Völker aber entwickelten
kein weitgehendes Verständnis für einander, wenn sie nicht sogar miteinander
rivalisierten. Es mögen sich gemeinsame zyprische Eigenheiten parallel
entwickelt haben, aber ein homogenes zyprisches Volk und erst recht eine
zyprische Nation hat sich nicht gebildet; auf ihre Bildung zu hoffen wäre
vollkommen unrealistisch.. Am nächsten kamen sich wohl noch jene Schichten,
die eine gemeinsame höhere Ausbildung englischer Provenienz genossen und
insbesondere in England studierten oder im englischen Staatsdienst
zusammenarbeiteten. |
No integration. Neither Ottoman nor British equal treatment resulted
in an integration of the Turkish and Greek communities. Even in so called
“mixed” villages and towns inhabited by both Greek and Turkish Cypriots, the
communities lived in delimitated quarters and economic or even social
exchange did hardly develop [10]. Such exchange was prevented by ethnicity and
religion and the different ways of life connected with them. Greek and
Turkish Cypriots lived side by side like two peoples foreign to each other
but came to no deeper understanding for the other community, or they even
rivalled against each other. A parallel development of some common Cypriot
features may have come about, but a homogeneous Cypriot people or a Cypriot
nation was never formed, and hope for the emergence of a Cypriot nation would
be completely unrealistic. The greatest approach may have been achieved
between those sections of the population that enjoyed a common higher
education of British provenience and particularly those who studied in |
|
3 |
Nationaler und spätkolonialer Konflikt. |
National and late colonial
conflict. |
|
3.1 |
Niedergang des Osmanenreichs und Gründung
Griechenlands. Der bis heute andauernde Konflikt zwischen
Zyperngriechen und Zyperntürken entwickelte sich als Teil der nationalen,
demokratischen und sozialistischen Bewegung im Europa des 19. und der ersten
Hälfte des 20. Jahrhunderts in der besonderen Form, die sie im östlichen
Mittelmeer annahm. Die Bewegung koinzidierte auf dem Balkan und im
östlichen Mittelmeer mit dem Rückzug und Niedergang des osmanischen Reichs,
der die Bildung eines griechischen Staates als Resultat des Befreiungskrieges
(1821-1829) und schließlich den Anschluß von Kreta und der östlichen
Mittelmeerinseln an diesen ermöglichte. |
Decline of the Ottoman empire and foundation of The conflict between Greek and
Turkish Cypriots that continues to this day developed as part of the
national, democratic and socialist movement in The movement coincided in the Balkans and the Eastern
Mediterranean Region with the withdrawal and fall of the Ottoman empire,
which enabled the formation of a |
|
3.2 |
Auflehnung der griechischen Zyprer. In der griechischen Bevölkerung Anatoliens und Zyperns
entstand der Wunsch nach Teilhabe an der staatlichen Organisation der
griechischen Nation in Auseinandersetzung mit der bisher türkischen Vormacht.
Auf Zypern entlud sich der Wunsch beispielsweise in einem Aufstand von 1821,
der unter maßgeblicher Beteiligung der Kirchenführung organisiert war und von
den türkischen Herrschern brutal niedergeschlagen wurde, und in weiteren
Revolten des Jahres 1833 [11]. |
Insurrection of the Greek Cypriots. The Greek population of Anatolia and |
|
3.3 |
Griechen greifen nach Herrschaft in Anatolien. Ihren Höhepunkt erreichte die nationale
Auseinandersetzung nach dem Ersten Weltkrieg, als Griechenland sich im
Fahrwasser von England, Frankreich und Italien, die ihre Konfrontation mit
der Türkei aus dem ersten Weltkrieg fortsetzten; am Kampf um die
Vorherrschaft über Anatolien beteiligte. Die Eroberungsversuche der
Alliierten trafen auf den erbitterten und ab 1921 erfolgreichen Widerstand
der von Atatürk geführten Türken. Die Auseinandersetzung führte zur Umsiedlung
türkischer Bevölkerungsteile aus dem Herrschaftsbereich der Westmächte und
zur Vertreibung eines Großteils der griechischen Bevölkerung aus Anatolien. |
Greeks strive for predominance in The national contest culminated after the second world
war in the participation of |
|
3.4 |
Britische Herrschaft und Wunsch nach Befreiung. Die Formierung der Nationalitäten wurde in Zypern
behindert durch die Abtretung der Insel an England seit 1878. Sowohl eine Eskalation
als auch eine Erfüllung der griechischen und türkischen Nationalismen auf
Zypern wurde durch die englische Souveränität zunächst verhindert, der sich
die türkische Volksgruppe anpaßte. Dagegen richtete sich der nationale
Anspruch der Zyperngriechen nunmehr auf Befreiung von der englischen
Herrschaft und Anschluß Zyperns an Griechenland („Enosis“) [13]. Im
Jahre !931 reagierte die englische Regierung entschlossen und erfolgreich auf
einen ersten Aufstand der Zyperngriechen mit dem Ziel. Enosis. 2000 Zyperngriechen
wurden verhaftet. |
British rule and desire for liberation. The formation of nationalities was impede in |
|
3.5 |
Antikolonialismus verstärkt den Anspruch auf Enosis. Nach dem zweiten Weltkrieg verstärkte sich der auf
Enosis gerichtete Druck der von Griechenland unterstützten Zyperngriechen auf
England. Die Enosis-Bewegung fand Unterstützung in der an die Spitze der
weltweiten politischen Ziele getretenen Forderung nach Befreiung von
kolonialen Regierungen und nach Selbstbestimmung der Völker. Selbstbestimmung
schließt Selbstregierung ein. Die ihr von der OVN gewährte Unterstützung
wurde von dem im Jahre 1950 als „Ethnarch“ (Führer der zyprischen Griechen)
an die Spitze der griechisch-zyprischen Kirche getretenen charismatischen
Erzbischof Makarios erfolgreich ausgenutzt. |
Anti colonialism supports the claim for Enosis. After the second World War pressure on |
|
3.6 |
Griechisch-zyprischer Terrorismus. Im April 1955 begann auf Zypern ein von dem bereits
als antikommunistischer Guerillaanführer berühmten griechischen, in Zypern
geborenen Oberst Grivas schon seit 1952 vorbereiteter Guerillakrieg gegen die
englische Herrschaft. Als ideologisches Ziel wurde „Enosis“ an die Hauswände
und Mauern auf ganz Zypern geschrieben. Es kam zu blutigen Schlachten
zwischen dem englischen Militär, das ständig verstärkt werden mußte, und aus
jungen griechisch-zyprischen Idealisten rekrutierten Untergrundkämpfern, die
in der sogenannten EOKA [15]. Zwar bevorzugte Erzbischof Makarios gelegentlich eine
diplomatischere Politik als Grivas, doch dürfte er mit dessen Ideal
nationaler Größe des Hellenentums vollkommen übereingestimmt haben. Die kombinierte
Macht des begabten Kirchenpolitikers und Führers einer stark religiös
eingebundenen Volksgruppe und des skrupellosen Terroristen militärischer
Provenienz erzeugte einen kaum zu überbieten Druck auf England. |
Greek Cypriot terrorism. In April 1955 began in While Makarios sometimes
preferred a more diplomatic policy than Grivas, he was obviously in full
agreement with the latter’s ideal of national greatness of Hellenism. The
combined power of the gifted religious politician and leader of a community
strongly organized in its church and the unscrupulous terrorist of military
background created a pressure on |
|
3.7 |
Auch die türkischen Zyprer werden Ziel des
Terrorismus. Seit 1949 wurden die Zyperntürken in den Konflikt
einbezogen, die nicht unter griechische Herrschaft geraten wollten und
deshalb allmählich zu Verbündeten der englischen Regierung auf Zypern und zu
Feinden der griechischen
Interessen wurden. Das gilt besonders für diejenigen Zyperntürken, die den
englisch geführten Polizeikräften angehörten. Als Enosis, auch infolge der
Internationalisierung des Konflikts, mehr und mehr zu einer realistischen
Möglichkeit wurde, reagierten die türkischen Zyprer in der Überzeugung, daß
Enosis ihre gesamte Existenz bedrohen würde. Die seit jeher indifferenten bis
unfreundlichen Beziehungen zwischen den beiden Volksgruppen gingen nun in
offene Feindschaft über. Das veranlaßte beide Volksgruppen zu einer
Verstärkung ihrer Tendenz, näher zusammenzurücken. Die Tendenz kommt im
Rückgang der Zahl der gemischten Dörfer in Zypern von 346 im Jahre 1891 über
252 im Jahre 1931 auf 114 im Jahre 1960 zum Ausdruck [17]. In den
Jahren 1957 und 1958 kam es schließlich zu blutigen Auseinandersetzungen und
Zerstörungen zwischen den Volksgruppen, die in manchen Fällen nur durch das
mutige Eingreifen englischer Militärs eingedämmt werden konnten [18]. |
Turkish Cypriots become another target of the revolt. Since 1949 the Turkish Cypriots, who did not wish to
come under Greek rule, gradually became allies of the British administration
and enemies to the Greek cause. This was particularly the case with those
Turkish Cypriots who constituted a part of British-led Cypriot police force.
As Enosis, particularly in connection with the internationalisation of the
conflict, became a more and more realistic possibility, the Turkish Cypriots
reacted in the conviction that Enosis would threaten their very existence.
Relations between Greek and Turkish Cypriots, that had traditionally been
either indifferent or rather unfriendly, now escalated into open hostility.
This induced both communities to step up their tendency to move closer
together. This development is expressed by the reduction in number of mixed
villages in |
|
3.8 |
Griechenland und Türkei werden Konfliktparteien. Griechenland unterstützte den seit 1948 laut
gewordenen Ruf nach Enosis und versorgte die griechisch-zyprischen
Terroristen mit Waffen [21]. Das
veranlaßte die Türkei, sich mit der Forderung nach Beibehaltung des status
quo, hilfsweise nach Rückführung Zyperns in den türkischen Staatsverband
einzuschalten. Griechenland und die Türkei hatten an den künftigen
Herrschaftsverhältnissen auf Zypern entgegengesetzte strategische Interessen.
Sie sahen sich auch zur Hilfe gegenüber den Angehörigen ihrer Nationalitäten
auf Zypern verpflichtet. |
|
|
4 |
Ende der englischen Herrschaft - erste Teillösung
des Zypernkonflikts. |
End of British rule - a
first partial solution of the |
|
4.1 |
England gibt auf. Am Ende der fünfziger
Jahre, nach Jahren harter Kämpfe, in dem viele hundert Männer und Frauen, und
zwar überwiegend englische Soldaten, aber auch zyprische Kämpfer sowie englische
und zyprische Zivilisten Leben oder Gesundheit verloren hatten, beschloß die
Englische Regierung, sich der zyprischen Last zu entledigen. Der Konflikt
ging in ein Ringen zwischen Griechenland und der Türkei und den zyprischen
Volksgruppen unter internationaler und insbesondere englischer Beteiligung um
den künftigen Status der Insel über. |
In the end of the fifties, after years of fierce fighting
in which many hundreds of men and women, in the majority British soldiers,
but also Cypriot fighters as well as British and Cyriot civilians had lost
their lives or health, the English government decided to rid Britain of its
Cypriot burden. The conflict transformed, with international and particularly
British participation, into a struggle between |
|
4.2 |
Notwendigkeit einer
staatlichen Organisation für Zypern. Die Zyprer benötigten
nicht nur – wie alle Welt - eine staatliche Organisation zum Schutz Ihres
Lebens, ihrer Freiheit und ihres Eigentums nach Maßgabe allgemeiner Gesetze.
Sie mußte darüber hinaus die besonderen Interessen der griechischen und
türkischen Volksgruppen in Zypern und die Interessen Griechenlands, der
Türkei, Englands und der internationalen Organisationen, denen sie angehören,
namentlich der NATO und der OVN wahren. |
Need for a state organization for The Cypriots not only needed – as does the whole world
- the protection by a state organization for their lives, their liberty and
their property according to the rules of general laws. Such an organisation
was also necessary for the protection of the particular interests of the
Greek and Turkish communities in |
|
4.3 |
Konflikt über die
politischen Grundlagen zyprischer Staatlichkeit. Wie Zypern nach Wegfall
der englischen Souveränität staatlich organisiert werden sollte, war
streitig. Die griechischen Zyprer und Griechenland forderten den Anschluß
Zyperns an Griechenland, und andere Beteiligte konnten damit einverstanden
sein oder hätten dem sogar wegen ihrer größeren politischen Nähe zu
Griechenland als zur Türkei den Vorzug gegeben. Die türkischen Zyprer und die
Türkei empfanden dagegen einen solchen Anschluß als unerträglich. Weniger
vehement vertraten sie den Anspruch auf Teilung der Insel oder gar Rückgabe
Zyperns an die Türkei. |
Conflict concerning the basic character of Cypriot
statehood. How |
|
4.4 |
Mitbestimmungs-Kompromiß. Als Kompromiß
vereinbarten England, Griechenland und die Türkei mit den Führungen beider
zyprischer Volksgruppen in den Jahren 1959 und 1960 die Gründung eines neuen
Staates, der Republik Zypern. In dieser Republik sollten die Zyperntürken
einen durch besondere Mitbestimmungs- und Vetorechte mit Bezug auf die
Ausübung zyprischer Staatsgewalt gekennzeichneten Status innehaben und seine
Vereinigung mit einem anderen Staat sollte ausgeschlossen sein (siehe im
einzelnen unten Abschn. 5.3). |
Compromise of co-determination. As a compromise |
|
4.5 |
Aufgabe der englischen
Souveränität. Dieser Vereinbarung
entsprechend gab England die Souveränität über Zypern auf. Damit war ein
erster Teil des Zypernkonflikts gelöst, nämlich der Konflikt zwischen dem
Anspruch der griechischen Zyprer auf Befreiung von der Herrschaft Englands
und dem Anspruch Englands auf diese Herrschaft. Die spätere Entwicklung
zeigt aber, wie fragwürdig ein solcher Selbstentlastungsversuch ist. Der
internationale Frieden hängt von der Gestaltung der staatlichen Verhältnisse
ab. Der Vorgang zeigt auch, daß der Aufgabe der aus der Souveränität
folgenden Verantwortung faktisch-politische Grenzen gesetzt sind. |
According to this agreement, However, later history reveals the dubious nature of
such an attempt at self-relief. International peace depends on the formation
of viable conditions of statehood. The case also demonstrates the existence
of factual political limits to the surrender of the responsibilities that
flow from sovereignty. |
|
5 |
Selbstbestimmung - zweite Teillösung des
Zypernkonflikts. |
Self-determination
- a second part of a solution of the |
|
5.1 |
Schwerpunktwechsel. Enosis stand im
Vordergrund der Inhalte, den die griechische Konfliktpartei ihrem
Selbstbestimmungsanspruch geben wollte. Anschluß an Griechenland schloß Selbstbestimmung
der Zyperntürken aus; es wäre unrealistisch anzunehmen, daß ihnen im
griechischen Staat ein anderer Status als derjenige einer
(unterprivilegierten) Minderheit zugestanden worden wäre. Seit sich im Vorfeld des
Wegfalls der englischen Souveränität zeigte, daß Enosis nicht erreichbar war,
trat als Inhalt des Selbstbestimmungsanspruchs der griechischen
Konfliktpartei Souveränität über Zypern in den Vordergrund. Es liegt nahe,
daß sie der griechischen Konfliktpartei ohnehin seit jeher wichtiger war als
Enosis, die sich jedoch als ideologisches Etikett des Aufstandes gegen die
englische Herrschaft besser geeignet hatte. |
Change of emphasis. Enosis was the main objective that the Greek
conflicting party wished to attribute to its claim for self-determination.
Unification with Since it became visible in the course of the
approaching lapse of British sovereignty that Enosis could not be achieved,
the claim of the Greek conflicting party for sovereignty over the whole
island moved to the forefront. This goal was probably in any case originally
more important to the Greek conflicting party than Enosis, which was better
fit as an ideological label for the insurrection against British rule. |
|
5.2 |
Selbstbestimmung/Teilung/Unterwerfung. |
Self-determination
/ partition / subjection. |
|
5.2.1 |
Die griechische
Auffassung. Nach Auffassung der
griechischen Konfliktpartei folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht, daß ihr die
Herrschaft über Zypern zusteht, weil sie die Mehrheit der Inselbevölkerung
stellt. Diese Folgerungsweise trifft nicht zu. |
The Greek approach. According to the opinion of the Greek conflicting
party, it follows from the right of self-determination that they are entitled
to rule |
|
5.2.2 |
Das Subjekt der
Selbstbestimmung. Der
Selbstbestimmungsgedanke geht auf Homogenität und Identität eines Gemeinwesens
zurück, die auf Einigkeit über seine konstitutiven Grundlagen und Ziele
beruhen. Das Ideal individueller Freiheit fließt durch die Verbindung des
Selbstbestimmungsgedankens mit dem demokratischen Prinzip ein. Dieses Prinzip
setzt aber ebenso wie dasjenige der Selbstbestimmung die politische
Basis-Homogenität des betreffenden „demos“ durch eine die Staatsgrundlagen
betreffende Einigkeit voraus, die einen Wechsel der Einzelnen von der
Minderheit zur Mehrheit ermöglicht. Subjekt der Forderung sowohl nach
Selbstbestimmung als auch nach Demokratie ist das so verfasste Gemeinwesen,
dem der Einzelne untergeordnet ist. Als
Prinzip der Staatsbildung betrifft Selbstbestimmung die Souveränität über ein
definiertes Gebiet, das ein begriffsnotwendiges Merkmal des Staates
darstellt. Treffen Selbstbestimmungsansprüche mit Bezug auf dasselbe Gebiet
zusammen, so kann demnach keiner dieser Ansprüche voll erfüllt werden. Für
und gegen die gegensätzlichen Selbstbestimmungsansprüche kann es keinen
Mehrheitswechsel geben. Selbstbestimmung ist dann nur möglich, wenn jeder
Anspruchsträger die Souveränität über einen Teil des Gebiets erwirbt. Die
beiden zyprischen Volksgruppen sind gerade durch den Gegensatz ihrer
politischen Hauptziele, nämlich griechischer Souveränität über die Insel und
Ablehnung dieser Souveränität entscheidend gekennzeichnet. Der Anspruch der
Zyperntürken kann sich insoweit ebenso wie der Anspruch der griechischen
Zyprer auf den Selbstbestimmungsgedanken stützen, als der Wunsch der
türkischen Volksgruppe, nicht von der griechischen Volksgruppe beherrscht zu
werden, vom Gedanken der Selbstbestimmung umfasst wird. Unter den in Zypern
herrschenden Bedingungen kann Selbstbestimmung nur durch Selbstregierung der
griechisch-zyprischen und der türkisch-zyprischen Volksgruppen realisiert
werden, die nicht durch Mitbestimmungs- oder Vetorechte der anderen
Volksgruppe eingeschränkt ist. Um Selbstbestimmung zu ermöglichen, fordert
die griechische Konfliktpartei Souveränität über Zypern und die türkische
Konfliktpartei Teilung der Insel. |
The subject of self-determination. The idea of self-determination refers to the
homogeneity and identity of a community based on an agreement concerning its
constitutive fundaments and aims. The ideal of individual liberty comes in by
the idea of self-determination amalgamating with the democratic principle.
This principle, like that of self-determination, requires basic political
homogeneity of the relevant “demos” through coinciding opinions concerning
the fundamental features of statehood that enable the individual to shift its
position from minority to majority. Subject of a demand for
self-determination or for democracy is therefore a community constituted by
such an agreement, towards which the position of the individual is one of
subordination. As a principle concerning the formation of a State,
self-determination refers to the sovereignty over a defined territory, which
constitutes a logically necessary property of a State. Therefore, where
claims for self-determination refer to the same territory, none of them can
be fully complied with. There is no room for changing majorities concerning
adverse claims of self-determination. In such a case, self-determination is
only possible if each of the pretenders acquires sovereignty over a part of
that territory. The two communities of |
|
5.3 |
Der
Kompromiß von 1960. Als Alternativen
zur Selbstbestimmung kommt - neben Verzicht auf diese durch Unterwerfung
einer Gemeinschaft unter die Herrschaft einer anderen – in Betracht a)
eine Einigung auf Bedingungen einer Mitbestimmung oder b) auf
gemeinsame Unterwerfung unter die Oberhoheit einer dritten Macht oder c) die
Aufhebung des Dualismus der Mitbestimmungsansprüche durch Integration ihrer
Träger zu einem Gemeinwesen, in dem grundsätzliche Übereinstimmung über die
wesentlichen Bedingungen der Staatsbildung herrscht. In Erkenntnis dessen
gestalteten die zyprischen Volksgruppen mit Griechenland, der Türkei und
England den oben in Abschn. 4.4 erwähnten Kompromiß von 1960. Die Einigung
stipuliert, daß eine einheitliche zyprische Staatsgewalt Leben und Freiheit
aller Zyprer nach Maßgabe allgemeiner - großenteils aus der Zeit englischer
Souveränität übernommener - Gesetze schützen soll und versucht
Einschränkungen der Selbstbestimmung durch eine Kombination der zuvor
genannten drei Elemente zu kompensieren. Die Vereinbarung enthielt den
Entwurf einer Mitbestimmungs-Verfassung, die nach ihrer Gründung für die
Republik Zypern gelten sollte. Dieser von fähigen englischen, griechischen
und türkischen Juristen mit Hilfe des Schweizer Staatsrechtlers Marcel Bridel
betreute Entwurf ist ein Musterbeispiel, das hinsichtlich der Logik und
Klarheit einer Verfassung der Mitbestimmung kaum zu übertreffen ist. |
The compromise of 1960. Besides renouncement to self-determination by
submission of one community under the rule of another, alternative options to
self-determination are a) an agreement on conditions of co-determination or
b) an agreed common submission to the authority of
another power or c) the dissolution of the dualism of adverse claims
for self-determination by integration of the claimants into a community based
on principal agreement on the basic conditions of statehood. Realizing this, the communities of |
|
5.3.1 |
Integration. Die Vereinbarung
von 1960 geht von Gleichberechtigung und insbesondere von einem gleichen
politischen Status der griechischen und türkischen Zyprer und von einer
Gesetzgebung nach dem Mehrheitsprinzip aus. Dem liegt die Vorstellung einer
gewissen Übereinstimmung über die Grundlagen der Republik zugrunde. |
Integration. The agreement of 1960 provides for equal rights and
particularly for an equal political status of the Greek and Turkish Cypriots
and for legislation to be made in a principally democratic procedure. This is
based on the concept of a certain agreement concerning the fundaments of the
Republic. |
|
5.3.2 |
Mitbestimmung. Um
eine Dominierung der türkischen durch die griechische Volksgruppe zu
verhindern, bindet die Vereinbarung von 1960 jedoch die Ausübung der
Staatsgewalt mit Bezug auf besonders wichtige Gegenstände (z.B. Steuern) an
die Zustimmung beider Volksgruppen und sieht Sonderrechte der türkischen
Volksgruppe mit Bezug auf bestimmte Staatsorgane vor (z.B. einen Anspruch der
türkischen Volksgruppe auf das Amt des Vizepräsidenten und auf Mindestanteile
an den übrigen Staatsämtern und an den Streitkräften). |
Co-determination. However, in order to exclude domination of the Turkish
community by the Greek community, the agreement of 1960 makes the exercise of
the powers of state with respect to certain specially important subject
matters (e.g. taxes) dependent on agreements by both communities and provides
for special rights of the Turkish community in respect of particular state
organs (e.g. entitling the Turkish community to the office of vice president
and to a minimum share in the other public offices and the military forces). |
|
5.3.3 |
Kondominium. Ein
kondominiales Element enthält die Vereinbarung von 196o in Gestalt des Rechts
Griechenlands, der Türkei und Englands, in Zypern zu intervenieren, um bei
einem Bruch der Vereinbarung den durch sie geschaffenen Zustand
wiederherzustellen. |
Condominium. A condominial element is contained in the agreement
of 1960 in form of a right of Greece, Turkey, and England to intervene in
Cyprus in case of a breach of the agreement with the aim of re-establishing
the state of affairs created by it. |
|
5.3.4 |
Internationale
Entscheidungshilfe. Um zu
erwartende Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung der Vereinbarung zu
überwinden, sah die Vereinbarung von 1960 die Einrichtung eines
Verfassungsgerichts mit einem Präsidenten vor, der weder Engländer, Grieche,
Türke oder Zyprer sein durfte [23]. |
International arbitration. In order to overcome differences of opinion
concerning the meaning of the agreement that had to be expected, the
agreement of 1960 provided for the institution of a constitutional court with
a president who was to be neither English nor Greek or Turk nor Cypriot [24]. |
|
5.4 |
Scheitern
des Kompromisses von 1960. Schon
bald nach Gründung der Republik Zypern auf Grund der Vereinbarung von 1960
erwies sich, daß ein Mitbestimmungs-Kompromiß lediglich auf dem Papier
zustande gekommen war. In der politischen Realität wurde der Konflikt
zwischen dem Anspruch der griechischen Zyprer und ihrer Führung, Zypern ohne
Beschränkung durch Mitbestimmungs- oder Vetorechte der türkischen Zyprer zu
beherrschen, und der Ablehnung dieses Anspruchs durch die türkischen Zyprer
nicht gelöst. Denn die griechische Konfliktpartei hielt auch nach ihrer
Zustimmung zur Verfassung von 1960 bis heute an ihrem Anspruch und die
türkische Konfliktpartei hielt und hält an seiner Ablehnung fest. |
Failure of the compromise of 1960. Soon after the foundation of the |
|
5.4.1 |
Der
Verfassungsbegriff. Die
Verfassung eines Staates hat faktische und normative Bedeutung.
Verfassungsgesetze beschreiben die grundlegende Beschaffenheit, Funktion und
Verfahrensweise der Staatsorgane, wie sie tatsächlich existieren. Die
Verfassung beruht auf einer Entscheidung der verfassunggebenden Gewalt über
grundlegende Prinzipien mit Bezug auf den materiellen Gehalt der Ausübung der
souveränen Staatsgewalt (wie im Fall von Staatszielbestimmungen oder von
Grundrechten). Sie werden in der Regel im Verfassungsgesetz formuliert. In
diesem Sinn hat jeder Staat eine Verfassung, auch wenn sie nicht schriftlich
niedergelegt ist, und es gibt keine Verfassung ohne einen bestehenden Staat.
Verfassungen haben auch eine normative Bedeutung im Sinne von Regeln darüber,
wie der Staat sich über den status quo hinaus entfalten soll [25]. Gilt
als Staat die souveräne Gewalt einer Regierung über ein bestimmtes Gebiet und
seine Bevölkerung, so setzt das Inkrafttreten einer Verfassung ebenso wie das
Entstehen eines Staates im Rechtssinne die tatsächliche Entfaltung einer
solchen souveränen Macht voraus. Eine bloße, noch so feierliche Erklärung
oder förmliche Verkündung kann das Inkrafttreten einer Verfassung nicht
bewirken. Um einen Staat und eine Verfassung ins Leben zu rufen, muß
Souveränität im Sinne einer begründeten Kontinuitätserwartung dauerhaft
ausgeübt werden. Dazu kam es in Zypern nicht. Auch die kondominiale Mächte
(siehe Abschn. 5.3.3) enthielten sich wirksamer Einflußnahme. |
The notion of constitution. A constitution of a State has factual and normative
meaning. Constitutional laws describe the basic features, functions and
procedures of the organs of a State as they in fact exist. A constitution
relies on a decision of the constitutive power on the basic principles of
material substance concerning the exercise of the powers of a sovereign State
(as in the case of the basic political aims of the State or of basic rights).
These are, as a rule, formulated as part of the constitutional law(s). In
this meaning, every State has a constitution, even if it is not laid down in
writing, and there can be no constitution without an existing State.
Constitutions also have normative importance as they contain guidelines on
how the State should develop beyond the status quo [26]. As a State consists in the sovereign power of a
government over a defined territory and its people, the coming into force of
a constitution, like the coming into existence of a State in the legal
meaning of the notion, requires the factual development of such a sovereign
power. A mere declaration, solemn or formal as may be, cannot make a
constitution come into force. In order to create a State and a constitution,
sovereignty must be applied permanently in the sense of a reasonable
expectation of continuity. This did not come about in the case of |
|
5.4.2 |
Scheinverfassung
1960 bis 1963. Wie im
Verfassungsentwurf von 1960 vorgesehen, wurden Wahlen abgehalten und gesetzgebende
Organe sowie ein Ministerrat gebildet. Wie vorgesehen wurde ein
(griechischer) Staatspräsident und ein (türkischer) Vizepräsident der
Republik vereidigt. Es wurden internationale Verträge abgeschlossen und der
Beitritt zur OVN erklärt und angenommen. Vor,
während und nach der Vorbereitung und Unterzeichnung der Vereinbarung von
1960 hat jedoch die Führerschaft der griechischen Volksgruppe, deren
Teilnahme für eine Verfassungsgebung unentbehrlich war, nie aufgehört, es der
regionalen und internationalen Öffentlichkeit gegenüber vollkommen klar zu
machen, dass sie diese Vereinbarung weder wünschte noch zu realisieren oder
dauerhaft vollständig zu beachten gedachte, und dass sie ihr lediglich
zugestimmt hatte, weil das diese Volksgruppe ihrem Ziel näher brachte, die
ganze Insel unter ihre uneingeschränkte Kontrolle zu bringen [27]. |
Fictitious Constitution 1960 until 1963. As provided in the draft constitution of 1960,
elections took place and law making chambers as well as a council of
ministers were formed. The (Greek) president and the (Turkish) vice-president
of the Republic were sworn in and international treaties were concluded and
membership to the UNO was declared and the declaration accepted. Before, during and after the preparation and signing
of the agreement of 1960, however, the leadership of the Greek Cypriot
community, the participation of which was indispensable for establishing a
constitution, has never ceased making it abundantly clear to the regional and
international public that it did neither want nor intend to realize or
observe the agreement permanently or completely and that it had only agreed
because this brought this community closer to their goal of bringing the
whole island under their unlimited control [28]. |
|
5.4.3 |
Erste
Einbuße an Verfassungsrechten. Die
Politik des griechischen Teils der Regierung blieb seit 1960 auf die
Vorherrschaft über die türkischen Zyprer gerichtet. Zur Verfolgung dieser
Politik benutzten die griechischen Zyprer ihre höchsten Ämter in der ersten
zyprischen Regierung einschließlich des Amts des Präsidenten, und es gelang
ihnen während der kommenden Jahre, wichtige türkische Rechte nach den
Vereinbarungen von 1960 und der Verfassung auszuhebeln, wie sie etwa die
Zusammensetzung des öffentlichen Diensts und die Organisation der zyprischen
Armee betrafen. |
First loss of constitutional rights. The policy of the Greek part of the government
remained since 1960 mainly directed at dominating the Turkish Cypriots. In
pursuing this policy, Cypriot Greeks used their highest posts in the first
government of Cyprus, including the office of its president, and they
succeeded, during the coming years, in frustrating important Turkish rights
under the agreements of 1960 and the constitution envisaged by them, such as
concerned the composition of the public service and of the organisation of
the Cypriot army. |
|
5.4.4 |
Konzessionsbereitschaft
der türkischen Konfliktpartei. Die
türkischen Zyprer nahmen diese Rückschläge unter starkem Druck Ankaras
geduldig hin, weil die Türkei (begrenzte) Konzessionen favorisierte und
Eskalationen vermeiden wollte. Der Spielraum, der dem von der überwältigenden
Mehrheit der türkischen Zyprer getragenen türkischen Teil der zyprischen
Regierung verblieb, war weitgehend durch Anstrengungen in zahllosen
Einzelfällen zur Verteidigung verbleibender Rechte auf Mitbestimmung in
Anspruch genommen, die zugunsten dieser Volksgruppe in der Vereinbarung von
1960 vorgesehen waren. |
Turkish conflicting party prepared for concessions. The Turkish Cypriots patiently suffered these
setbacks under strong pressure from |
|
5.5 |
Das
Ende der Täuschung. Falls
noch Zweifel an den wahren Absichten der griechischen Zyprer bestanden,
wurden diese durch die Aktionen zerstreut, die von der griechisch-zyprischen
Führerschaft nach 1963 durchgeführt wurden. Sie folgten dem 1966 bekannt
gewordenen, von der griechisch-zyprischen Führer und griechischen
Armeeoffizieren ausgearbeiteten „Akritas-Plan“, die Insel entgegen der
Vereinbarung von 1960 mit Waffengewalt unter ausschließlich griechische
Herrschaft zu bringen [29]. Damit erwies sich der Versuch
von 1960 als gescheitert, eine Republik Zypern zu gründen. |
The end of deception. If any doubts remained concerning the true
intentions of the Greek Cypriots, they were dispelled by the actions carried
forth by the Greek-Cypriot leadership after 1963. They followed the
“Akritas-Plan” drawn up by the Greek Cypriot leadership together with Greek
army officers in 1963 that had become known in 1966 and that was designed, in
contradiction to the agreement of 1960, at bringing the island by force of
arms under exclusively Greek control [30]. This
made it abundantly clear that the attempt of 1960 at founding a |
|
5.5.1 |
Ausschaltung
des Verfassungsgerichts. Im
April 1963 hat das Verfassungsgericht der Republik Zypern
griechisch-zyprische rechtliche Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, die
Verwaltung der größten Städte auf der Insel unter griechische
Mehrheitskontrolle zu bringen, mit der ausdrücklichen Verfassungsgarantie
separater Gemeindeverwaltungen in diesen Städten für unvereinbar erklärt. Der
griechische Teil der zyprischen Regierung hat schon vor Ergehen der
Entscheidung angekündigt, daß sie die Entscheidung nicht beachten werde,
falls sie so ergeht. Als der Gerichtspräsident daraufhin nach Verkündung des
Urteils zurücktrat und Bemühungen um seinen Ersatz scheiterten, war das
Verfassungsgericht funktionslos geworden, das ein zentrales Element der
Mitbestimmungs-Verfassung bilden sollte. Damit hätte für alle
Verfassungsexperten klar ein sollen, dass der neue Staat versagt hat. [31] Die
internationalen Instanzen nahmen jedoch kaum Notiz. |
Getting rid of the In April 1963 the Constitutional Court of the |
|
5.5.2 |
Von
der griechischen Führung und Griechenland mitgetragene Gewalt. Kurz
nachdem der griechisch-zyprische Präsident Makarios Anfang Dezember 1963 die
Abschaffung der wichtigsten in der Verfassung von 1960 verbrieften Rechte der
türkischen Zyprer gefordert hatte [33], eskalierten die Maßnahmen zu
dem Versuch griechisch-zyprischer bewaffneter Kräfte, die ganze Insel und die
darin lebenden türkischen Zyprer unter ihre Gewalt zu bringen. Der griechisch
beherrschte Teil der 1960 eingesetzten zyprischen Regierung war nicht bereit,
Leben und Freiheit der türkischen Zyprer gegen griechische Gewaltanwendung zu
schützen. Im Gegenteil: griechische Führer, die zum Teil Regierungsämter
innehatten, waren unter den Autoren des bereits erwähnten „Akritas-Plans“
nach dem der Versuch durchgeführt wurde. Die
türkischen Zyprer wehrten sich. Im Verlauf der folgenden Kämpfe verloren bis
10. August 1964 191 türkische und 233 griechische Kämpfer ihr Leben, die Zahl
der Vermißten betrug 173 auf der türkischen und 41 auf der griechischen Seite
[34]. Im Juni 1964 griffen 5000
festlandgriechische Soldaten unter Grivas und im August griff die türkische
Luftwaffe in die Kämpfe ein [35], |
Violence supported by the Greek Cypriot leadership
and by Shortly after the Greek Cypriot President Makarios
had demanded, in the Beginning of December, 1963, the abrogation of the most
important Rights of the Turkish Cypriots laid down in the constitution of
1960 [36],
the Greek measures escalated in the attempt of Greek Cypriot armed forces to bring
the whole island and the Turkish Cypriots under their control. In the course
of these violent actions, that began late in 1963, the Greek armed forces.
The Greek dominated part of the Cypriot government instituted in 1960 was not
willing to defend life and liberty of the Turkish Cypriots against Greek
violence. To the contrary: Greek leaders, some of whom held offices in the
government, were among the authors of the „Akritas plan“ mentioned above,
under which the attempt was carried out. The Turkish Cypriots defended themselves. In the
course of the ensuing fights 191 Turkish and 233 Greek fighters lost their
lives until 10th August 1964, the number of missing amounted to
173 on the Turkish and 41 on the Greek side [37]. In
June, 1964, 5000 soldiers from mainland |
|
5.5.3 |
Griechisch-zyprische
Verfassungsgebung. Ab
1963 weigerte sich die griechisch-zyprische Führung ausdrücklich, die
türkisch-zyprischen Verfassungsrechte zu schützen oder zu beachten. Diese
Verfassung war damit abgeschafft, ohne daß sich eine genügend starke Macht
für ihre Erhaltung eingesetzt hätte. Mit
Hilfe doppelter Gewaltanwendung, nämlich derjenigen der Terrororganisation
des Obersten Grivas zwischen 1955 und 1958 gegen England und derjenigen gegen
die türkischen Zyprer ab 1963, war so eine neue Lage geschaffen. Die
griechisch-zyprische Führung glaubte, nun eine Verfassung für die Entfaltung
ihrer Macht in Kraft setzen zu können, die keine Beschränkungen durch
türkische Mitwirkungs- oder Vetorechte aufwies. Dies geschah formell durch
„Änderung“ der Verfassung von 1960. Diese bestand allerdings in der Aufhebung
gerade all derjenigen Verfassungsnormen, die der Gewährleistung türkischer
Mitbestimmung und Sonderrechte dienten, die die griechischen Zyprer niemals
ernsthaft akzeptiert und jedenfalls de facto bereits abgeschafft hatten. Bei
den Abschaffungen handelt es sich deshalb der Sache nach nicht um eine
Verfassungsänderung sondern um die Inkraftsetzung einer neuen Verfassung
kraft eines originären verfassunggebenden Aktes einer souveränen
griechisch-zyprischen Staatsgewalt [39]. Diese
Souveränität und infolgedessen die Geltung dieser griechisch-zyprischen
Verfassung beschränkte sich allerdings auf einen wenn auch größeren Teil des
Inselterritoriums. Sie erstreckte sich nicht auf die Enklaven, in die sich
die türkischen Zyprer zur Verteidigung gegen den griechischen
Unterwerfungsversuch zurückgezogen hatten. Selbst die Gültigkeit von griechisch-zyprischen
Verfassungsänderungen würde daran scheitern, dass die Mitwirkung der
türkischen Zyprer fehlte, die dafür nach der zu ändernden Verfassung von 1960
erforderlich gewesen wäre. Erst recht konnte ein griechisch-zyprischer
Gesetzgeber die türkischen Zyprer nicht gegen ihren Willen an eine neue
Verfassung binden. |
A new Greek-Cypriot Constitution. From 1963 onwards, the Greek Cypriot leadership
refused expressly to protect and observe the constitutional rights of the
Turkish Cypriots. This constitution was thus abolished, while no sufficiently
strong power arose to maintain it. With the help of the double violence, namely the
violence applied by the terrorist organization of colonel Grivas between 1955
and 1958 against This sovereignty and consequentially the validity of
this Greek Cypriot constitution was however restricted to an – albeit larger
– part of the island’s territory. It did not extend to the enclaves to which
the Turkish Cypriots had retreated in order to defend themselves against the
Greek attempt at their subjugation. Even amendments of the constitution could
not have been validly enacted without the consent of the Turkish Cypriots as
required in the constitution-to-be-changed of 1960. Much less could a Greek
Cypriot legislative body bind the Turkish Cypriots to a new constitution
against their will. |
|
5.5.4 |
Praktische
„Unanwendbarkeit“ der Verfassung von 1960 ? Die
gelegentlich zur Begründung ihrer Politik und Verfassungsbrüche vorgebrachte
griechische Behauptung, die Verfassung von 1960 sei unpraktikabel, trifft
nicht zu. Das Verfassungsgesetz wies im Vergleich zu anderen
Verfassungsgesetzen nur solche „Komplikationen“ auf, die unvermeidlich waren,
um Mitbestimmung und Vetorechte zu regulieren, und die Formulierung dieser
Rechte entbehrte nicht der erforderlichen Klarheit. Diese
Aussage würde durch eine Analyse der Mitbestimmungsentscheidungen bestätigt,
die nach dem Verfassungsentwurf zu treffen gewesen wären. Eine solche Analyse
ist jedoch von der griechischen Seite, die die Unanwendbarkeit geltend macht,
niemals angeboten worden. Sie ist auch überflüssig, weil der griechisch
zyprische Teil der Regierung die Realisierung der Mitbestimmungsverfassung
nicht nur von Anfang an vernachlässigt sondern in aller Öffentlichkeit
abgelehnt und behindert und schließlich verhindert hat. |
“Unworkability” of the Constitution of 1960 ? The Greek protest, designed to provide additional
reasons for their policy and breaches of the constitution, to the effect that
the constitution of 1960 was “unworkable”, is unfounded. Compared with other
constitutional laws, this constitution contained only such „complications“
that were unavoidable in order to regulate co-determination and veto rights,
and the wording by which those were described did not lack the necessary
clarity. This evaluation could be expounded by an analysis of
the decisions of co-determination that would have had to be taken according to
the draft constitution. Such an analysis was however never suggested by the
Greek side claiming “unworkability”. It is also superfluous, because the
Greek Cypriot part of the government had not only neglected the realization
of the constitution of co-determination from the beginning but had
disapproved of it publicly and had obstructed and finally prevented its
realization. |
|
5.5.5 |
Teilung
der Insel als Wirkung der griechischen Übergriffe. Im
Zusammenhang der Kämpfe, die sich an den Überfall organisierter
allgegenwärtiger griechisch-zyprischer bewaffneter Kräfte seit Ende 1963
anschlossen, haben sich Teile der türkisch-zyprischen Bevölkerung mit anderen
vereinigt, um Enklaven zu bilden. Ungefähr 25.000 türkisch-zyprische
Flüchtlinge gaben 72 gemischte und 21 türkische Dörfer auf, teilweise nachdem
sie zu hunderten als Geiseln gehalten worden waren, und zogen in diese
Enklaven [41]. Diese waren über die Insel
verstreut. Ihre Größe und Verhältnisse ermöglichten aber eine permanente
bewaffnete Abwehr griechischer Unterwerfung. Eine umfassend organisierte und
mit Waffengewalt durchgesetzte griechische Blockade der Enklaven setzte die
türkischen Zyprer unmenschlichen Lebensbedingungen aus und ließ viele von
ihnen ohne Behausung und Grundversorgung [42]. Dennoch unterwarfen sich die
türkischen Zyprer nicht der Forderung, eine griechisch-zyprische
Staatsordnung zu akzeptieren, die mit den Vereinbarungen und der Verfassung
von 1960 unvereinbar war. Sie bildeten stattdessen bereits ab Frühjahr 1964
ihre eigene Regierung [43]. |
Partition of the island effected by Greek
usurpation. In connection with the fighting that followed the
onslaught of organized and ubiquitous Greek Cypriot armed fighters since the
end of 1963, parts of the Turkish Cypriot population have joined with others
to form enclaves. Approximately 20-25.000 Turkish Cypriot refugees gave up 72
mixed and 21 Turkish inhabited villages and moved, several hundred having
been kept as hostages before, to the enclaves [44]. These
were scattered over the island. However, their size and conditions made
possible a permanent armed defence against Greek subjugation. A Greek
blockade of these enclaves, that was comprehensively organized and carried
out by force of arms, reduced the Turkish Cypriots to inhuman living conditions
and left many of them without housing or basic supplies [45]. In spite of this the Turkish Cypriots did not submit themselves to
the demand of accepting a Greek Cypriot organization of the state that would
have been incompatible with the constitution of 1960. They formed instead
their own government from the spring of 1964 onwards [46]. |
|
5.6 |
Aufstau
der Probleme und Katharsis. |
Accumulation of problems and Catharsis. |
|
5.6.1 |
Ein
Jahrzehnt vergeblicher Hoffnung. Trotz
der beschriebenen Ereignisse gelang es der griechisch-zyprischen Führung,
eine gewisse Hoffnung auf eine für die türkische Seite annehmbare Einigung
während des Jahrzehnts nach 1964 aufrechtzuerhalten, indem sie alle Welt
durch Verhandlungen glauben machte, einen Ausgleich zu erwägen. Diese Politik
war jedoch ebenso irreführend wie die Vereinbarung von 1960, weil die
griechisch-zyprische Führung niemals Vorkehrungen akzeptierte, die ihrem Ziel
im Wege stehen konnten, schließlich ganz Zypern ohne türkisch-zyprische
Mitbestimmung zu regieren. Die Vermittlungsanstrengungen unter Führung der
OVN trugen zu dem (später enttäuschten) Glauben der türkischen Zyprer bei,
dass die „Völkerfamilie“ ihr Grundinteresse an Mitbestimmung als zweitbeste
Lösung an Stelle von Selbstbestimmung unterstützen würde. |
A decade of vain hope. In spite of the described events, the Greek Cypriot
leadership succeeded in maintaining for a decade after 1964 a certain hope
for a solution that would be acceptable for the Turkish side, making the
world believe through its negotiations that it considered a compromise. This
policy was however as misleading as the agreement of 1960, because the Greek
Cypriot leadership would never accept any provision that might stand in the
way of its final goal of ruling the whole of Cyprus without any Turkish
co-determination. The mediation efforts that were made under the leadership
of the UNO added to the wishful belief (that was later deceived) of the
Turkish Cypriots that the “family of nations” would support their basic
interest in co-determination as a second best solution instead of
self-determination. |
|
5.6.2 |
Von
Griechenland inspirierter Coup. Statt
dass sich die erwähnte Hoffnung erfüllte, hat die unveränderte, auf die
Usurpation uneingeschränkter Macht über Zypern gerichtete griechische Politik
den Konflikt einem neuen Höhepunkt zugeführt. Eine Fraktion der
griechisch-zyprischen Führung unternahm es im Sommer 1974, von der damaligen
Militärregierung Griechenlands ermutigt, mit der Hilfe von
festlandgriechischen Armeeeinheiten den gewaltsamen Anschluß Zyperns an
Griechenland herbeizuführen. Diese griechisch-zyprische Fraktion hatte,
wiederum mit Hilfe von Oberst Grivas, die Politik gemäßigterer Teile der
griechisch-zyprischen Führerschaft seit mehreren Jahren bekämpft. Sie zögerte
jetzt nicht, sogar unter den griechischen Zyprern, die ihre Pläne ablehnten,
ein Blutbad zu veranstalten. Hauptfeind ihres Angriffs blieben jedoch die
Türken. |
Coup inspired by mainland Instead of the mentioned hope materializing, the
neverchanging Greek policy directed at usurping unlimited power over |
|
5.6.3 |
Die
Türkische Intervention von 1974. Der
neue Überfall der kombinierten festland- und zypern-griechischen Kräfte
begegnete dem Widerstand der hoffnungslos unterlegenen türkischen Zyprer.
Obwohl und weil diese schon seit 10 Jahren in ihren ärmlich befestigten
Enklaven die Stellung halten und bereits schwere Beeinträchtigungen ihrer
existenziellen Interessen hinnehmen mußten, waren sie zur Unterwerfung unter
griechische Usurpation nicht bereit. Sie kämpften mit dem Mut der
Verzweiflung um ihre kommunalen Interessen zu verteidigen. Die
türkischen Zyprer hätten nicht bestehen können, wenn die Türkei nicht durch
Landung einer starken Truppe auf der Insel interveniert hätte. Nach schweren
Kämpfen, die hohe Verluste auf beiden Seiten forderte, beendete die türkische
Armee die seit 50 Jahren immer wieder um sich greifenden blutigen Kämpfe auf
der Insel, indem sie eine Linie besetzte, die ein nördliches Drittel der
Insel gegen den restlichen Süden abgrenzt. Seither ist mehr als 30 Jahre lang
nennenswerte Gewalt nicht wider ausgebrochen. Begleitet
von Gewaltanwendungen ohne militärische Notwendigkeit einschließlich von
Massakern an Zivilisten, deren Umfang und Verantwortung bisher nicht geklärt
sind und voraussichtlich nie umfassend geklärt werden dürften, sind im
Anschluß an die Ereignisse von 1974 alle griechischen Zyprer aus dem Norden
nach Süden und alle türkischen Zyprer aus dem Süden nach Norden gezogen. |
The Turkish Intervention of 1974. The new assault of the combined Greek forces from the
mainland and from the island met the resistance of the Turkish Cypriots, who
were hopelessly inferior in military strength. Although or because these had
been obliged to hold the poor entrenchments of their enclaves already for 10
years and to suffer heavy encroachments on their vital interests, they were
not prepared to subjugate themselves under Greek usurpation. They fought with
the courage of despair for the defence of their communal rights. The Turkish Cypriots would not have been able to
subsist, had Accompanied by violence without military necessity,
including massacres of civilians, the scope of and responsibility for which
has not been established as yet and will most likely never be established in
a comprehensive way, following the events of 1974 all Greek Cypriots from the
north had moved south and all Turkish Cypriots from the South had moved
north. |
|
5.7 |
Konsolidierung
der Siedlungsgebiete und Vollendung der Staatsbildung |
Consolidated areas of settlement and completion of
the formation of states. |
|
5.7.1 |
Gegenseitige
Vertreibung. Die umfangreichen
Umsiedlungen (sie betrafen nach Schätzungen 140.000 bis 160.000 griechische
und 40.000 bis 50.000 türkische Zyprer [47]) vollzogen sich nicht
freiwillig. Während wahrscheinlich der geringere Teil der Flüchtlinge, selbst
wenn keine Gewalt im Spiele gewesen wäre, nicht bereit gewesen sein dürfte,
unter der Herrschaft der anderen Volksgruppe zu leben, sondern den Verlust
der Heimat und des Besitzstandes der Unterwerfung und Diskriminierung
vorzogen, bleibt diese Umsiedlung in Wahrheit Vertreibung. An
dieser Stelle ist auf die Natur der Bevölkerungs-Umsiedlung im Zuge von
Kriegen oder kriegsähnlichen Konflikten näher einzugehen. Auch wo nicht in
jedem Einzelfall Vertreibung mit Waffengewalt stattfindet, läuft die
unwiderstehliche Herstellung eines Zustandes der Unterdrückung oder
Rechtlosigkeit auf Vertreibung hinaus, wenn Flucht der einzige Ausweg ist, um
diesem Zustand zu entgehen. Dasselbe gilt aber auch, wenn die Befürchtung
vernünftigerweise begründet ist, dass die gegnerische Konfliktpartei in einem
von ihr beherrschten Territorium einen solchen Zustand herstellen wird. Für
die Feststellung, in welchem Maße Menschen im Zuge des Zypernkonflikts durch
unmittelbare Waffengewalt zum Verlassen ihrer Wohngebiete gezwungen worden
sind, gibt es wenige neutrale Augenzeugen. Die OVN hat diesbezüglichen
Erhebungen versäumt. Angesichts des unbestrittenen Akritas-Plans kann jedoch
am Ziel des bewaffneten Vorgehens der griechischen Konfliktpartei ab Ende
1963, die türkischen Zyprer einer Rechtsordnung ohne die von ihnen mit Recht
als Existenzbedingungen einer Koexistenz angesehenen Rechte zu unterwerfen,
kein Zweifel bestehen. In Verbindung mit den „offiziell“ bekannt gemachten
Zielen der griechischen Konfliktpartei genügen die Bereitstellung
griechisch-zyprischer bewaffneter Kräfte auf der ganzen Insel und die
unbestreitbaren Fälle von Gewaltanwendung gegen türkische Zyprer zur
Rechtfertigung von Befürchtungen, die einem Zwang der türkische Zyprer zur
Flucht gleichzusetzen sind. Daher können die griechisch-zyprischen Maßnahmen
zur Durchführung ihres Unterwerfungsplans nicht anders als
Vertreibungsmaßnahmen gewertet werden. Da die
Herstellung menschenwürdiger Existenzbedingungen in den türkisch-zyprischen
Enklaven wegen ihrer Größe und Unverbundenheit unmöglich war, muß der
schließliche Rückzug der türkischen Zyprer in den Norden der Insel in den
Jahren 1974 und 1975 als notwendige Fortsetzung ihrer fluchtartigen
Konzentration in Enklaven von 1964 und notwendige Konsequenz der Ablehnung
eines gemeinsamen Staates durch die griechischen Zyprer, der die
unveräußerlichen Rechte der türkischen Zyprer garantieren und schützen
würde.. |
Mutual expulsion. The extensive resettlement (of estimated 140.000 to
160.000 Greek and 40.000 to 50.000 Turkish Cypriots [48]) was not voluntary. While probably the smaller part of the refugees
would not have been prepared– even if no violence had been involved – to live
under the rule of the other community but had preferred the loss of their
homes and possessions to subjugation and discrimination, this resettlement
amounted to a veritable expulsion. It is necessary, at this stage, to consider more closely the nature
of a dislocation of people in the course of a war or a similar conflict. Even
where people are not in each individual case driven from their dwellings by
force of arms, the irresistible establishment of a condition of subjugation
or lawlessness amounts to expulsion, if flight is the only way of escaping
this condition. The same is true where it must reasonably be feared that the
opposite conflicting party will create such conditions within a territory
that has been brought under its power. Only few neutral eye-wittnesses are available for the establishment
of facts concerning the measure to which people have been forced on gunpoint
to leave their dwellings in the course of the As it was impossible to establish permanent humane living conditions
in the Turkish Cypriot enclaves owing to their size and lacking connection,
the eventual withdrawal of the Turkish Cypriots to the north of the island in
1974 and 1975 must be evaluated as a necessary continuation of their
flight-like concentration in enclaves of 1964 and as a consequence of the
Greek Cypriot denial of a common State that would grant and protect the
inalienable rights of the Turkish Cypriots. |
|
5.7.2 |
Selbstbestimmung
beider Volksgruppen. Beide
Volksgruppen richteten sich seither in ihren nun unbehelligt durch die
jeweils andere besiedelten Gebieten ein. Ihre gesellschaftlichen Verhältnisse
nahmen einen Aufschwung, der im griechischen Teil einem Wirtschaftswunder
nahe kam. Vor allem aber vollendeten die Volksgruppen ihr Ziel
unbeeinträchtigter Selbstbestimmung, indem sie diese nun mit Bezug auf ein
konsolidiertes Gebiet ausübten. Damit war Selbstbestimmung als das zweite
Ziel der griechischen Partei im Zypernkonflikt vollständig, wenn auch mit
Bezug auf ein kleineres als das gewünschte Territorium erreicht. Damit
war aber die territoriale Voraussetzung der Bildung zweier Staaten ohne Rest
erreicht, wenn auch um den Preis großer materieller Opfer und des Verlusts
angestammter Wohnsitze auf beiden Seiten. Der Preis war auf griechischer
Seite wesentlich höher, aber größer war auch der Gewinn. Die betroffenen
Personen bezahlten – ähnlich wie die 12 Millionen 1945/46 aus Ostdeutschland
vertriebenen Deutschen - diesen Preis für den zunächst allerdings in Zypern
nur im Sinne eines Endes der Gewalt erreichten Frieden für ihr Gemeinwesen. |
Self-determination of both communities. Since then, both communities settled down in areas
where they were no longer bothered by the other. Their societies enjoyed a favourable
development that came close to a “Wirtschaftswunder” on the Greek side. But
first of all the communities accomplished their goal of unlimited
self-determination by exercising it now with respect to a consolidated area.
Thus self-determination forming the second goal of the Greek party to the But with it the requirements of the formation of two
states were established, be it at the price of great material sacrifices and
the loss of inherited dwelling areas on both sides. This price was
considerably higher on the Greek side, but so was their gain. The persons
affected – similar to the 12 million Germans who were expelled from eastern
Germany in 1945/46 – paid this price for peace for their community, a sort of
peace which was however restricted for the time being in the conditions of
Cyprus to the absence of violence. |
|
5.8 |
Republik
Zypern (1960) - ein „failed state“. Als
Ergebnis dieser Geschichte zwischen 1960 und 1974 blieb die 1960 vereinbarte
„Verfassung“ und damit der dazugehörige Staat ein bloßer Entwurf. Eine
Republik Zypern ist 1960 nicht wirklich errichtet worden, auch nicht während
der folgenden Jahre. Das Projekt der Schaffung eines Staates kam zu seinem
Ende, als seine Umsetzung kaum begonnen hatte und Zypern verblieb in einem
Stadium, das in der Völkerrechtsdiskussion als „failed state“ bezeichnet
wird. |
As a result of this history between 1960 and 1974,
the „constitution“ signed in 1960 and with it the respective state had
remained a mere draft. A |
|
6 |
Gegenwärtiger Stand und internationale Dimension
des Konflikts. |
Present
stage and international dimension of the conflict. |
|
6.1 |
Aufgabe
des Ziels der Enosis aber nicht des Anspruchs auf Vorherrschaft. Die
griechisch-zyprische Führung hat zwar die Absicht einer Vereinigung mit
Griechenland, aber nicht ihren Anspruch auf Beherrschung der ganzen Insel
ohne Beschränkung durch türkische Mitwirkungsrechte aufgegeben (dessen
Erfüllung auch Enosis ermöglicht hätte). Diese Forderung ist unvereinbar mit
der Vereinbarung von 1960 und mit den fundamentalen Interessen der Türkei und
der türkischen Zyprer. |
Purpose for Enosis given up, demand for predominance
remains. While the Greek Cypriot leadership had given up its
purpose of unification with |
|
6.1.1 |
Auf
die Ansprüche auf Vorherrschaft und Mitbestimmung reduzierter Konflikt. Nachdem
die englische Herrschaft abgeschüttelt und uneingeschränkte Selbstbestimmung
beider Volksgruppen erreicht war, trat der Anspruch der griechischen Zyprer
auf Beherrschung der ganzen Insel ohne Beschränkung durch türkisch-zyprische
Mitbestimmung oder Vetorechte oder Rechte anderer Staaten und das Festhalten
der türkischen Zyprer an der Selbstbestimmung und der Türkei an ihrem
Garantieanspruch in den Mittelpunkt des Konflikts. Dabei macht die türkische
Konfliktpartei ihren Anspruch nur mit der Maßgabe geltend, daß sie zu einem
erneuten Arrangement der Mitbestimmung bereit ist. Solange die griechische
Konfliktpartei hierzu nicht bereit ist, erscheint Teilung die einzige für die
türkische Seite akzeptable Alternative. |
Conflict reduced: Predominance against
co-determination. After British rule had been shaken off and unlimited
self-determination was achieved for both communities, the claim of the Greek
Cypriots to rule the whole island without restrictions through
Turkish-Cypriot rights of co-determination or veto or rights of other States
and the insistence of the Turkish Cypriots on self-determination and of
Turkey on its right of guarantee moved to the centre of the conflict. This
claim of the Turkish conflicting party is, however, only brought forward with
the reservation that a new arrangement of co-determination would be
acceptable. As long as the Greek conflicting party is not ready for this,
partition appears to be the only alternative acceptable to the Turkish side. |
|
6.1.2 |
Rücksiedlungs-,
Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche. Die
griechischen Zyprer erheben ferner Anspruch auf Rückerstattung des Besitzes
griechischer Zyprer aus der Zeit vor 1974 in dem jetzt von der türkischen
Volksgruppe bewohnten Gebiet und Entschädigung wegen 30 Jahre währender
Vorenthaltung seiner Nutzung. Außerdem verlangen sie Rücksiedlung mehrerer
zehntausend Festlandtürken, die sich seit 1974 im Inselnorden angesiedelt
haben. Die
türkischen Zyprer schließen Rückkehr zur vermischten Besiedlung aus, und es
ist alles andere als gewiß, daß die betroffenen griechischen Zyprer eine
solche Rückkehr wünschen [49].
Die türkischen Zyprer sind bereit, mit eigenen Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen
gegen solche Griechischer Zyprer aufzurechnen. |
Demands for resettlement, restitution and
compensation. In addition, the Greek Cypriots demand restitution
of the property of Greek Cypriots held before 1974 in the region of present
Turkish-Cypriot settlement and the payment of damages caused by their
deprivation of its use during 30 years. They also demand the return of
several tens of thousands of mainland Turks, who have settled in the north of
the island since 1974. The Turkish Cypriots exclude a return to mixed
settlement, and it is by no means certain that the majority of Greek Cypriots
affected are interested in such a return [50].
The Turkish Cypriot community is prepared to offset their own claims for
restitution or compensation against those of Greek Cypriot. |
|
6.1.3 |
Türkischer
Verzicht auf uneingeschränkte Selbstbestimmung, Bereitschaft zu territorialen
Konzessionen. Die
von der Mehrheit der türkisch-zyprischen Volkgsgruppe getragene Führung ist
zur Bildung eines ganz Zypern umfassenden Staates bereit, in dessen Organen
sie Mitbestimmungs- und Vetorechte in einem gegenüber dem Arrangement von
1960 reduzierten Umfang behält, und in dem ihr ein kleineres Gebiet
zugewiesen ist, als sie gegenwärtig innehat. Die Zustimmung der Zypern-Türken
zu dem von der OVN vorgeschlagenen sogenannten Annan-Plan in einer
Volksabstimmung vom 24. April 2004 indiziert Einzelheiten betreffend den
Umfang der Konzessionen, die ihnen damals akzeptabel erschienen. |
Turkish renouncement to unlimited self-determination
and readiness for territorial concessions. The leadership supported by the majority of the
Turkish-Cypriot community is prepared to form a state comprising the whole of
Cyprus to be governed by organs, in which they hold rights of
co-determination and veto of less scope than provided in the arrangement of
1960, and in which a smaller region is reserved for them than they are
holding at present. Their agreement with the so called Annan-plan suggested
by the UNO expressed in a referendum of 24th April 2004 indicates
details concerning the scope of the concessions that appeared acceptable for
them at that time. |
|
6.2 |
Militärisches
Gleichgewicht. Der Durchsetzung
für die türkische Konfliktpartei unakzeptabler griechisch-zyprischer
Ansprüche steht der von der türkischen Militärmacht unterstützte Widerstand
der türkischen Zyprer entgegen. Das
Fehlen einer türkischen Expansionsabsicht nach Süden hin kann kaum
eindrucksvoller nachgewiesen werden als dadurch, daß die türkischen Truppen
1974 nicht weiter als bis zur jetzigen Abgrenzung der beiden Inselteile
vorgerückt sind. |
Military balance. The enforcement of the Greek Cypriot claims that are
unacceptable for the Turkish side is prevented by the resistance of the
Turkish Cypriots, reinforced by the Turkish military power. The lack of a Turkish intention of expanding to the
South can hardly be proven more convincingly than by the Turkish army
refraining from advancing, in 1974, further than to the line now delimitating
the two parts of the island. |
|
6.3 |
Globalisierung
des Konflikts. Was
die Beziehungen zwischen Griechenland, der Türkei und den zyprischen
Volksgruppen betrifft, so beschränkt sich der Konflikt in gegenseitigen
Forderungen, die gegenseitig abgelehnt werden. Die Konfliktparteien wenden
diejenigen Mittel an, über die sie verfügen, um die andere Konfliktpartei zu
Konzessionen zu veranlassen. Der
Konflikt ist nicht nur durch Parteinahme sondern durch aktiven Eingriff der
OVN und der Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten sowie insbesondere der EU und
ihrer Mitglieder ausgeweitet worden. Sie machen geltend, Anstrengungen zu
unternehmen, um gewisse Prinzipien auf den Zypernkonflikt anzuwenden,
unterstützen jedoch in Wirklichkeit die den Konflikt bestimmenden
griechischen Ansprüche. |
Globalization of the Conflict. As concerns the relations between The conflict has been widened by the UNO and the
majority of its members and the EU and its members not only taking sides but
intervening in the conflict. While claiming to apply efforts for the
application of certain principles to the |
|
6.4 |
Die
OVN. Die
OVN übernahm eine führende Rolle im Zypernkonflikt. |
The UNO. The UNO has assumed a leading role in the |
|
6.4.1 |
Aufnahme
Zyperns als Mitglied der OVN Zypern
konnte nach Art. 4 der OVN-Charter nicht rechtmäßig als Mitglied in die OVN
aufgenommen werden, weil es weder bei seiner Aufnahme ein Staat im Sinne
dieses Artikels war noch zu einem solchen später geworden ist. Die
OVN-Politik, Zweifel an der Staatsqualität zu ignorieren, scheint auf der Hoffnung
zu beruhen, dass die Aufnahme eines auf dem Weg der Entwicklung zum Staat
befindliches Gemeinwesen als Mitglied diese Entwicklung fördert, die
ihrerseits im Interesse der Völkerfamilie liegt. Der Zypernkonflikt zeigt
jedoch, dass der Schaden den Vorteil überwiegt, wenn die Privilegien der
OVN-Mitgliedschaft Usurpation unterstützen und diejenigen bestrafen, die
Schutz verdient. |
Accepting |
|
6.4.2 |
Unterstützung
der griechischen Konfliktpartei seit 1964. Die
Aufnahme der „Republik Zypern“ in die OVN wirkte sich zugunsten der
griechischen Konfliktpartei aus, weil die OVN Prinzipien vertrat, die eine
effektive Garantie der Verfassung für Zypern von 1960 erschwerte. Die
OVN hat bereits 1964 Weichen gestellt, als sie durch Resolutionen
intervenierte, die den gewaltsamen Bruch der Vereinbarungen von 1960 durch
die griechische Konfliktpartei ignorierten und die Türkischen Zyper in ihren
Enklaven einer menschenunwürdigen Lage überließ, die sie ohne türkische
Intervention willkürlichen griechischen Ansprüchen ausgeliefert hätte. Sie
ging noch weiter, als sie die türkische Intervention von 1974 für illegal
erklärte und seither die Räumung der Insel durch die türkischen Streitkräfte
fordert. Die Haltung der OVN ermutigt Gerichte, die Türkei zum Ersatz von
Schäden zu verurteilen, die durch Verhinderung des Zugangs Griechischer
Zyprer zu ihrem Besitz im Inselnorden und seiner Nutzung durch türkische
Streitkräfte erlitten haben. Die OVN behandelt die Führung der griechischen
Konfliktpartei, die einen Teil der Mitbestimmungs-Regierung von 1960 gebildet
hatte, als die Regierung ganz Zyperns [51].
Ihre Mitgliedstaaten machen sich diese Politik zu eigen mit der Folge eines
Ausschlusses der türkisch-zyprischen Volksgruppe vom internationalen Handel
und Wandel. Da wirtschaftliche Entwicklung unter den Gegebenheiten in Zypern
vom Tourismusgeschäft abhängt, blockieren diese Staaten damit die wichtigste
Chance der türkischen Zyprer, autonom zu überleben. Diese
Politik der Vereinten Nationen hat den Zypernkonflikt aus seiner regionalen
Begrenzung herausgehoben und ihm die Tragweite und Bedeutung eines
internationalen Konflikts verliehen. |
Siding with the Greek conflicting party since 1964. The acceptance of the “ As early as 1964, the UNO has prepared the ground by
intervening with resolutions that ignored the violent breach of the
agreements of 1960 by the Greek conflicting party and left the Turkish
Cypriots in their enclaves exposed to an inhuman situation that would have
delivered them to Greek arbitrary demands. It went even further by declaring the Turkish
intervention of 1974 illegal and by demanding ever since the evacuation of Turkish
military forces from the island. The position taken by the OVN encouraged
Courts of Law to oblige This policy of the UN has raised the Cyprus Conflict
from its regional significance and gave it the bearing and importance of an
international conflict. |
|
6.4.3 |
Zugeständnis
an die türkische Seite. Allerdings
verlangt die OVN auch, daß keine Gewalt zur Durchsetzung
griechisch-zyprischer Forderungen angewendet wird und sie haben Militärposten
auf der Insel stationiert, die die Einhaltung dieses Verlangens überwachen.
Die OVN trägt damit zum Schutz der Existenz der TRNZ bei. Außerdem
hat die OVN den türkischen Interessen durch den Vorschlag einer Rückkehr zu
einer Mitbestimmungs-Verfassung für eine neue Republik Zypern auf der Basis
territorialer Zweiteilung Rechnung getragen [53].
Dieser Schritt blieb allerdings wirkungslos, was sogar zu begrüßen ist, weil
der Vorschlag schon allein wegen seines Umfangs aber auch wegen seines teils
unpraktikablen oder unakzeptablen, teils unbestimmten Regelungen die
Verfassung von 1960 als Quelle künftiger Streitigkeiten bei weitem
übertrifft. |
Reservations in favour of the Turkish side. To be sure, the UN also require that no force should
be applied for the support of Greek-Cypriot demands and have stationed
military posts in the island to supervise the observation of this
requirement. The UN thereby contribute to the protection of the existence of
the TRNC. Moreover, the UN have given consideration to the
Turkish interests by a proposal for the return to a constitution of
co-determination for a new |
|
6.4.4 |
Lehren
betreffend die Bedeutung des Staatsbegriffs. Der
Zypernkonflikt lehrt, daß es dem internationalen Frieden dienlich ist, zu
berücksichtigen, welche Bedeutung eine bestehende Konfliktlage und ihre
Bewältigung oder Nichtbewältigung durch souveräne Mächte für die Qualität von
Gemeinwesen als Staaten hat. Die Existenz qualifizierter Staaten erweist sich
auch am Beispiel des Zypernkonflikts als die wichtigste, grundlegende Voraussetzung
für Frieden. Die voreilige Behandlung von Gemeinwesen als Staaten steht
jedoch dem Friedensinteresse entgegen. |
Lessons taught concerning the importance of the
notion of State. The Cyprus Conflict teaches the importance in the
interest of international peace of the nature of existing conflicts and their
containment or non-containment by sovereign powers for the quality of a
community as a State. The Cyprus Conflict contributes additional evidence for
the existence of qualified States constituting the most important, basic
requirement for peace. Neglecting the requirements of statehood and, in
particular, premature treatment of a community as a state impairs the peace
interest. |
|
6.5 |
Aufnahme
„Zyperns“ in die EU. Am 1.
Mai 2004 trat der griechische Inselteil der EU bei. Die mit dem
Beitrittsvertrag verbundene Klausel, nach welcher der acquis communautair auf
den von der griechisch-zyprischen Regierung nicht beherrschten Inselnorden
keine Anwendung findet, ist mehrdeutig. Er kann bedeuten, dass dieser
Inselteil von der Aufnahme „Zyperns“ in die EU ausgenommen ist. Das Vorgehen
der EU in Angelegenheiten, die auch den Inselnorden betreffen können, und die
Bezeichnung des Mitgliedes als „Republik Zypern“ legen aber eher nahe, dass
die EU ähnlich wie die OVN von der de-jure-Existenz einer solchen Republik
ausgeht, zu der das Gebiet und die Bevölkerung der TRNZ gehören. Wenn
die zuletzt genannte Auslegung zutrifft, hat die EU durch Aufnahme „Zyperns“
die Mitverantwortung für die erwähnten Konsequenzen der Haltung der OVN im
Zypernkonflikt übernommen. Implicite macht sich die EU den Anspruch der
griechisch-zyprischen Regierung auf Beherrschung eines Gebiets und einer
Bevölkerung zu eigen, für die mit der EU keine Vereinbarung getroffen worden
ist. Denn es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die
griechisch-zyprische Regierung die Zyperntürken sollte vertreten können. Mit
diesem rechtlich und politisch fragwürdigen Vorgehen hat sich die EU in
Konflikt nicht nur mit der TRNZ sondern auch mit der Türkei begeben [55]. |
„ On the 1st of May 2004 the Greek part of
the island joined the EU. The clause added to the treaty of accession to the
effect that the acquis ommunautair is not applicable to the area not
controlled by the Greek Cypriot government is ambiguoous. The clause may be
understood to state that that this part of the island is excepted from the
acceptance of “ If the latter interpretation is valid, then the EU
has accepted, by incorporating “ |
|
6.6 |
Der
Einfluß der USA. Die
Politik der OVN und der EU koinzidiert mit Präferenzen für den griechischen
Konfliktstandpunkt, die offensichtlich von den USA vertreten werden. Diese
Präferenzen führen zu einem in der Intensität wechselnden Druck auf die
Türkei und kamen besonders deutlich zum Ausdruck, als US-Präsident Johnson im
Jahre 1964 türkischen Erwägungen einer damals bereits fälligen Intervention
in Zypern mit geradezu überwältigenden Drohungen entgegentrat. |
Influence of the The policy of the UN and the EU coincides with
preferences for the Greek conflicting position, which are obviously
maintained by the |
|
6.7 |
Konkrete
zwischenstaatliche Interessen. Eigene
konkrete und materielle politische Interessen, die sich aus ihrer besonderen
Nähe zum Zypernkonflikt ergeben, haben Griechenland, die Türkei und England. Andere
internationale Interessen oder Interessen anderer Staaten sind beschränkt,
sofern überhaupt erkennbar. Mindestens seit dem Ende des kalten Krieges wird
das strategische Interesse der Nato mit Bezug auf Zypern durch die Existenz
von Luftstützpunkten oder elektronischen Einrichtungen auf der Insel
befriedigt, die sie kontrollieren. |
Concrete international interests. Concrete and substantial political interests of
their own deriving from their particular closeness to the Cyprus Conflict are
held by |
|
6.8 |
Parteien
und Gehalt des internationalen Konflikts. Der
nach Befreiung von Kolonialherrschaft und Herstellung vollkommener
Selbstbestimmung verbleibende Zypernkonflikt besteht a) im
Anspruch der griechischen Zyprer auf Beherrschung der ganzen Insel, dem die
türkischen Zyprer den Anspruch auf Selbst- oder Mitbestimmung entgegensetzen,
einschließlich eines Streits um Rückerstattung und Entschädigung, b) in
einer Blockade der TRNZ gegen innerzyprische und internationale politische
Gleichbehandlung mit der griechisch-zyprischen Volksgruppe, die von der
griechisch-zyprischen Regierung initiiert und durch die Politik der OVN, der
EU und fast aller Staaten (mit Ausnahme der Türkei) ermöglicht und mitgetragen
wird, c) in
der Verteidigung des Territoriums der TRNZ gegen griechisch-zyprische
Herrschaftsansprüche, die durch Ablehnung von Gewaltanwendung durch die OVN
und die EU mitgetragen wird, während diese Organisationen zugleich den Abzug
der zu dieser Verteidigung eingesetzten türkischen Truppen fordern, |
The parties to and the substance of the
international conflict. The Cyprus Conflict remaining after liberation from
colonial rule and full self-determination were achieved consists a) and in the demand of the Greek Cypriots to rule
the whole island with the Turkish Cypriots insisting on self- or
co-determination. this conflict including a dispute about restitution and
compensation, b) in a blockade of TRNC from internal (within
Cyprus) and international equal political treatment with the Greek Cypriot
community, instigated by the Greek Cypriot government and enabled and
supported by the policy of the UNO, the EU and almost all states (with the
exception of Turkey), c) in the defence of the |
|
7 |
Der Beitrag der Völkerrechtstheorie zum
Zypernkonflikt. |
The contribution of
international law theory to the |
|
7.1 |
OVN
Sicherheitsrats-Resolutionen Die in
der OVN organisierte globale „Völkerfamilie“ sieht sich als verpflichtet,
zumindest aber berechtigt an, die griechische Regierung von Süd-Zypern als
diejenige einer Republik von Zypern zu behandeln, die die gesamte Insel
Zypern umfasst, und der TRNZ die Behandlung als Staat zu versagen. Sie hält
sich auch für verpflichtet oder berechtigt, die Intervention der Türkei in
Zypern von 1974 als unfriedliches Vorgehen mit der Konsequenz zu behandeln,
dass die Türkei verpflichtet ist, ihre Streitkräfte von der Insel zurückzuziehen.
Dem hat der OVN Sicherheitsrat in zahlreichen Resolutionen seit 1964 Ausdruck
gegeben und der Generalsekretär der OVN hat und Mitgliedstaaten haben ihnen
entsprechende Maßnahmen ergriffen. Eine
rechtliche Begründung dieser Maßnahmen hätte a) in
einer objektiven und umfassenden Ermittlung aller für die anzuwendenden
Rechtssätze relevanten Tatsachen, b)
einer Wiedergabe der anwendbaren Rechtssätze, c)
einer Begründung für deren Interpretation und d)
einer überzeugenden Ableitung von Rechtsfolgen, die sich aus der Anwendung
dieser Regeln auf den festgestellten Sachverhalt ergeben, zu
bestehen. Weder die OVN noch Mitgliedstaaten haben jemals den Versuch einer
solchen Begründung veröffentlicht. Andere Instanzen wie die EU oder Gerichte
haben kaum eigene Argumente beigesteuert sondern sich im wesentlichen auf die
erwähnten Resolutionen bezogen. Die
erwähnten Resolutionen und das entsprechende Verhalten der Staaten und ihrer
Gerichte finden im Völkerrecht keine ausreichende Grundlage. Sie sind auf die
Natur politischer Entscheidungen und Maßnahmen beschränkt. |
UNSC Resolutions. The global „family of nations“ organized in the UNO
feel obliged or et least entitled to treat the Greek government of South
Cyprus as that of a Republic of Cyprus comprising the whole island of Cyprus,
and to deny to the TRNC treatment as a state. It also feels obliged or
entitled to treat the Turkish intervention in Evidence for the legality of such measures and
actions would require a) the comprehensive research and establishment of
all facts meaningful for the application of the relevant legal rules, b) a statement of these rules c) and reasons for their interpretation as well as d) a convincing deduction of legal consequences to
be derived from the application of such rules to the established facts. Neither the UNO nor member states have ever
published an attempt at such reasoning. Other authorities like the EU or
Courts of Law have hardly contributed arguments of their own but have relied
basically on the resolutions of the UN Security Council mentioned. The resolutions mentioned and the respective
attitude of states and their courts of law do not find sufficient ground in
international law. Their nature is limited to that of political decisions and
measures. |
|
7.2 |
Zwei Staaten in Zypern. Die griechische und die
türkische Republik in Zypern sind Staaten im Rechtssinne. |
Two states in The Greek and the Turkish republics of |
|
7.2.1 |
Der völkerrechtliche
Staatsbegriff. Das für den inneren
Frieden verantwortliche Verfassungsrecht und das dem äußeren Frieden dienstbare
Völkerrecht überschneiden sich mit dieser doppelten Aufgabe im Begriff vom
Staat. Beide Aufgaben erfordern die Organisation einer Macht, die stärker ist
als andere Mächte innerhalb eines bestimmten Territoriums. Deshalb, und nicht
wegen einer Vereinbarung, Entscheidung oder Rechtsregel ist territoriale
Souveränität Begriffsmerkmal des Staates als der einzigen und unersetzlichen
Institution, die wirksam Frieden schaffen und erhalten kann. Aus diesem
Sinnzusammenhang folgt, dass es für die Existenz eines bestimmten Staates
irrelevant ist, wie er errichtet wurde, und insbesondere ob er „legal“ oder
mit Hilfe von Gewalt geschaffen worden ist [57]. |
The notion of State in international law. Constitutional law, responsible for peace within,
and international law, serving peace without, overlap in this double task in
the notion of the State. Both objectives require the organization of a power
stronger in fact than other powers within a defined territory. Therefore, and
not because of some agreement, decision or rule, the requirement of
territorial sovereignty forms the notion of State as the only and
indispensable institution capable of creating and effectively maintaining
peace. It also follows from this context that, for the existence of a
particular of State, it is immaterial how it was established, and in
particular, whether it has been established “legally” or with the help of
force [58]. |
|
7.2.2 |
Anwendung auf Zypern. Beide zyprischen
Gemeinwesen erfüllen die erwähnten Voraussetzungen des Staatsbegriffs,
jedenfalls seit die Souveränität der griechisch-zyprischen Regierung über
Südzypern und diejenige der türkischen Volksgruppe über Nordzypern de facto
unwiderstehlich und dauerhaft etabliert ist und – von Ansprüche auf
territoriale Anpassungen abgesehen - nicht mehr ernsthaft bestritten wird.
Dem entspricht der Stand der Völkerrechtswissenschaft [59]. Daß die türkische
Volksgruppe ihren Staat zunächst (1975) aus Rücksicht auf die Verpflichtungen
der Konfliktparteien aus den Vereinbarungen von 1960 als „föderiert“
bezeichnete [60], sollte die Tür für den Übergang zu einer
Föderation offen halten und hat auf ihre staatliche Existenz keinen Einfluss,
die ausschließlich von den Kriterien der souveränen Staatsgewalt abhängt. |
Application to Both Cypriot communities meet the requirements of
the notion of State mentioned, in any case since the sovereignty of the
Greek-Cypriot government over South Cyprus and that of the Turkish community
over That the Turkish community has initially (in 1975),
with regard to the obligation of the conflicting parties deriving from the
agreements of 1960 – called its state “federated” [62], was
intended to keep the door open for a development towards a federation but has
no influence on its statehood which exclusively derives from the criteria of
a sovereign power of State. |
|
7.2.3 |
Bedeutungsänderung der
Souveränität. Wegen der Übermacht
einiger Staaten durch Besitz moderner, insbesondere atomarer Waffen wird in
Zweifel gezogen, ob andere Staaten noch die höchste Gewalt über ihre Gebiete
im Sinne des Souveränitätsbegriffs innehaben. Der Begriff deckt jedoch
weiterhin eine Macht, die der Organisation aller die Schaffung und Erhaltung
des Friedens in ihrem Gebiet betreffenden Angelegenheiten gewidmet und allen
in diesem Gebiet erwachsenden Mächten überlegen ist. Die erwähnten
Supermächte können auf absehbare Zeit bei der Erfüllung dieser Aufgabe nicht
mit diesen regionalen Gewalten in Wettbewerb treten [63]. Die Souveränität bleibt daher das einzige und
unersetzliche Mittel zur Schaffung und Erhaltung inneren und äußeren Friedens
und damit sinnvolles Kriterium eines sinnvollen Staatsbegriffs. |
Change in the meaning of sovereignty. Owing to the overwhelming power of some states
possessing modern, in particular atomic weapons, doubts have arisen
concerning the question whether other states still command, in the sense of
sovereignty, the highest power over their territories. But the notion
continues to cover a power dedicated to organising all matters within its
territory for the creation and maintenance of peace within this territory and
superior to any other power accruing from within this territory. The super
powers mentioned cannot, for the foreseeable future, compete with these
regional powers in the fulfilment of this task [64].
Sovereignty thus continues to form the requirement and only instrument for
the creation and maintenance of internal and external peace, and it therefore
remains a meaningful criterion of a meaningful notion of State. |
|
7.2.4 |
Staatsqualität von Anerkennung
unabhängig. Aus
vorstehenden Überlegungen mit Bezug auf die Natur des Staates und seine
Friedensfunktion folgt, dass die Existenz eines Staates keine Angelegenheit
der Anerkennung oder Nichtanerkennung sondern eine solche politischer
Tatsachen ist, auch wenn diese einer gewissen Bewertung bedürfen. Eine
frühere Lehre des Völkerrechts wonach ein Staat durch oder nicht ohne
internationale Anerkennung entsteht (sog. konstitutive Theorie) musste
aufgegeben werden [65]. Sie konnte sich nicht halten,
weil die Existenz eines Staates eine fundamentale Voraussetzung allen
Völkerrechts, und insbesondere für die Anknüpfung seiner Pflichten und Rechte
ist, durch die er erst in die Lage versetzt wird, seine Friedensaufgabe zu
erfüllen. Es wäre offensichtlich mit der Friedensaufgabe des Völkerrechts
unvereinbar, wenn sich ein Staat von seinen Verpflichtungen gegen andere und
befreien könnte, indem er dessen Staatsqualität leugnet. Ein willkürlicher
Akt eines Staates kann den Erfordernissen oder Konsequenzen territorialer und
personaler Souveränität weder etwas hinzufügen noch davon etwas abziehen. |
Statehood does not depend on recognition. It follows from the previous considerations
concerning the nature of the State and its function in the interest of peace,
that the existence of a state is not a matter of recognition or non
recognition but of political fact, even where these require a certain
evaluation. A former teaching of international law to the effect that a state
comes into being through or not without international recognition (so called
constitutive theory) had to be given up [66]. It
could not prevail because the existence of a state is a fundamental
requirement of international law, and in particular, for its duties and
rights being allocated in order to enable the states to fulfil their task in
the first place. It would obviously not comply with the peace-providing
objective of international law if a state were allowed to rid himself of
obligations towards another by denying to this other party the quality of a
State. From or to the requirement and consequences of territorial and
personal sovereignty an arbitrary act of other states can neither dectract
nor add. |
|
7.2.5 |
Dauerhaftigkeit. Der
Begriff der Souveränität und damit derjenige vom Staat ist von einer gewissen
Dauerhaftigkeit abhängig. Diese Voraussetzung bezieht sie sich nicht auf
einen bestimmten Zeitraum sondern auf die Wahrscheinlichkeit stabilen
Fortbestandes einer Staatsgewalt. Die mit einer solchen Prognose notwendig
verbundene Einschätzung ist nicht staatlicher Willkür überlassen. Vielmehr
kann im Einzelfall nur entweder eine Verneinung oder eine Bejahung der
Dauerhaftigkeit rechtlich als richtig angesehen werden. Nicht ein staatlicher
Akt der Anerkennung sondern die tatsächlich für die Dauerhaftigkeit
sprechenden Umstände sind für die Existenz eines Staates maßgeblich. |
Permanence. The notion of sovereignty and, therewith, that of
State depends on a certain duration. This requirement does not refer to a definite
period of time but to the probability of continued stability of the state
power. The evaluation necessarily contained in the prognosis of probability
is not a matter for the discretion of a state. In an individual case, only
the affirmation or the denial of permanence can be legally correct. Not an
act of recognition by a state but the circumstances in fact that constitute
permanence are relevant for the existence of a state. |
|
7.2.6 |
Die
beiden zyprischen Staaten. Im
Fall der beiden zyprischen Republiken kann diese Stabilität nicht bezweifelt
werden, was ihre innenpolitische Lage betrifft. Beide Volksgruppen haben
demokratische Regierungen geschaffen, die seit mehr als dreißig Jahren dem
Vorrang ihrer Gesetze folgen, und nichts spricht für eine Änderung dieser
Verhältnisse. Zwar
belastet fortbestehender Streit über die Region, auf die sich die
Souveränität der beiden Staaten in Zypern erstrecken sollte, ihre Stabilität.
Andererseits wird die Zuweisung einer großen zusammenhängenden Region an jede
der Konfliktparteien nicht mehr ernsthaft bestritten; der Streit betrifft
allein ihre Ausdehnung. Das kann auch dem sogenannten Annan-Plan der OVN
entnommen werden und wird von Resolutionen der OVN insoweit bestätigt, als
sie Gewaltanwendung gegen die Territorien verbietet, die die zyprischen
Staaten gegenwärtig verwalten. Seit
mehr als 30 Jahren bilden trotz Verhandlungen über eine – womöglich
beträchtliche –Änderung der Grenze zwischen ihnen die nördlichen und
südlichen Territorien das grundlegende Substrat für die Staatlichkeit der
GRSZ und der TRNZ. Eine Bewertung im Zusammenhang mit anderen Voraussetzungen
für dauerhaften Frieden um Zypern rechtfertigt die Prognose derjenigen
Dauerhaftigkeit territorialer Souveränität, die der Staatsbegriff fordert. |
The two States of In the case of the two republics of It is true that a continuing dispute about the
region to be covered by the sovereignty of the two states of Since more than 30 years, in spite of negotiations
about its - probably considerable –relocation of the border between the two
territories, the northern and southern territories form the basic substrate
for permanent territorial sovereignty of GRSC and TRNC. An evaluation in
connection with other requirements for lasting peace around |
|
7.2.7 |
Staat und Recht. Es ist ihre oberste
Gesetzgebungs- und Exekutivmacht (Souveränität), die ausschließlich Staaten
befähigt, Frieden im Innern und nach außen zu erhalten und insbesondere
internationale Verpflichtungen zu erfüllen. Daher sind die Staaten auch die
einzigen Rechtsquellen. Das gilt auch für das
Völkerrecht, denn seine Quellen sind Verträge oder Gewohnheitsrecht zwischen
Staaten. Selbst Regeln internationaler Organisationen sind nichts anderes als
Vertrags-„Recht“, soweit solche Organisationen nicht die Macht haben, sie
unabhängig von der Zustimmung der Mitgliedsstaaten im Einzelfall durchzusetzen.
Nichts anderes gilt für so genanntes humanitäres Völkerrecht, das Einzelnen
Rechte gegen Staaten einräumt. Denn Regeln, die nicht
grundsätzlich überall und immer durchgesetzt werden, mögen Forderungen nach
Gerechtigkeit enthalten, verdienen aber nicht die Bezeichnung als „Recht“.
Der Staatsbegriff ist daher mit dem Begriff des Rechts untrennbar verbunden.
Deshalb kann es einen „illegalen Staat“ nicht geben; der Ausdruck enthält
einen Widerspruch in sich selbst. |
State and law. It is their supreme power of making and executing
laws („sovereignty“) that enables exclusively states to preserve peace within
and without and, in particular, to meet international obligations. Therefore,
states are also the only sources of law. This also applies to international public law,
because its sources are agreements or custom among states. Even rules made by
international organisations are nothing else but contractual “law”, as long
as those organisations do not command the power to enforce them independently
of the consent of the member states in individual cases. Nothing else applies
to so called humanitarian international law that provides for rights of
individuals against states. This is because rules that are not, in principle,
obeyed everywhere and at all times within the scope of their applicability,
may contain demands for justice, but they do not deserve the name of “law”.
It follows that the notion of State is inseparably connected with the notion
of law. Therefore there can be no such thing as an „illegal state“; the
expression contains a contradiction in itself. |
|
7.2.8 |
Gewaltanwendung bei der
Staatsgründung. Es wird argumentiert,
ein Staat könne nicht mit Hilfe von Gewalt gegründet werden, weil aus einem
rechtswidrigen Vorgehen kein Recht entstehen könne („ex iniuria ius non
oritur“). Diese Ansicht verkennt die Natur von Staat, Souveränität und Recht
(siehe oben Abschn. 5.4.1 und 7.2.1-5).Untergang oder Entstehen eines Staates
können insbesondere nicht durch Völkerrecht aufgehalten werden, weil es den
Staat voraussetzt. Stünde Gewaltsamkeit der
Staatsgründung entgegen, hätte auch aus diesem Grunde weder ein Republik
Zypern im Jahre 1960 noch eine griechische Republik Zypern nach 1963
gegründet werden können, weil beide Gründungen ohne die vorangehende
Gewaltanwendung nicht zustande gekommen wären. Auch dürfte es wenig Staaten
geben, bei deren Entstehung keine Gewalt im Spiele war. Die These, aus Unrecht
könne kein Recht entstehen, verkennt übrigens auch die Rechtmäßigkeit der
türkischen Intervention von 1974 Was die noch andauernde Gegenwart türkischer
Truppen in Zypern betrifft, wird sie von der TRNZ zur Abwehr gewaltsamer
Durchsetzung griechischer Ansprüche auf ihr Territorium, nicht aber für die
Erhaltung der inneren Souveränität der TRNZ benötigt. |
Application of force in creating a State. It has been argued that a state cannot be created
with the help of force because law cannot emanate from illegal action (“ex
iniuria ius non oritur”). This view misunderstands the nature of the State,
of sovereignty and of law (vide sec. 5.4.1 and 7.2.1-5 above). In particular,
decline and birth of a State cannot be inhibited by international law,
because it prerequires the State. Were violence an obstacle to the foundation of a
State, then – for this reason as well – neither a The argument that law cannot arise from inllegal
action moreover ignores the legality of the Turkish intervention of 1974. As
concerns the continued presence of Turkish troops in |
|
7.3 |
Die „Republik Zypern“ –
ein “failed state“. Zusätzlich zum Fehlen
einer korrekten Anwendung des Staatsbegriffs geht die irrige Annahme der
Existenz einer die ganze Insel umfassenden „Republik Zypern“ auf die nach
allgemeiner Auffassung in Resolutionen der OVN enthaltene Implikation zurück,
dass die Führung der griechisch-zyprischen Volksgruppe zur Vertretung einer
solchen Republik und zum Handeln für sie befugt ist. Diese Implikation
widerspricht dem Völkerrecht. Die für Zypern 1960
gebildete Regierung hatte niemals die höchste Gewalt über die Insel inne, die
Voraussetzung des Entstehens eines zyprischen Staates gewesen wäre. Aber
selbst wenn 1960 eine Republik Zypern entstanden wäre, wäre sie spätestens
1964 erloschen. Jede Entwicklung zur Errichtung einer „Republik Zypern“ nach
der Vereinbarung von 1960 fand ihr Ende oder wurde zumindest unterbrochen
durch Beendigung ihrer Einhaltung ohne Rücksicht auf deren Ursache. Die
fragliche Republik blieb ein „failed state“ (vgl. oben Abschn. 5). |
The „ In addition to a lack of correct application of the
notion of State, the erroneous assumption of an existing “ The government formed for |
|
7.4 |
Keine Sezession. Die OVN ist der
Auffassung, die Gründung der TRNZ sei ein Akt illegaler Sezession. Dem ist
folgendes entgegenzuhalten. |
No secession. The UNO considers the foundation of TRNC to
constitute an act of illegal secession. |
|
7.4.1 |
Sezession und
Staatsgründung. Die Sezessionsbehauptung
geht schon deshalb fehl, weil ein etwa geltendes völkerrechtliches
Sezessionsverbot allenfalls so lange gelten kann, bis die Sezession zur
Gründung eines neuen Staates im Völkerrechtssinne geführt hat (dazu oben
Abschn. 5.4.1 und 7.2). |
Secession and the formation of a State. The argument of secession cannot be upheld in the
first place because a prohibition of succession, should it exist in
internastional law, can only apply as long as secession has not resulted in
the establishment of a new State in the meaning of international law (vide
sec. 6.4.1 and 7.2 above). |
|
7.4.2 |
Kein Staat, von dem
Sezession in Betracht käme. Sie geht ferner fehl,
weil es eine Republik Zypern jedenfalls bei der Gründung der TRNZ nicht gab,
von der die TRNZ hätte abfallen können, und weil das Territorium der TRNZ
nicht zum Territorium der GRSZ gehört. |
No state from which secession could have taken
place. Also, the argument cannot be upheld because at least
at the time of the foundation of TRNC no |
|
7.4.3 |
Sezession und
Selbstbestimmung. Selbst wenn 1960 oder
danach eine „Republik Zypern“ entstanden wäre, würde das kein Hindernis
bilden für Schaffung der TRNZ. Der vorliegende Artikel
sieht im Prinzip der Selbstbestimmung keine Rechtfertigung für eine Sezession
von einem bestehenden Staat. Ein solches allgemeines Prinzip kann
selbstverständlich als Verfassungsrecht nicht gelten, und es würde dem
Völkerrechtsprinzip der Souveränität der Staaten widersprechen, jedenfalls
wenn andere Staaten die Sezession ohne rechtfertigenden Grund unterstützen.. Die Rechtmäßigkeit der Gründung
der TRNZ folgt aber aus einem der Vereinbarung von 1960 in einem doppelten
Sinn zugrunde liegenden Selbstbestimmungsrecht. Wäre eine Republik Zypern im
Jahre 1960 entstanden, so hätte sie das der gemeinschaftlich ausgeübten
verfassunggebenden Gewalt beider Volksgruppen in Verbindung mit den
Gründungsverträgen zu verdanken, die diese Rechtsposition implicite
bestätigen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Volksgruppen
dabei ihrer verfassunggebenden Gewalt begeben hätten. Diese verfassunggebende
Gewalt beider Volksgruppen bestand vielmehr fort und wurde etwaiger 1960
eingegangener Bindungen entweder dadurch, dass die vereinbarte Mitbestimmung
tatsächlich nicht zustande kam, oder durch die andernfalls als revolutionär
einzuordnenden Ereignisse von 1963/1964 entledigt. Sie wurde in diesem Status
und in dieser Freiheit durch die OVN anerkannt, indem diese die Volksgruppen
aufforderte, durch separate Referenden die im Annan-Plan entworfene
Verfassung Zyperns gerade auch mit Bezug auf ein jeder Volksgruppe
zugeordnetes, bestimmtes Territorium zu beschließen. |
Secession and self-determination. Even if a “ This article does not support a principle of
self-determination that would justify secession from an existing state. Such
a general principle cannot of course exist in constitutional law and it would
run against sovereignty of States as a principle of international law,
particularly when secession is supported without special justification by
another state. The legality of the foundation of TRNC follows
however from a right of self-determination forming, in two respects, a basic
element of the agreement of 1960. Had a |
|
7.4.4 |
Kondominiale Elemente. Ähnlich verhält es sich
mit dem Mitbestimmungsanspruch Griechenlands, der Türkei und Englands über
die zyprischen Angelegenheiten. Nach der Vereinbarung von 1960 sollten sie
berechtigt und verpflichtet sein, den state of affairs zu garantieren, der
nach der Vereinbarung zu schaffen war. Wurde der vereinbarte Status nicht
erreicht oder fiel er weg, so lebte auch der mit der Garantievereinbarung
ausgeübte kondominiale Anspruch wieder auf. |
Elements of condominium. Similar aspects prevail as concerns the claim of |
|
7.5 |
Die türkische
Intervention von 1974 und das völkerrechtliche Gewaltverbot. Die OVN und
Mitgliedstaaten dieser Organisation vertreten ferner die Auffassung, dass die
türkische Intervention von 1974 gegen das allgemeine völkerrechtliche
Gewaltverbot verstößt. Auch diese Auffassung ist nicht haltbar. |
The Turkish intervention of 1974 and the prohibition
of the application of force under international law. The UNO and members of this organisation also hold
the Turkish intervention in |
|
7.5.1 |
Das völkerrechtliche
Gewaltverbot Völkerrecht
verbietet die Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt und insbesondere die
gewaltsame Verletzung staatlicher Integrität. Dieses Verbot folgt aus der
grundlegenden Bedeutung des Staates für den Friedensschutz als Hauptaufgabe
des Völkerrechts. Es ist auch in Art. 2 Abs. 4 der OVN-Charter als „Prinzip“
niedergelegt, wo es heißt: „Alle Mitglieder enthalten sich in ihren
internationalen Beziehungen der Drohung mit oder Anwendung von Gewalt gegen
die territoriale Integrität … eines Staates …“ Bei
zutreffender Anwendung des allgemeinen völkerrechtlichen Gewaltverbots ergibt
sich jedoch nicht, dass die türkische Intervention von 1974 dagegen verstößt. |
The prohibition of the application of international
force. International law forbids the application of force
by one state against another and, in particular, the forceful intrusion into
the impermeability of states. This rule derives from the constitutive
importance of the State for the peace preserving objective of international
law. It is also laid down as a “principle” in Art. 2 sec. 4 of the UN-Charta
which reads: “All members shall refrain in their international relations from
the threat or use of force against the territorial integrity … of any state
…” However, the general prohibition of force does not,
if correctly applied, result in an illegality of the Turkish intervention
since 1974. |
|
7.5.2 |
Nicht
anwendbar auf Staatsgründungen. Das
Gewaltverbot kann auf die Gründung eines neuen Staates nicht angewendet werden,
weil der Staatsbegriff dem Völkerrecht zugrunde liegt und nicht von ihm
gestaltet werden kann. Darüber hinaus überwiegt das internationale Interesse
an permanentem Frieden ein absolutes Gewaltverbot nach Maßgabe der
politischen Besonderheiten des Einzelfalles. |
Not applicable to the creation of States. The prohibition of the application of force cannot
apply to the creation of a new State, because the notion of state is a point of
departure for international law and cannot be transformed by it. Moreover,
the international interest in permanent peace outweighs the interest in an
absolute prohibition of violence according to the political merits of the
individual case. |
|
7.5.3 |
Territoriale Integrität
einer Republik Zypern (1960). Da sich das
völkerrechtliche Gewaltverbot auf Gewaltanwendungen gegen Staaten bezieht,
folgt aus der Nicht-Existenz einer die gesamte Insel umfassende Republik
Zypern im Jahre 1974 oder später, dass die türkische Intervention von 1974
nicht gegen das Verbot der Gewaltanwendung gegen Staaten verstößt. |
Territorial integrity of a Since the international law prohibition of force
refers to the use of force against states, it follows from the non-existence
of a Republic of Cyprus covering the whole island in 1974 or later, that the
Turkish intervention of 1974 does not contravene against a prohibition of the
use of force against States. |
|
7.5.4 |
Territoriale Integrität der
GRSZ. Integrität eines
Territoriums als Substrat des Staatsbegriffs ist nicht gegeben, wenn
innerhalb des in Betracht kommenden Territoriums zahlreiche Gebiet von zwei
Parteien gehalten und verteidigt werden, die sich in einer bewaffneten
Auseinandersetzung um ihre Staatlichkeit befinden. Das war am Ort und zu der
Zeit der türkischen Intervention von 1974 der Fall. Zypern konnte daher auch
nicht als integriertes Territorium der in Gründung befindlichen griechischen
Republik angesehen werden. Ein solches Territorium kam gerade erst infolge
der türkischen Intervention zustande Daher umfasst diese Intervention von
1974 keine Gewaltanwendung gegen die Integrität einer GRSZ. |
Territorial integrity of the GRSC. Integrity of a territory forming the substrate of a
State does not exist if, within the territory in question, numerous areas are
held and defended by two parties who are engaged in an armed conflict about
their statehood. This was the case at the place and time of the Turkish
intervention of 1974. |
|
7.5.5 |
Keine Sezessionshilfe. Internationale Gewalt
darf nicht eingesetzt werden, um Sezession zu unterstützen. Die Errichtung
der TRNZ, die durch die türkische Intervention unterstützt wurde, betraf
jedoch aus den oben in Abschn. 7.4 genannten Gründen keine Sezession. |
No support of secession. International force may not be applied in supporting
attempts at secession. The establishment of TRNC, however, which was supported
by the Turkish intervention, did not, for the reasons pointed out in sec. 7.4
above, imply secession. |
|
7.5.6 |
Die besondere Lage in
Zypern. Unter den besonderen
rechtlichen Verhältnissen Zyperns und insbesondere bei Berücksichtigung der
mit der Vereinbarung von 1960 ausgeübten Selbstbestimmung der beiden
zyprischen Volksgruppen wäre darüber hinaus die Gewaltanwendung der Türkei
seit 1974 zur Verteidigung eines konsolidierten Teils der Insel auch
gegenüber territorialen Ansprüche einer GRSZ gerechtfertigt, selbst wenn sie
bei der Intervention bereits bestanden hätte. Denn die Intervention war
notwendig, um der türkischen Volksgruppe überhaupt eine Existenz und den
Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit in einem Staat zu sichern, sowie
dauerhafte und ungestörte Selbstbestimmung (der türkischen ebenso wie der
griechischen Zyprer) zu gewährleisten. |
Particular situation in Under the legal circumstances prevailing in |
|
7.6 |
Garantieklausel der
Vereinbarungen von 1960. Selbst wenn die
türkische Intervention von 1974 nicht schon aus den oben stehenden Argumenten
zulässig gewesen sein sollte, wäre sie durch Art. IV 2 des Garantievertrages
von 1960 zwischen u.a. der Republik Zypern und der Türkei völkerrechtlich
gerechtfertigt, der die Türkei ermächtigt, den „state of affairs“
wiederherzustellen, der durch die Verträge von 1960 hergestellt werden
sollte. Dieser „state of
affairs“ muß dem Gesamt-Kontext der Zypern-Vereinbarung von 1960 entnommen
werden. Die Formel bezieht sich auf das Selbstbestimmungsrecht der beiden
zyprischen Volksgruppen (das mit Aufgabe der britischen Souveränität wirksam
geworden war). Sie bezieht sich aber mit Vorrang überhaupt auf die Errichtung
eines Staates zum Schutz der Bürgerrechte aller, also auch der türkischen
Zyprer auf Schutz von Leben, Gesundheit, Würde, Freiheit, und Besitz. |
Clause of Guarantees in the agreements of 1960. Even if the Turkish intervention of 1974 had not
been justified by the above arguments, it would have been justified by
international law under Art. IV 2 of the treaty of Guarantee forming part of
the agreement of 1960, which authorizes This state of affairs must be derived from the
context of the Cyprus Agreements of 1960 as a whole. The clause refers to the
two communities of |
|
7.6.1 |
Anspruch auf staatlichen
Schutz. Dieser „state of
affairs“ war Ende 1963 und im Jahre 1964 dadurch zerstört worden, daß sich
der griechische Teil der Regierung als unwillig, zumindest aber unfähig
erwiesen hatte, auch nur Leben und Freiheit der türkischen Zyprer gegen den
Angriff organisierter griechischzyprischer Terroristen zu schützen. Vielmehr
spielte sogar ein Teil der Mitglieder dieser Regierung, die zu den Autoren
des Akritas-Plans gehörten, eine führende Rolle oder halfen bei dem Versuch
seiner Ausführung durch Unterdrückung der türkischen Zyprer mit Waffengewalt.
Dieses Unternehmen bildete die Reaktion auf den türkischen Widerstandes gegen
die vom griechischen Präsidenten im Dezember 1963 geforderte Abschaffung
ihrer Verfassungsrechte. Es war der auf andere Weise nicht erreichbare (und
tatsächlich erreichte) Zweck dieses Widerstandes und der türkischen
Intervention, die Errichtung eines Staates zu ermöglichen, der den Schutz des
Lebens und der Freiheit der türkischen Zyprer wiederherstellte. |
Right to the protection of a State. This “state of affairs” was destroyed in the end of
1963 and during 1964 by the Greek part of the government proving unwilling or
at least incapable of protecting even life and liberty of the Turkish
Cypriots against attacks of organized Greek Cypriot terrorists. Some of the
members of that government, who were among the authors of the Akritas plan,
even played a leading role or helped in the attempt to execute it by
subjugating the Turkish Cypriots by force of arms. This was undertaken as a
reaction to the Turkish resistance against the abolition of their
constitutional rights as demanded by the Greek president in December 1963. It
was the aim of this resistance and the Turkish intervention which could not
have been achieved otherwise (and which was actually achieved) to enable the
establishment of a State that would restore the protection of life and
liberty of the Turkish Cypriots. |
|
7.6.2 |
Staatsgründung als
Ersatz für Mitbestimmung. Das andere Element, das
den durch die Vereinbarung von 1960 geschaffenen „state of affairs“
ausmachte, war eine Verfassung der Mitbestimmung in Zypern, die durch eben
jene Verfassungsrechte bewirkt werden sollte, deren Abschaffung der
griechische Präsident Makarios Anfang Dezember 1963 gefordert hat. Da
offensichtlich Mitbestimmung als solche nicht Gegenstand einer Garantie sein
kann, weil Zusammenarbeit nicht erzwungen werden kann, ist als der
garantierte und wiederherzustellende „state of affairs“ eine Lage anzusehen,
in der die türkische Volksgruppe Mitbestimmung ausüben kann, an der
teilzunehmen die griechische Volksgruppe sich 1960 verpflichtet hatte. Eine
solche Lage setzte eine Organisation der türkischen Volksgruppe voraus, die
befähigte, ihren Willen frei zu bilden und geltend zu machen. Es war das
(erreichte) Ziel der türkischen Intervention von 1974, diesen „state of
affairs“ in Gestalt eines für Mitbestimmung offenen türkisch-zyprischen
Staates an Stelle der zu demselben Zweck in der Verfassung von 1960
vorgesehenen Organe, deren Funktion unmöglich geworden war,
wiederherzustellen. |
Foundation of a State in lieu of co-determination. The other element constitutive for the “state of
affairs” created by the agreements of 1960 was a constitution of
co-determination in |
|
7.7 |
Wirksamkeit
der Interventionsklausel. |
Validity of the clause of intervention. |
|
7.7.1 |
Vereinbarkeit mit dem
Gewaltverbot. Nach dem gegenwärtigen
Stand der Völkerrechtslehre ist die Vereinbarung einer auch mit Waffengewalt
zu leistenden Garantie mit dem Gewaltverbot vereinbar.[67] Dasselbe ergibt sich
aber für die Vereinbarung von 1960 auch aus der Ermächtigung des Art. 52 der
OVN-Charter, der als Ausnahme vom Verbot internationaler Gewaltanwendung
„regionale Vorkehrungen“ zur Erhaltung des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit durch angemessene Aktionen im Rahmen der
OVN-Prinzipien zulässt. Um eine solche Vorkehrung handelt es sich bei dem
Garantievertrag von 1960. |
Compatibility with the prohibition of force. According to present teaching of international law a
provision for guarantee to be executed even by force of arms [68] As concerns the agreement of 1960, the same result
derives Art. 52 of the UN-Charta which, as an exception to the prohibition of
international force, upholds “regional arrangements” for dealing with the
maintenance of international peace and security by appropriate action
consistent with the UN principles. This is indeed the meaning of the Treaty
of Guarantee of 1960. |
|
7.7.2 |
Angemessenheit
der Intervention. Es
wird argumentiert, die türkische Intervention seit 1974 verstoße trotzdem
gegen das Völkerrecht, weil die Abtrennung des Gebiets der TRNZ zur
Wiederherstellung des „state of affairs“ nicht erforderlich gewesen sei. Allgemein
wird der wichtige Aspekt übersehen, daß als Maßstab einer solchen
Erforderlichkeit effektive Schutz des Leben, der Freiheit und der
Mitbestimmung der türkischen Zyprer durch einen zuverlässigen Staat in Betracht.
Als Nachweis, daß diese Rechtsgüter auf weniger eingreifende Weise nicht
gewährleistet werden konnte, genügt ein Hinweis auf die Lage dieser
Volksgruppe zwischen 1963 und 1974 (vor dem Hintergrund auch der
Vorgeschichte) und, was Mitbestimmung betrifft, auf die Reaktion der
griechisch-zyprischen Volksgruppe auf den OVN-Vorschlag des Annan-Plans. Vertreten
läßt sich, daß das 1974 abgetrennte Territorium im Inselnorden größer ist als
dem legitimen Zweck der Errichtung einer TRNZ angemessen wäre. Eine insofern
etwa festzustellende Rechtsüberschreitung hätte jedoch lediglich quantitative
Bedeutung und unterläge der Korrektur. |
Adequacy of the intervention. It is argued that the Turkish intervention since
1974 collides with international law insofar as the delimitation of the Generally overlooked is the important aspect that a
standard by which the necessity in question would have to be established is
the effective protection of life, liberty and do-determination of the Turkish
Cypriots by a reliable state. In order to prove that these rights could not
have been restored by less far reaching measures, it suffices to refer to the
situation of that community between 1963 and 1974 (also taking into account
the previous history) and, as concerns co-determination, to the rejection of
the UNO suggestions contained in the Annan plan. It may be argued that the territory in the North of
the island as delimitated in 1974 was larger than adequate for the legitimate
purpose of establishing TRNC. If this should constitute a transgression of
international law, it would be confined to a quantitative importance and
would be subject to correction. |
|
7.8 |
OVN-Resolutionen
als Rechtsquellen. Die
Befugnis des OVN-Sicherheitsrats zum Erlaß verbindlicher Entscheidungen ist
durch Art. 24 Abs. 2 OVN-Charter beschränkt auf konkrete Ermächtigungen der
Charta, und durch Art. 39 OVN-Charter auf Maßnahmen, die „der Erhaltung oder
Wiederherstellung internationalen Friedens“ dienen [69]. Ob die Zypern betreffenden
Maßnahmen der OVN diesem Ziel wirksam dienen, braucht jedoch hier nicht
erörtert zu werden, weil der Sicherheitsrat keine verbindlichen Entscheidungen
getroffen hat, die Rechte oder Pflichten der TRNZ der Türkei mit Bezug auf
Zypern berühren könnten. Das ergibt sich nach herrschender Auffassung daraus,
dass die Resolutionen eine solche Bedeutung nicht ausdrücklich in Anspruch
nehmen. Mangels solcher ausdrücklichen Inanspruchnahme beschränkt sich die
Bedeutung der Resolutionen auf diejenige von Empfehlungen. |
UNSC-resolutions as sources of law. The authority of the UN-Security Council to make binding
decisions is limited by Art. 24 Sec. 2 UN-Charter to powers defined in
certain Chapters of the Charter, and by Art. 39 UN-Charter requiring its
actions to serve “to maintain or restore international peace” [70]. Whether or not the measures of the UNO concerning |
|
7.9 |
Humanitäres
Völkerrecht. Es
wird nicht übersehen, dass das humanitäre Interesse an einem Recht auf Heimat
und auf Zugang und Nutzung von Besitz ein Gegenstand des Völkerrechts sein
kann, soweit solche Rechte durch internationale Vereinbarungen oder
Gewohnheitsrecht begründet sind. Mit Bezug auf Zypern genügt es hierzu
festzuhalten, dass aus einer Verletzung solcher Rechte eine Illegalität weder
der militärischen Intervention der Türkei seit 1974 noch der Errichtung der
TRNZ folgen würde. |
Humanitarian international law. It is not overlooked that the humanitarian interest
in a right to live and to own property in the area of origin and the right to
access and use this property may be objectives of international law, to the
extent to which such rights are established by international agreements or custom.
As concerns |
|
8 |
Vorenthaltung staatlicher Rechte als völkerrechtliche
Sanktion. Die
Empfehlung der OVN, die TRNZ nicht anzuerkennen, beruht – mehr implicite als
ausdrücklich – auf der Annahme der „Illegalität“ der türkischen
Militärintervention von 1974 und darauf, dass aus dieser Illegalität die
„Illegalität“ der TRNZ selbst folgt [71]. Sie implizieren auch die
Rechtfertigung der Nichtanerkennung als völkerrechtliche Sanktion. Es gibt
jedoch keine Grundlage im Völkerrecht für diese Annahmen. |
Denial
of rights of a state as a sanction under international law. The UNO recommendation not to recognize TRNC is
based - more by implication than expressly - on the assumption of
“illegality” of the Turkish military intervention of 1974, and of this
illegality resulting in an illegality of the TRNC herself [72]. They also imply the justification of non recognition as a sanction
under international law. However, no sufficient ground exists in
international law to justify such an assumption. |
|
8.1 |
Unleugbare Staatlichkeit
der TRNZ. Staaten verweigern der
TRNZ die Behandlung als Staat und behandeln die griechisch-zyprische
Regierung als diejenige einer „Republik Zypern“, indem sie OVN-Empfehlungen
folgen, wonach keine andere Regierung in Zypern anerkannt werden soll als die
der „Republik Zypern“ [73]. Der in den Empfehlungen verwendete Ausdruck
„anerkennen“ führt zu dem Missverständnis der Zypern-Resolutionen des
OVN-Sicherheitsrats, als stellten sie die Staatsqualität der TRNZ infrage.
Das wäre rechtswidrig (siehe oben Abschn. 7.2) und kann den Empfehlungen
nicht unterstellt werden. Es muß gefolgert werden, dass die Benutzung des
Ausdrucks „anerkannt“ sich hier nicht auf einen Akt bezieht, der
Voraussetzung der Staatlichkeit wäre. Die Bedeutung beschränkt sich vielmehr
darauf, die TRNZ international so zu behandeln als existiere sie rechtlich
nicht. |
Undeniable statehood of TRNC. States refuse to treat the TRNC as a state, and they
treat the Greek Cypriot government as that of a “ |
|
8.2 |
Behandlung als
„illegaler Staat“. Anerkennung im Sinne der
Empfehlungen der OVN betrifft nicht die Staatlichkeit sondern bestimmte
staatliche Rechte. Dabei wird zwischen den der Staatlichkeit innewohnenden
und solchen Rechten unterschieden, die sich aus optionalen, im Ermessen der
Staaten stehenden Beziehungen ergeben. Die Vorenthaltung der ersteren soll
auf Grund Resolution des Sicherheitsrates der OVN oder als Gegenmaßnahme
(Sanktion) gegen schwere Völkerrechtsverstöße gerechtfertigt sein, die einem
Staat zuzurechnen sind. Richtet sich die Sanktion gegen seine ihm
zuzurechnende „völkerrechtswidrige Gründung“, so wird er als „illegaler
Staat“ bezeichnet [75]. Soweit damit gemeint
ist, dass die staatsimmanenten Rechte auf territoriale Integrität oder zur
Regierung, Gesetzgebung und Rechtsprechung innerhalb des Staatsgebiets
vorenthalten werden dürfen, ist diese Auffassung unvereinbar mit der Rolle
des Staates im Völkerrecht. Vorenthaltung staatsimmanenter Rechte reduziert
den Staat auf einen rein theoretischen Begriff und beraubt ihn seiner
Funktion, Frieden nach innen und außen zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
Staatsimmanente Rechte sind nicht Sache einer Theorie oder einer
rechtschöpfenden Entscheidung sondern folgen aus denselben Gründen wie die
Existenz als Staat zwingend aus dem Wesen des Völkerrechts selbst. Sie gelten
auch bei unfriedlicher Genese. Wie auch als Folge unrechter Aktion Recht
entstehen kann, kann unfriedliche Aktion Frieden schaffen. |
Treatment as “illegal state”. By contrast, in the context of the recommendations
by the UNO, recognition refers not to statehood but to certain rights
pertaining to a state. Concerning such rights a distinction is made between
those that are immanent of statehood and others that flow from optional
relations within the discretion of States. The denial of the former is
supposed to be justified on the basis of resolutions of the UN Security
Council as counter action against heavy violations of international law
attributable to a State. A State against whom sanctions are directed because
of its “illegal foundation” is called an “illegal State” [76]. As far as, according thereto, the rights immanent of
Statehood, namely the rights of territorial integrity or of government,
legislation and jurisprudence within the territory of the State are supposed
to be subject to negation under specific conditions, this opinion is
incompatible with the role of the State in international law. Withholding
rights immanent to Statehood would reduce the State to a merely theoretical
notion, depriving it of its function of creating and maintaining peace within
and without. Rights immanent to Statehood are not an objective for theory or
for a law making decision but derive for the same reasons that constitute the
existence as a State from the very nature of international law. They apply
even in cases of an unpeaceful origin. Like law can be created as a
consequence of illegal action, so can peace be created with the help of
unpeaceful action. |
|
8.3 |
Nichtanerkennung
als Sanktion. |
Non-recognition as a sanction. |
|
8.3.1 |
Voraussetzungen
einer Sanktion. Soweit
als Sanktionen Maßnahmen ergriffen werden sollen, die sonst selbst
völkerrechtswidrig wären, sind sie nur gerechtfertigt, wenn ein primärer
Verstoß gegen Völkerrecht tatsächlich und rechtlich feststeht. Weitere
Voraussetzung ist, daß die die Maßnahmen ergreifende Instanz für sie
zuständig ist und daß die Sanktionen geeignet sind, Wirkungen des
Rechtsverstoßes aufzuhalten, aufzuheben oder zu kompensieren. Sanktionen
dürften unzulässig sein, soweit sie Friedens- oder Rechtsbeeinträchtigungen
zur Folge haben, die schwerer wiegen als die zu sanktionierende
Rechtsverletzung. Unterstellt
man die Zuständigkeit des Sicherheitsrates und der beteiligten
Mitgliedstaaten der OVN, so bestehen jedenfalls gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtanerkennung
der TRNZ erhebliche Bedenken. |
Requirements for a sanction. If measures are to be applied as sanctions (counter
measures) that would otherwise violate international law themselves, they are
justified only if a primary violation of international law is established in
fact and in law. An additional requirement concerns the competence of the
authority taking such measure and the capacity of the sanction to prohibit,
reverse, or compensate effects of the violation in question. Sanctions should
be considered as inadmissible insofar as they result in an impairment of
peace or rights that weighs heavier than the violation to be sanctioned. Even supposing competence of the Security Council
and the |
|
8.3.2 |
Keine
Völkerrechtsverletzung. Es fehlt bereits an
einer der TRNZ zuzurechnenden Völkerrechtsverletzung. Daß ein allgemeines
Gewaltverbot nicht verletzt wurde, ist bereits dargetan. Es gelten aber auch
keine Einzelnormen des Völkerrechts, die verletzt worden wären oder zu
Sanktionen ermächtigen. Insbesondere ermächtigen zwar Art. 39, 41 der
OVN-Charter den UN-Sicherheitsrat zu Maßnahmen zur Durchsetzung seiner
Entscheidung. Das setzt aber eine primäre verbindliche Entscheidung voraus,
die durchzusetzen ist. Da es an bindenden Entscheidungen mit Bezug auf die
Behandlung der TRNZ fehlt, können Art. 39, 41 nicht als Rechtsgrundlage für
Sanktionen in Anspruch genommen werden. Das Ergebnis wäre kein
anderes, wenn die türkische Intervention seit 1974 rechtswidrig wäre. Denn da
dieser Umstand die Rechtmäßigkeit der Existenz der TRNZ nicht beeinträchtigen
kann, darf keine Sanktion verhängt werden, die gegen die Existenz der TRNZ
gerichtet ist. |
No violation of International Law. In the first place, no violation of International
Law has taken place. It has already been pointed out, that a general
prohibition of the use of force was not violated. Furthermore, no individual norms
of International Law exist that were violated or that would authorize
sanctions. In particular, while Art. 39 and 41 of the UN Charter authorize
the UN Security Council to take measures for the execution of its decision,
such measures require a primary binding decision to be executed. As there is
no such biding decision concerning the treatment of TRNC, Art. 39, 41 cannot
be relied on as forming a legal basis for sanctions. The result would be the same if the Turkish
intervention of 1974 were illegal. Because since this would not impair the
legality of the existence of TRNC, no sanction would be allowed to be imposed
that would be directed against the existence of TRNC. |
|
8.3.3 |
Eignung als Sanktion. Es fragt sich, welche
Wirkung mit der Sanktion der Nichtanerkennung erreicht werden soll.
Offensichtlich illusorisch wäre wohl, abgesehen von der Rechtmäßigkeit ihres
Bestandes, ein Ziel einer Selbstauflösung der TRNZ. Auch wäre nicht zu
erkennen, inwiefern sie dem Frieden dienlich sein könnte. Eine Nötigung der
Zyperntürken zur Aufgabe ihres Mitbestimmungsanspruchs wäre ebenso
offensichtlich rechtswidrig. Mithin kann allenfalls
der Abzug der türkischen Truppen erstrebt werden. Damit würde nichts anderes
erreicht als die Erleichterung einer Eroberung und Zerstörung der TRNZ durch
griechische Kräfte. Eine solche würde – abgesehen davon, daß diese Aussicht
kaum als Frieden bezeichnet werden kann - dem Prinzip der Unantastbarkeit der
Staaten durch Gewalt gegen ihr Gebiet widersprechen und kann daher nicht Ziel
einer Sanktion sein. Wäre die Sanktion der
Nichtanerkennung durch das Ziel eines Truppenabzugs gerechtfertigt, müsste
die Sanktion nach dem Abzug aufgehoben werden. Das bedeutet: die TRNZ müsste
von da an anerkannt werden. Nach Anerkennung wäre TRNZ zweifelfrei
berechtigt, zur Unterstützung ihrer Streitkräfte türkische Truppen
einzuladen. Das trägt zum Nachweis bei, dass die Sanktion der Wirksamkeit
entbehrt, die zu ihren Voraussetzungen gehört. Eine Bedrohung für die
GRSZ stellt die türkische Streitmacht auf Zypern offensichtlich nicht dar und
ihre Aufhebung scheidet daher ebenfalls als Ziel aus, das als Maßstab der
Wirksamkeit einer Sanktion in Betracht käme. . |
Effectiveness as a sanction. The question remains, which effect is to be achieved
by the sanction of non-recognition. It would obviously appear an illusion to
expect self-dissolution of TRNC, not to mention the legality of its
existence. It could also not be seen how it could serve peace. Likewise,
forcing Turkish Cypriots to give up their right to c-determination would
obviously appear illegal. The only conceivable aim is therefore the withdrawal
of the Turkish troops. A conceivable effect of such withdrawal would consist
in facilitating conquest and destruction of TRNC by Greek forces. This would
– not to mention that this expectation could hardly b e described as peace -
violate the principle of integrity of States as prohibiting the application
of force against its territory and cannot therefore form the objective of a
sanction. Were the sanction of non-recognition to be justified
by its aim of a withdrawal of troops, then this sanction would have to be
lifted after such a withdrawal would have taken place. That means that from
then on TRNC would have to be recognized. Subsequent to recognition, no doubt
could remain as to the right of TRNC to invite Turkish troops for the
reinforcement of her own forces. This helps to prove that the sanction lacks
the effectiveness that constitutes one of its legal requirements. The Turkish forces in |
|
8.3.4 |
Andere Wirkungen der
Nichtanerkennung. Sanktionen sollen wie
alles Völkerrecht dem Frieden dienen. Auch wenn sie eine
Völkerrechtsverletzung korrigieren sollen, gehört daher zu ihren
Voraussetzungen, dass sie keine Beeinträchtigungen des internationalen
Friedens bewirken, die schwerer wiegen als die zu sanktionierende Rechtsverletzung. Hätte die türkische
Intervention von 1974 Völkerrecht verletzt, so hätte sie doch der Insel
Frieden gebracht, nachdem die Insel seit 50 Jahren wiederholt von blutigen
Kämpfen heimgesucht war. Geht man davon aus, dass sich die Interessen Griechenlands
und der Türkei in Zypern die Waage halten und daß Interessen etwa der NATO
durch das Bestehen der TRNZ nicht beeinträchtigt sind, so sind nennenswerte
internationale Interessen an der Sanktion der Nichtanerkennung oder an der
Gegenwart oder Abwesenheit türkischer Truppen nicht ersichtlich. Das
Interesse der OVN, das in der Bewachung der Grenze zwischen Nord- und Südteil
zum Ausdruck kommt, wird durch die Gegenwart türkischer Truppen nicht
beeinträchtigt sondern unterstützt. Die Interessen an der Gründung der TRNZ
mit Hilfe türkischer Truppen überwiegen daher Interessen an ihrem Abzug und
an Nichtanerkennung der TRNZ. |
Other effects of non-recognition. Like all international law, sanctions are to serve
peace. Even where they are meant to correct a violation of International Law,
it is one of their requirements that they must not impair international peace
to a higher degree than the violation to be sanctioned. Had the Turkish intervention of 1974 violated
International Law, it would have nevertheless brought peace to the island
that had been cumbered by repeated bloody fighting since 50 years. Assuming
that the interests of Greece and Turkey in the island weigh similarly and
that interests like that of NATO are not impaired by the existence of TRNC,
then international interests worth mentioning in non-recognition of TRNC or
concerning the presence of Turkish troops cannot be detected. The interest of
the UNO which is expressed by guarding the line of delimitation between the
North and the South is not impaired but helped by the presence of Turkish
troops. Interests vested in the foundation of TRNC with the help of Turkish
troops therefore outweigh interests in their withdrawal or in non-recognition
of TRNC. |
|
8.4 |
Anspruch auf
Anerkennung. Aus allem vorstehenden
ergibt sich nicht nur die Unzulässigkeit der von der OVN vorgeschlagenen
Sanktion, sondern ein Rechtsanspruch der TRNZ auf internationale Anerkennung
als Staat, der aus der allem Völkerrecht zugrunde liegenden Frieden
schaffenden Funktion der Staaten folgt. |
Right to recognition. From the previous deliberations follows not only the
inadmissibility of the sanctions proposed by the UNO but a right of TRNC to
be internationally recognized as a State, which derives from the function of
States of creating peace, which forms in turn the basis of all International
Law. |
|
9 |
Frieden – Faktoren und
Hindernisse. Ergebnisse
der Anwendung von Völkerrecht sollten auf die Folgen hin geprüft werden, die
von ihnen auf den Frieden zu erwarten sind. Die Prognose und Bewertung dieser
Folgen betrifft die Politik der beteiligten Staaten jenseits von
Rechtserwägungen. |
Peace –
factors and obstacles. Results of an application of International Law should
be tested against the effect on peace to be expected from them. The prognosis
and evaluation of these effects concerns politics of the States involved
beyond legal considerations. |
|
9.1 |
Ausgleich
von Ansprüchen. Frieden
verlangt Konfliktlösung. Sie besteht im Verzicht der Konfliktparteien auf
Verfolgung widerstreitender Ansprüche mit Hilfe ihrer Machtmittel, sei es
dass sie überzeugt oder kompensiert oder gezwungen werden. Eine Teillösung
kann in einer Einigung auf Verfahren zur Konfliktüberwindung bestehen. Um
Friedenschancen für Zypern zu erkennen, müssen der bestehende Konflikt und
die realistischen Optionen für eine Lösung zutreffend analysiert und diese
Optionen unter dem Gesichtspunkt ihrer Tauglichkeit zur Friedenserhaltung
bewertet werden. |
Settling claims. Peace requires the solution of conflicts. It
consists in the conflicting parties renouncing the pursuit of conflicting
claims by means of power at their disposal, be it because they are convinced
or compensated or because they are compelled to do so. A partial solution can
consist in the agreement on a procedure for overcoming conflicts. In order to verify peace chances for |
|
9.2 |
Der
verbleibende Konflikt. Der
frühere Konflikt zwischen britischen und zyprischen Ansprüchen ist gelöst. Der
Konflikt zwischen Ansprüchen auf Selbstbestimmung ist vorläufig gelöst, indem
beide Volksgruppen innerhalb ihrer Territorien volle Selbstbestimmung
genießen. Er besteht jedoch insoweit fort, als die griechische Konfliktpartei
auf einer „Selbst“-Bestimmung besteht, die ihre Herrschaft über die ganze
Insel einschließt. Dieser Anspruch kollidiert mit demjenigen der türkischen
Partei auf Bestand ihrer Selbstbestimmung, zumindest aber auf eine sicher
garantierte Mitbestimmung in einem gemeinsamen zyprischen Staat. Soweit
sich der Konflikt im Prinzip auf eine staatliche Organisationen der beiden
Volksgruppen in getrennten Regionen der Insel bezieht, scheint er heute auf
eine Höhe reduziert zu sein, dass seine Beherrschung durch den Willen beider
Konfliktparteien erwartet werden kann. Allerdings bleibt der Konflikt
betreffend die Frage bestehen, unter welchen Bedingungen beide Volksgruppen
einen gemeinsamen Staat bilden sollen. Dabei kann noch nicht einmal das
Mitbestimmungsprinzip als gemeinsame Basis gelten, wie sich in der Ablehnung
des Annan-Plans durch die griechischen Zyprer gezeigt hat. |
The remaining conflict. The former conflict between British and Cypriot
claims is solved. The conflict between the demand for self-determination
is solved for the time being as both communities enjoy full
self-determination within their territories. It continues however inasmuch as
the Greek conflicting party insists on its “self”-determination comprising
predominance over the whole island. This claim clashes with that of the
Turkish party for continued self-determination or at least for effectively
guaranteed co-determination within a common state of As far as the conflict concerns the principle of a
state-like organisations of two communities existing in separate regions of
the island, it seems to be reduced today to a level at which it can be
expected to be mastered by the will of both conflicting parties. There
remains however the conflict concerning the question under which conditions
the two communities should form a common State. In this respect, not even a
principle of co-determination can be considered as common ground, as is shown
by the rejection of the Annan plan by the Greek Cypriots. |
|
9.3 |
Mitbestimmung
– auf absehbare Zeit eine unrealistische Option. Der
Konflikt mit Bezug auf die Bedingungen gemeinsamer Staatlichkeit geht tief.
Er besteht im Anspruch der griechischen Seite auf Beherrschung der Insel zu
einem Grade, der für die türkische Seite unannehmbar ist. Angesichts
des Scheiterns der Vereinbarung von 1960 und des Annan-Plans erscheint eine
Einigung auf Bedingungen, die einer in beiden Volksgruppen verwurzelten und
herrschenden Auffassung entsprechen, auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Die
Frage, inwieweit das auf religiöse und/oder nationalistische oder
freiheitlich-demokratische Beweggründe zurückgeht, erscheint dabei
irrelevant, weil eine Überwindung der religiösen oder nationalistischen
Ideologien angesichts der starken internationalen Unterstützung jedenfalls
ihres griechisch-zyprischen Trägers nicht zu erwarten ist. |
Co-determination an unrealistic option for the
foreseeable future. The conflict concerning the conditions of a common statehood
is profound. It consists in claims of the Greek side of predominance in the
island to a degree that is unacceptable for the Turkish side. Given the failure of the agreement of 1960 and of
the Annan plan, an agreement on such conditions, that would be based on a
conviction that is deeply routed and prevailing in both communities must be
excluded for the time being. The question, to what extent this goes back to
religious and/or nationalist motives or to a desire for freedom and democracy
is irrelevant, because a decisive reduction of the influence of religious or
nationalist ideologies cannot be expected in view of the strong international
support enjoyed by at least their Greek Cypriot protagonist cannot be
expected. |
|
9.4 |
Die
verbleibenden Optionen. Unter
diesen Umständen bestehen die folgenden Optionen: |
The remaining options. Under these circumstances, the following options
remain: |
|
9.4.1 |
Reduktion
der türkischen Volksgruppe. Die
türkischen Zyprer könnten gezwungen werden, sich einem die ganze Insel
erfassenden Staat zu unterwerfen, in dem ihre Mitbestimmung noch weniger
wirksam geregelt und garantiert ist als im Annan-Plan vorgesehen. Die
von Tzermias treffend beschriebene [77] und – wie sich der Tagespresse
seit Jahrzehnten entnehmen lässt - anhaltende innere Haltung der griechischen
Zyprer dürfte zu der Prognose nötigen, dass diese Option früher oder später
zu einer Wiederholung der Gewaltausbrüche führen würde, die zwischen 1955 und
1974 stattfanden. Eine totale, etwa mit starker Auswanderung verbundene
Resignation der türkischen Zyprer ist nicht wahrscheinlich. Doch lehrt die
Geschichte, dass auch solche Vorgänge in der Erinnerung der Nationen und
sogar von Religionsgemeinschaften lebendig bleiben. |
Reduction of the Turkish community. The Turkish Cypriots could be forced to submit to a
state covering the whole island in which their co-determination even less
effectively regulated and guaranteed than provided by the Annan Plan. The inner attitude of the Greek Cypriots as
described by Tzermias [78] which – as can be taken from the daily press of the past decades -
continues to prevail, appears to impose the prognosis, that this option would
sooner or later result in a repetition of the outbursts of violence that took
place between 1955 and 1974. Total resignation of the Turkish Cypriots, be it
in connection with massive emigration, is not very probable. But history
teaches that such developments as well remain alive in the memory of nations
and even of religious communities. |
|
9.4.2 |
Fortsetzung
des status quo. Eine
andere Option bestünde im Fortbestand a)
entgegengesetzter Ansprüche auf Vorherrschaft und Selbstbestimmung b) des
weitgehenden Ausschlusses der türkischen Volksgruppe vom internationalen
Handel und Verkehr mit der Folge ihrer Abhängigkeit von türkischen
Finanzhilfen und der Belastung der Türkei mit diesen Hilfen, c) des
militärischen Schutzes ihrer Volksgruppe in Zypern und ihrer eigenen
Sicherheit durch die Türkei und ihrer damit verbundenen Belastung d) und
der Verwicklung vieler Staaten in den Konflikt mit Einfluß auf ihre
Beziehungen zur Türkei und zur islamischen Welt. |
Continuation of the status quo. Another option consists in the continuation a) of opposite claims for predominance and
self-determination, b) of the Turkish community being widely excluded
from international trade and communication, resulting in its dependency on
Turkish financial aid and in c) of d) and of the involvement of many states in the
conflict influencing their relations with turkey and the Islamic world. |
|
9.5 |
Bewertung
der Konfliktfaktoren. Zur
Bewertung der gegensätzlichen Interessen der Konfliktbeteiligten im Hinblick
auf das Friedensinteresse bieten sich folgende Erwägungen an. |
Merits of the conflicting factors. For an evaluation of the interests of the parties
involved concerned from the point of view of the interest in peace the
following contemplations may be useful. |
|
9.5.1 |
Interessen
aller Zyprer. Das
Interesse aller Zyprer an Sicherheit, das insbesondere durch die Gefahr
interkommunaler Kämpfe beeinträchtigt ist, und an Selbstbestimmung ist durch
territorialer Trennung der beiden Volksgruppen weit besser gewahrt als das
bei gemischter Besiedlung möglich wäre. Denn der grundlegende Gegensatz ihrer
politischen Interessen kann auf absehbare Zeit nicht durch den ehrlichen
Wunsch überwunden werden, im Geist der Koexistenz auf der Basis der
Gleichberechtigung zusammenzuleben. Die
Trennung der Volksgruppen stand einem griechisch-zyprischen Wirtschaftswunder
nicht entgegen, vielleicht hat sie es sogar erleichtert. Soweit die weniger
günstige Wirtschaftsentwicklung der türkischen Volksgruppe nicht auf ihrer
internationalen Blockade beruht, sehen sie darin keinen Konfliktfaktor.
Sollte gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen aller Zyprer durch
Zusammenarbeit besser gedient werden können, ist diese von einer Aufgabe der
gegensätzlichen Ansprüche nicht abhängig. |
The interests of all individual Cypriots. The interest of all Cypriots in security, which is
mainly impaired by the danger of intercommunal fighting, and in
self-determination is far better served by territorial separation of the two
communities than it could be served if they shared the same territory. This
is because the basic antagonism between their political interests cannot for
the foreseeable future be overcome by forming a truthful spirit of
coexistence on the basis of equality. The separation of the communities was not in the way
of the Greek Cypriot Wirtschaftswunder, it may have even enhanced it. As far
as the lesser economic development of the Turkish Community is not the result
of its international blockade, it does not regard it as a factor of conflict.
Should common economic interests of all Cypriots be better served by
cooperation, this would not depend on the conflicting parties giving up their
conflicting claims. |
|
9.5.2 |
Zwischenstaatliche
Sicherheit und nationale Einheit. Das
Streben der Staaten nach Erhöhung ihrer Sicherheit und der Nationen nach
Einheit ist grundsätzlich (das heißt: in den durch gleich- oder höherwertige
Interessen anderer Staaten und Nationen gesetzten Grenzen) eine legitime
Folgerung aus ihrer Verantwortung zur Selbsterhaltung und ihrem Interesse an
Selbstverwirklichung. Dem Friedensinteresse mag Verschmelzung dienlicher
sein. Aber solange eher blutige Kämpfe zu erwarten sind, wird es durch
Trennung besser gesichert. Dem Interesse an nationaler Einheit entspricht
Trennung der Volksgruppen offensichtlich besser als Zusammenleben in
demselben Gebiet. Die
Sicherheitsinteressen Englands und seiner Verbündeten sind durch den
unbestrittenen Besitz souveräner Luftstützpunkte auf der Insel gewahrt. Diese
Sicherheitsinteressen gehören nicht zum Gegenstand des aktuellen
Zypernkonflikts. Dagegen berührt der Zypernkonflikt die Sicherheitsinteressen
der Türkei und Griechenlands. Angesichts
der großen Entfernung Zyperns von Griechenland und der großen Nähe zur Türkei
würde griechische Beherrschung der ganzen Insel eine wesentlich größere
Bedrohung der Türkei als Vermehrung der Sicherheit Griechenlands darstellen.
Eine Teilung gäbe dagegen die Möglichkeit, ein militärisches
Kräftegleichgewicht auf der Insel selbst aufrechtzuerhalten – womöglich durch
Abbau militärischer Kräfte, die über einen Ausgleich des aus der
Bevölkerungszahl erwachsenden Potentials hinausgehen. Eine Reduktion
strategischer Ansprüche, die zu einem Gleichgewicht (auf einem möglichst
niedrigen Kampfkraftniveau) führt, würde daher Sicherheitsinteressen beider
Seiten am besten und auf die friedlichste Weise entsprechen. |
Interstate Security and National Unity. The desire of states to enhance their security is
basically (that is: within the limits set by equal or higher interests of other
States or Nations) a legitimate consequence of their responsibility for the
preservation of their own existence and their interest in self realization.
Peace may well be better served by amalgamation. But as long as violence and
bloodshed must be expected instead, it is better secured by separation. As
concerns national unity, a separation of the communities is obviously more
enhancive than cohabitation in the same territory. Security interests of Due to the great distance of |
|
9.5.3 |
Das
Interesse der Flüchtlinge. Das
Interesse der Flüchtlinge beider Volksgruppen an Rückkehr und Rückgewinn von
Besitz wiegt weniger schwer als ihr Interesse an Frieden, Selbstbestimmung,
Sicherheit und Wohlstand und nimmt mit dem zeitlichen Abstand von der
Vertreibung ab. Die Augen sollten auch nicht davor verschlossen werden, dass
die Bindung an eine Heimat mit dem Wachsen der durch neue
Kommunikationstechniken und immer differenziertere Arbeitsteilung
gekennzeichneten Ausweitung des Lebensraums in modernen Gesellschaften
abnimmt. Dem dürften zwar starke emotionale Einwände entgegengehalten werden,
doch ist auch erkennbar, dass emotionale Bindungen allgemein in ständig
wachsendem Maß veränderlich und ersetzbar geworden sind. Eine weitere
Reduktion des Gewichts des Interesses an Rückkehr kann durch Kompensationen
vermittelt werden, wie sie tatsächlich innerhalb der Volksgruppen und zum
Teil durch das allgemeine Wohlstandswachstum bereits erfolgt ist. Schließlich
bietet gerade die Trennung Möglichkeiten einer Rückkehr bei Bereitschaft zur
Anpassung und Inkaufnahme eines Minderheitenstatus, wie ihn griechische
Landsleute jedenfalls für türkische Zyprer als normal ansehen. Schließlich
ist das Rückkehrinteresse auch gegen das Interesse der übrigen
Konfliktbeteiligten und der Allgemeinheit an Frieden abzuwägen. |
The interest of the refugees. The interest of the refugees of both communities in returning
and restitution of their possessions weighs less than their interest in
peace, self-determination, security, and well-being and looses more weight
with the growing distance of time since their expulsion. Also, it should not
be overlooked that personal attachment to a home is being reduced at the rate
at which, in modern societies, the actual scope of individual life is being
widened by new technical means of communication and by growing
differentiation in the division of labour. While this will probably meet with
strong emotional objections, it is clearly visible that emotional bonds in
general are subject to change and replacement at a constantly growing pace.
The weight of the interest in return can also be reduced by compensation as
has indeed already taken place within each community and through a general
increase in wealth. Finally, separation offers a chance of return on
condition of an acceptance of assimilation and acceptance of a status of
minority which is found normal if applied to Turkish Cypriots by their Greek
countrymen. Finally, the interest in return must also be weighed
against the interest in peace of the other participants in the conflict and
the general public. |
|
9.5.4 |
Eigene
Interessen anderer Staaten. Substantielle
individuelle Nachteile durch den Zypernkonflikt oder Alternativen seiner
Lösung sind für andere Staaten als Griechenland und die Türkei (und, wenn man
Folgerungen aus seiner Garantiepflicht als Interessen ansehen will, England)
allenfalls in so geringem Umfang erkennbar, dass ein entsprechendes Interesse
als Konfliktfaktor nicht zu berücksichtigen ist. (Das Interesse der NATO am
Luftstützpunkt Zypern ist nicht Gegenstand des Konflikts). Ein eigenes
Interesse dritter Staaten an Selbst- oder Mitbestimmung auf der Insel oder an
ihrer politischen Teilung oder Einheit oder am Schicksal seiner Bevölkerung
nicht erkennbar. Umso schwerer verständlich ist ihr massives Engagement in
einem die Existenz der türkisch-zyprischen Volksgruppe gefährdenden Konflikt. |
Particular Interests of other States. Substantial individual disadvantages caused by the
Cyprus conflict or alternatives of its solution for other states outside of
Greece and Turkey (and England, if consequences from its obligation of
guarantee are to be considered as an interest) can be detected, if at all,
only to a degree that a respective interest cannot be considered as a
constitutive factor of the conflict. (The interest of NATO in an air-base in |
|
9.6 |
Friedensfaktoren. Es
besteht ein allgemeines Interesse an Frieden in der Welt und damit auch an
Frieden um Zypern. |
Factors of Peace. A general interest exists in the world and,
therefore, in |
|
9.6.1 |
Stabilität. Stabile
Staaten sind besser in der Lage den Frieden zu erhalten, als Staaten mit
zweifelhafter oder fragiler Machtstruktur, Ordnung oder Organisation. Auch
wenn die Voraussetzungen des Staatsbegriffs in dieser Hinsicht gegeben sind,
können einschlägige Unterschiede als Kriterien für den Wert des
Friedensbeitrags eines Staates und damit für seine politische Behandlung
gelten. a) Die
größere Stabilität zweier Staaten in zwei Territorien, von denen jeder auf
Selbstbestimmung einer homogenen Gemeinschaft beruht und sich an eine
benachbarte, mächtige Nation anlehnt, kann im Vergleich mit einem Staat mit unentschiedener
Souveränitätsfrage, der durch religiöse und nationale Gegensätze für inneren
Zwist vorbestimmt ist, nicht bezweifelt werden. b) Ein
wichtiger Faktor der (In)Stabilität ist der Grad der Zuverlässigkeit, mit dem
die Erfüllung der Friedensaufgabe durch einen konkreten Staat erwartet werden
kann. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen Bedenken auf Grund der Behandlung
der Vereinbarung Von 1960 durch die griechische Konfliktpartei. |
Stability. Stable states are better able to preserve peace than
states with doubtful or fragile sovereignty, order or organisation. Even
where, in these respects, the requirements of the notion of State are met,
relevant differences could provide criteria for the Value of the contribution
to peace made by a state and, thereby, for its political treatment. The greater stability of two states in two
territories, each governed on the basis of self-determination by a
homogeneous community, as compared with a state of unresolved sovereignty and
pre-programmed internal strife over the details or even the principle of
co-determination cannot reasonably be doubted. b) An important factor of (in)stability is the
degree of reliability, with which a concrete state can be expected to fulfil
its peace-keeping task. In this respect, doubts must be entertained because
of the attitude of the Greek conflicting party towards the agreement of 1960. |
|
9.6.2 |
Völkerrecht. Da das
Völkerrecht einen wichtigen Faktor des Weltfriedens darstellt und seine Wirksamkeit
durch seine Missachtung beeinträchtigt wird, ist eine Lösung vorzuziehen, die
dem Völkerrecht entspricht. Das kann im Einzelfall sogar einmal bedeuten,
dass das Interesse an Frieden um Zypern hinter demjenigen an der Einhaltung
des Völkerrechts zurückzutreten hat. Dass das keine unrealistische
Vorstellung ist, ergibt sich daraus, dass die gesamte Staatenwelt den
Zypern-Empfehlungen des Sicherheitsrates der OVN folgt, ohne gründlich zu
prüfen, ob sie dem Frieden um Zypern dienen. Die Welt begnügt sich offenbar
mit der zweifelhaften Unterstellung, dass die Empfehlungen jedenfalls der
Realisierung des Völkerrechts dienen und damit wegen ihres Nutzens für den
Weltfrieden Vorrang haben. Diese
Haltung ist abzulehnen. Erstens übersieht sie, dass die Verantwortung für
völkerrechtmäßiges Verhalten den Staaten nicht durch eine Empfehlung des
Sicherheitsrats abgenommen wird. Und zweitens bestehen die in diesem Artikel
aufgezeigten Zweifel an der Völkerrechtmäßigkeit der Haltung des
Sicherheitsrates im Zypernkonflikt. Es
gibt kein Recht, das die Verteilung Zyperns an die griechische und türkische
Volksgruppe regelt. Souveränität über ganz Zypern hat aufgehört, als England
als Nachfolger keinen Souverän sondern nur Prätendenten für diesen Titel
fand. Die Prätendenten konnten sich nur in Teilen der Insel durchsetzen. |
International Law. Since International Law provides an important
contribution to world peace and since its effectiveness is impaired by
disregard for it, a solution and situation must be preferred that is
consistent with International Law. As a consequence, the interest in world
peace may even prevail over the interest in peace around This approach must be rejected. It overlooks in the
first place, that the states cannot be relieved of their responsibility for a
behaviour in accordance with International Law by a recommendation of the
Security Council. And secondly, the consistency of the attitude of the
Security Council ith International Law is subject to doubts as shown in this
article. There is no law that regulates the distribution of |
|
9.6.3 |
Insbesondere:
Das Gewaltverbot. Das völkerrechtliche
Verbot der Gewaltanwendung, auf dem die Empfehlungen des Sicherheitsrates zu
beruhen scheinen, ändert nichts am völkerrechtlichen Schutz eines Staates,
auch wenn bei seiner Schaffung illegale Gewalt mitgewirkt hat. Auch kann eine
Interventionsvereinbarung dem Verbot vorgehen. Außerhalb
der genannten Anwendungsfälle ist das völkerrechtliche Gewaltverbot insgesamt
fragwürdig, weil seine Grenzen, insbesondere diejenigen des Rechts der
Selbstverteidigung, nicht normiert sind und weil seine generelle Durchsetzung
nicht sichergestellt werden kann, solange es keinen Weltstaat gibt. Die
Völkerrechtslehre und –Rechtsprechung befindet sich auf einem gefährlichen
Weg, wenn sie Regeln als zwingendes Recht (ius cogens) geltend macht, die
nicht generell durchgesetzt werden. Über Gerechtigkeit ist in dem Bewußtsein
zu diskutieren, welche Schwierigkeiten es damit hat. Die Behauptung von
Rechten, die weder ausreichend normiert noch allgemein durchsetzbar sind,
erweckt dagegen Hoffnungen, die Gewaltbereitschaft begünstigen, wenn nicht
überhaupt erst auslösen, und ist daher friedensschädlich. Das gilt
insbesondere, wie sich am Zypernkonflikt deutlich zeigt, für eine ausdehnende
Interpretation des völkerrechtlichen Gewaltverbots. Die
Entscheidung über Gewaltanwendung verbleibt daher weitgehend in der
Verantwortung der Staaten. Der Gefahr unrichtiger Entscheidungen kann nur
durch Einflussnahme auf die Ausübung ihrer Staatsgewalt begegnet werden. Eine
sorgfältige Erhebung und Bewertung der Tatsachen des Zypernkonflikts behebt
Zweifel an der Rechtfertigung der türkischen Intervention, zumindest vom
Ergebnis her. Dabei ist auch nicht zu übersehen, dass die durch sie
geschaffene Gebietsabgrenzung vom Sicherheitsrat selbst gegen gewaltsame
Veränderung verteidigt wird. Schließlich kann die Existenz der TRNZ nicht
rückgängig gemacht werden, und sie wird nicht durch die türkische
Intervention sondern durch griechische Ansprüche angegriffen – wenn auch mit
Hilfe vieler Staaten. |
In particular: The prohibition of violence. The prohibition of violence contained in
international law, on which the recommendations of the Security Council
appear to rely, does not prevent the applicability of the protection of
states as provided by international law to states created with the help of
force. The prohibition may also be overruled by an agreement of intervention. Outside the circumstances mentioned the prohibition
of the use of force is generally questionable as its limits, and particularly
those of the right of self defence, are not regulated by norms and because
its general enforcement is not secured as long as a global state does not
exist. Teaching and jurisprudence of International Law are on a dangerous way
when claiming the application of rules as strict law (ius cogens) that are
not generally enforced. Justice should be discussed, as long as its
difficulties are understood. But claiming rights that do not derive from
norms and cannot be generally enforced, gives rise to hopes that support or
even initiate readiness for violence, and is therefore detrimental to peace.
This applies, as is shown by the The decision on the application of international force
therefore widely remains a matter for the responsibility of the states. The
danger of a wrong decision can only be opposed by influencing the exercise of
their authority of the state. Establishing and evaluating thoroughly the facts
underlying the Cyprus Conflict would remove doubts concerning the legality of
the Turkish intervention. It should not be overlooked in this connection,
that the delimitation of territories brought about by it is itself being
defended by the Security Council against violent alteration. And eventually,
the existence of TRNC cannot be reversed peacefully, and is being attacked
not by the Turkish intervention but by Greek claims – albeit with the help of
many states. |
|
9.6.4 |
Gerechtigkeit. Recht
strebt Gerechtigkeit an, erreicht dieses Ziel aber nicht immer. Andererseits
kann eine Aktion oder Situation, die vom Recht nicht erfasst wird, gerecht
oder ungerecht sein. Es gibt keine Instanz, die über Gerechtigkeit
verbindlich entscheidet. Aber
die Staaten erkennen außerhalb des Rechts Gerechtigkeit als einen Maßstab
ihres Handelns an, und eine breite Überzeugung von der Gerechtigkeit einer
Maßnahme spricht für ihre Vereinbarkeit mit dem Friedensinteresse. Es ist
unmöglich, volle Gerechtigkeit für die Zukunft Zyperns widerspruchsfrei zu
formulieren. Aber es lassen sich (positive und negative) Komponenten einer
solchen Gerechtigkeit erörtern. a) Als
Argument für die Gerechtigkeit der gegensätzlichen Ansprüche im
Zypernkonflikt lassen sich in Zypern vorhandene Werte griechischer oder
türkischer Kultur schon deshalb nicht anführen, weil Weltfrieden die
Anerkennung der Gleichwertigkeit der Kulturen voraussetzt. Für die
friedensschädliche Wirkung kultureller „Argumente“ bietet gerade der
Zypernkonflikt (neben vielen anderen und größeren Konflikten) ein
eindrucksvolles Beispiel. b)
Ähnlich verhält es sich mit historischen Argumenten, wie sie gern auf
politische Probleme angewendet werden. Abgesehen davon, dass die Fortwirkung
eines historischen Sachverhalts im allgemeinen überschätzt wird, ist nichts
schon deshalb gut, weil es alt ist. Auch keine globale Organisation kann
Geschichte verbieten. Das gilt auch für die Verteilung von Land. Die
Menschheit hat bis heute keine andere Zuordnung gefunden als die Aufgabe des
souveränen Staates, nach innen Ordnung und nach außen Frieden zu garantieren.
Es bleibt eine Auswirkung der Qualität der Staaten, ob
Territorialstreitigkeiten vermieden werden oder den Frieden gefährden. Soweit
die Landverteilung zwischen Staaten eine Frage der Gerechtigkeit ist, ist am
gerechtesten wohl eine Verteilung, die langfristig am sichersten Frieden
gewährleistet. Wird eine Verteilung jedoch als „Recht“ eingefordert, so ist
Frieden in Gefahr. Auch wenn die Umverteilung von Land zwischen den Staaten
immer wieder historische Tatsache ist, stellt die Akzeptanz der Souveränität
mit der Folge der Impermeabilität der Staaten die einzige Möglichkeit dar,
diese Tatsache mit dem Friedensinteresse zu vereinbaren. |
Justice. Law aspires but does not always achieve justice. On
the other hand, an action or situation that is not covered by law may just or
unjust. There is no authority to decide definitely on justice. But States acknowledge, outside of the scope of law,
justice as a standard by which there actions are to be evaluated, and a
widespread opinion holding action to be just speaks for its conformity with
the peace interest. It is impossible to formulate full justice for a) As an argument concerning the justice in the
opposing claims of the b) Similar considerations apply to historical arguments
as are often connected with political problems. But continued effectiveness
of historical facts is often overestimated, and a situation is not to be
preferred simply because it is old. It is not within the power even of a
global organisation to prohibit history. This ist true also in respect of the
distribution of land. Humanity has not, until this day, developed another
principle for its allotment than the task of a sovereign State to grant order
within and peace without. It remains a result of the quality of States,
whether territorial disputes can be avoided or whether they constitute a
danger for peace. As far as the distribution of land between States is a
question of justice, the most just distribution is probably that which is
best capable of providing most securely peace in the long term. But if
distribution is claimed as a “right”, peace is in danger. While
redistribution of land between States repeatedly becomes historical fact, the
acceptance of sovereignty, with the consequence of impermeability of States,
provides the only opportunity of reconciling his fact with the peace
interest. |
|
9.7 |
Schlussfolgerungen. Fortsetzung
von Druck in Richtung auf eine alsbaldige Vereinigung der griechischen und
türkischen Volksgruppen zu ungleichen Bedingungen verspricht keine bleibende
Lösung sondern ist geeignet, den Konflikt anzuheizen und seine Ausstrahlung
auszuweiten. Eine Lösung ist nur auf der Basis politischer Gleichberechtigung
beider Volksgruppen zu erwarten [79]. |
Final conclusions. The continuation of pressure in the direction of an
imminent unification of the Greek und Turkish communities does not promise a
permanent solution but is bound to heat up and widen the scope of the
conflict. a solution can only be achieved on the basis of political equality
of both communities [80]. |
|
9.7.1 |
Erwartungen
an die Konfliktparteien. Von
den Konfliktparteien ist zu erwarten, dass vernünftige Einsicht in ihre
eigenen und in übergeordnete Interessen sie zur Begrenzung ihrer Ansprüche
veranlasst. Als Ergebnis kommt die Anerkennung der politisch
gleichberechtigten Existenz beider Volksgruppen in ihren Territorien in
Betracht, deren Abgrenzung zugunsten der griechischen Seite zu korrigieren
wäre. Damit wäre die Voraussetzung für Abrüstung auf beiden Seiten gegeben.
Die wechselseitigen Teilungsschäden sind angemessen auszugleichen, und der
Saldo des Ausgleichs sollte der griechischen Seite zugute kommen.. Damit
können sich beide Seiten angesichts der erreichten vollen Selbstbestimmung in
Sicherheit und wachsendem Wohlstand abfinden. Sie dürften dann eine
Ausweitung der Freizügigkeit auf der Insel über das bereits heute erreichte
Maß hinaus und vielleicht sogar mittelfristig eine föderative
Wiedervereinigung erhoffen. |
Expectations concerning the conflicting parties. It is to be expected that reason and judgment in
their own and superior interests will convince the conflicting parties of a
reduction of their claims. As a result the recognition of mutual existence in
their respective territories, the delimitation of which should be corrected
to the advantage of the Greek side, on the basis of equal political rights
can be envisaged. This would enable a reduction of armament on both sides.
The mutual damages resulting from partition are to be compensated equally,
the balance of compensations being settled in favour of the Greek side. Both
sides could put up with such a result in view of the achievement of full
self-determination, security and growing wealth. They could then hope for an
enhancement of free movement in the island beyond the degree already reached
and probably even for federal reunification in a medium distance of time. |
|
9.7.2 |
Erwartungen
an die „Völkerfamilie“ Der Zypernkonflikt
in seiner heutigen Gestalt ist eine Kreation der „Völkerfamilie“ und kann mit
ihrer Hilfe am besten gelöst werden, wenn sie sich von ihm zurückzieht. Es
ist zwar nicht zu erwarten, dass involvierte Staaten oder ihre Organisationen
zugeben werden, sich jahrzehntelang an einer rechtswidrigen Veranstaltung
beteiligt zu haben. Das schließt aber stillschweigende, auch kollektive
schrittweise Korrekturen nicht aus, wie sie den Regelfall der Berichtigung
politischer Irrtümer bilden. Die
stillschweigende Aufgabe der Beteiligung der Staaten an der Isolierung der
TRNZ einschließlich eines Rückzugs der OVN würde zur Überzeugung der
griechischen Konfliktpartei beitragen, dass sie ihr Ziel der Vorherrschaft
über die Insel und Beseitigung der TRNZ nicht erreichen kann. Internationaler
Handel und unbeschränkte Kommunikation (insbesondere durch Luftverkehr) mit
der TRNZ lässt sich ohne deren förmliche Anerkennung erreichen. Der
Zypernkonflikt würde aufhören, auf internationaler Ebene eine Rolle zu
spielen. Weder die Prinzipien der OVN noch der acquis communautair dürften –
insbesondere was ihre praktische Anwendung betrifft – ein derartig
stringentes Netz bilden, dass sie die Anwendung von common sense für
praktikable Mittel und Wege ausschließen. |
Expectations concerning the „Family of Nations“. In its present circumstances, the A silent ending of participation in isolating TRNC
including a withdrawal of the UNO would add to the conviction of the Greek
conflicting party not being able to achieve its aim of predominance over the
island and destruction of TRNC. International trade and unlimited
communication (particularly by air traffic) with TRNC can be achieved without
its formal recognition. The |
Tabellen/Tables.
=============
Bevölkerung/Population (in tausend)
|
1000 |
1959 |
1960 |
1963 |
1965 |
1973 |
1975 |
1980 |
1990 |
2000 |
2005 |
2006 |
|
|
|
a) |
|
|
a) |
|
|
|
|
|
|
|
Cypern |
|
556.660 |
|
|
631,8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
a) |
|
|
|
|
b) |
b) |
|
|
e) |
|
GR |
|
442.521 |
|
|
GRSC |
|
508,6 |
579,4 |
|
|
766,4 |
|
|
|
a) |
|
|
|
c) |
c) |
c) |
|
d) |
|
|
TR |
|
105 |
|
|
TRNC |
126,9 |
149,6 |
171,5 |
|
220,3 |
|
Bruttosozialprodukt / Gross National Product (in US
Dollar)
|
US$ |
1959 |
1960 |
1963 |
1965 |
1973 |
1977 |
1980 |
1990 |
2000 |
2005 |
2006 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Cypern |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
e) |
|
e) |
|
GR |
|
|
|
|
GRSC |
|
|
|
13.303 |
|
16.134 |
|
|
|
|
|
|
|
d) |
d) |
d) |
d) |
|
d) |
|
TR |
|
|
|
|
TRNC |
1.444 |
1..561 |
3.447 |
4.978 |
|
11.802 |
GR = Griechische Zyprer / Greek Cypriots TR = Türkische Zyprer/Turkish
Cypriots
GRSC = Greek
Quellen zu vorstehenden Tabellen / Sources for the
contents of the preceding tables:
a) Grothusen,
Klaus-Detlev, u.a. Hrsg., Zypern, Göttingen 1998, S. 490, 497 nach John-Jones, L.W. The population of
Cyprus, London 1983 und Angaben der griechisch-zyprischen Verwaltung. In der
Zahl für Gesamtzypern (1960) sind die englischen Staatsangehörigen nicht
enthalten.
b) Grothusen,
aaO. S. 502.
c) Grothusen,
aaO. S. 508.
d) Regierung TRNZ http://www.devplan.org/frame-eng.html.
e) Die Internet-Veröffentlichung der Regierung von
Griechisch-Zypern www.mof.gov.cy gibt das
„Gross National Product (GNP) per capita“ für 2000 mit 5.784 und für 2006 mit
7.015 Zyprischen Pfunden an. Geht man grob von einem Verhältnis zum US-Dollar von
1 : 2,3 aus, so ergibt sich das hier angegebene Nationalprodukt pro Kopf der
Bevölkerung.
Rechtsquellen und Entwürfe / Legal Instruments and Drafts.
=============================================
Die Vereinbarungen von 1960 sind veröffentlicht bei Dischler,
a.a.O.
The Treaties of
Die
Verfassung für Zypern von 1960 ist abgedruckt in der Veröffentlichung des
englischen Parlaments “Cyprus, July 1960, Her Majesty’s Stationery Office,
Cmnd. 1093”, Part II, Appendix D (S. 91ff.)
The Constitution of
Die wichtigsten Resolutionen des OVN-Sicherheitsrates
sind bei Ertekün, aaO. abgedruckt.
The most important resolutions
of the UN Security Council ar quoted in Ertekün,
loc.cit.
Der “Annan-Plan” der OVN ist im Internet veröffentlicht unter http://www.hri.org/docs/annan
The “Annan Plan”
of the UNO is published in the internet at http://www.hri.org/docs/annan
Literatur/References.
===============
|
Unter den unzähligen Publikationen zum Zypernkonflikt
reichen die folgenden als Grundlage aus, um sich ein genügend klares Bild
davon zu machen und um die vorstehende Darstellung zu belegen, auch soweit
sie ihren Ansichten widerspricht. Dabei ist das Südosteuropa-„Handbuch“ überaus lückenhaft und von
sehr unterschiedlicher Aussagekraft. Die „Geschichte“ von Tzermias wird man richtig verstehen,
wenn man besonders dort aufpasst, wo sie ungenaue oder relativierende
Ausdrücke wählt. Die wichtigsten Resultate und Argumente der wahrhaft
monumentalen Arbeit von Talmon
können nur durch Angriff auf herrschende Völkerrechtslehren widerlegt werden.
Das ist in der Tat eine Nebenabsicht dieses Artikels, soweit er Folgerungen
betrifft, die aus der Friedensrolle und dem Begriff des Staates gezogen
werden müssen, und Einwände gegen die Inanspruchnahme der Rechtsqualität für
Entscheidungen von Organen der OVN oder auch für manche Klauseln in
internationalen Instrumenten wie der OVN-Charta erhebt. Verdienste
zahlreicher anderer Beiträge sollen durch die Auswahl nicht geschmälert
werden. Einige davon sind unentbehrlich für eine korrekte Bewertung, was sich
aus ihrer Erwähnung in den Fußnoten ergibt. Hinzuweisen ist schließlich auf eine ausgezeichnete
homepage in Englisch: http://www.Cyprus-Conflict.net |
From the innumerable publications about the Cyprus
Conflict, the onces listed below provide a sufficient basis for the formation
of a sufficiently clear picture of it and and for drawing the conclusions
contained in the preceding presentation, even where it contradicts their
views. Among them, the Südosteuropa-“Handbook”
is very incomplete and of a very uneinheitlicher Aussagekraft. The “History”
by Tzermias will be correctly
understood if read carefully, particularly in those parts where it employs
ambiguous or relative expressions. The truly monumental work by Talmon, in its most important results
and arguments, hardly be refuted otherwise than by challenging prevailing
teachings of International Law. This is indeed a secondary objective of this
article, inasmuch as it deals with consequences to be drawn from the
peacemaking role and the Notion of the State and questions the claim of the
quality of Law for decisions made by Organs of the UNO and also for some
clauses of international instruments like the UN-Charter. It is not the
purpose of the following list to negate merits of numerous other
contributions. Some of them are indispensable for a correct evaluation, as is
shown by their being mentioned in footnotes. Finally I should like to mention an excellent homepage
in English: http://www.Cyprus-Conflict.net |
Crawshaw,
Dischler, Ludwig, Die Zypernfrage, Frankfurt - Berlin, 1960
Ertekün, Necati, Mehmet, The Cyprus Dispute, 2.Aufl., Nicosia,
1984.
Grothusen, Klaus-Detlev, Steffani,
W., Zervakis, P., Hrsg.,
Südosteuropa-Handbuch Band VIII, Zypern, Göttingen, 1998.
Necatigil, Zaim M., The Cyprus Question and the Turkish Position
in International Law, Oxford, 1989 (a second edition appeared in 19999, eine
zweite Auflage erschien 1999).
Patrick, Richard A., Political Geography and the
Rabl, Kurt, The Cyprus Problem before the U.N. Security
Council: A case study in U.N. Crisis handling, in: The Indian Year Book of
International Affairs, 1966,
Reddaway, John, Burdened with
Talmon, Stefan, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten,
Tübingen, 2006.
Tzermias, Pavlos, Geschichte der Republik Zypern, Tübingen,
1991.
Nach der
Reihenfolge des Erscheinens / By Priority of Appearance.
Dischler, Ludwig, Die
Zypernfrage, Frankfurt - Berlin, 1960
Rabl, Kurt, The
Patrick, Richard A., Political Geography and the
Crawshaw,
Ertekün, Necati, Mehmet, The
Reddaway, John, Burdened with
Necatigil, Zaim M., The
Tzermias, Pavlos,
Geschichte der Republik Zypern, Tübingen, 1991.
Grothusen, Klaus-Detlev, Steffani,
W., Zervakis, P., Hrsg., Südosteuropa-Handbuch 1998.
Talmon, Stefan,
Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, Tübingen, 2006.
Eine Auswahl weiterer
Veröffentlichungen des Autors zum Zypern-Konflikt /
A
selection of other publications by the author on the
|
1 |
"Herrschaft
der Mehrheit bedeutet Krieg - Zyperns Verfassung verlangt guten Willen -
Londoner Konferenz berät Reformen." Zur
Ansicht: www.pro-re-publica.de/Zypern1964.html . |
"Majority Rule means War." In: Cyprus 2000. For access: |
|
2 |
"Der
Zypern-Konflikt, eine Bewährungsprobe westlicher Friedensordnung." |
"The Atlantic Significance of the |
|
4 |
"Zypern
- eine Aufgabe für Athen und Ankara." |
|
|
5 |
"Stand
des Zypernkonflikts - Beitrag der UNO zu seiner Bewältigung." |
|
|
6 |
„Ronald
Meinardus: Der Zypernkonflikt, oder: Die Wissenschaft der Adjektive.“ |
|
|
7 |
|
"The way to lasting peace in |
|
7a |
|
“The Position of the Greek and Turkish Communities
under the Cyprus Constitution of 1960” |
|
8 |
|
" |
|
9 |
|
"The |
|
10 |
Denktas,
Rauf / Heinze, Christian |
|
|
11 |
|
"Human Rights in |
|
12 |
"Zum
Stand des Zypern-Konflikts unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der
Selbstbestimmung der Völker." |
"The present stage of the Cyprus Conflict, with
special regard to the Principle of Self-determination. In: Cyprus 2000." |
|
13 |
|
"The Recognition of the Turkish |
|
14 |
"Zur Frage der Vereinbarkeit der Aufnahme
von Zypern in die Europäische Union mit dem Völkerrecht, dem Recht der EU und
den Zypern-Verträgen von 1959/60". Kurzgutachten, März 1997. Zur Ansicht: http://www.crh-rechtsanwalt.de
(klicken auf „Zypern“) |
"On the question of the compatibility of the admission
of Cyprus into the European Union with international law, the law of the EU
and the Cyprus Treaties of 1959/60". Appraisal study, March 1997. Translation
from the German original version: Dr. Christian Rumpf, Stuttgart/Heidelberg,
and Neil Jakob, Dublin.Circulated - without the Annex - in the General
Assembley of the United Nations, as an attachment to UN document
A/52/404S/1997/757 of 29h September, 1997. For
access: http://www.crh-rechtsanwalt.de
(click on “ |
|
15 |
|
"Cyprus
2000." |
Impressum: Dr. Christian
Heinze, Fürstenfelder Str. 7, D 80331 München, Germany
Contact - Kontakt: fax (+)(49)89594906 * crh@team-ware.de.
Siehe auch (hier klicken): Personalien
[2] Tzermias op. cit. at p. 13, fall of
[3] Wegen Nachweisen vgl. die Tafel im Anschluß an den Text dieses Artikels.
[4] For references see the table at the
end of this article.
[5] Wegen Nachweisen vgl. die Tabelle im Anschluß an den Text dieses Artikels.
[6] For references see the table at the
end of this article.
[7] Datenbankartikel vom 25. Januar 2005 der Bundesagentur für Außenwirtschaft, Teil Länder und Märkte, „Grenzpendler bringen Nordzypern mehr Devisenzuflüsse als der Export“.
[8] Database article of 25th January 2005
by German Agency for Information on International Trade, Part Countries and
Markets, Cross-Border Commuters bring more Currency to
[9] Patrick, a.a.O. S. 8.
[10] Patrick, op. cit., at p. 8.
[12] Tzermias, op. cit. at p. 17 et seq.
[13] Tzermias, a.a.O. S. 36: ”Die nationale Bewegung der Griechischzyprioten zeichnete sich ... durch Radikalität und Intransigenz aus“.
[14] Tzermias, op. cit. at p. 36: „The
national movement of the Greek Cypriots ist distinguished ... by its radicalism
and intransigence“.
[15] EOKA = Ethniki Organosis Kypriakon Agoniston = griechisch für “Organisation des Volks für den Kampf um Zypern”.
[16] EOKA = Ethniki Organosis Kypriakon
Agoniston = Greek for „Organization of the People for the Fight for
[17] Patrick, a.a.O. S. 342. Nach dessen Ermittlungen gab es 1970 nur noch 48 gemischte Dörfer.
[18] Crawshaw, a.a.O. S. 265, 288 ff.
[19] Patrick, op. cit. at p. 342. According
to his research only 48 mixed villages remained in 1970.
[20] Crawshaw, op. cit. at p. 265, 288 et
seq..
[22] Tzermias, op. cit. at p. 114.
[23] Die Wahl der Konfliktparteien fiel auf den deutschen Professor Ernst Forsthoff von der Universität Heidelberg.
[24] The conflicting parties
elected the German Professor Ernst Forsthoff of the
[25] Siehe Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 1927, §§ 1-3.
[26] Vide Carl Schmitt, Verfassungslehre, Berlin 1927, §§ 1-3.
[27] Vgl. die Sammlung von
Zitaten bei Reddaway, a.a.O. S. 192 ff.
[28] Cf. the collection of quotations by Reddaway, op. cit. at p. 192 et seq.
[29] Patrick, a.a.O.S.35 mit
Fußnote 10. Der Wortlaut des Plans ist nachlesbar bei Reddaway, S. 199 ff.
Siehe auch Ertekün, a.a.o. S. 165.
[30] Patrick, op. cit. at p.35 with N 10. The wording of the plan is quoted by Reddeway, op. cit. at. p. 199 et seq. Vide also Ertekün, op.cit. at p. 165.
[31] Der zurückgetretene
Präsident des zyprischen Verfassungsgerichts kommentierte die Lage in einem
Brief vom 4.6.1963 wie folgt: „Makarios ist offenbar entschlossen, gegen alle
diplomatischen Warnungen im Alleingang die Verfassung aus den Angeln zu heben.
Man muß warten, was er erreicht. Ich fürchte nichts gutes.“ In einem weiteren
Brief vom 4.7.1963 schreibt er: „Es ist ganz klar, daß Makarios wesentliche
Teile der Verfassung ignorieren und außer Kraft setzen will. So ist auch unser
Urteil vom 25. April bis heute unausgeführt geblieben und Makarios hat
unzweideutig erklärt, daß er nicht daran denke, es zu befolgen.“ Die Briefe
wurden 2007 veröffentlicht in Dorothee und Reinhard Mußgnug, Angela Reinthal,
Hrsg., Briefwechsel Ernst Forsthoff – Carl Schmitt, Berlin 2007, S. 191 f.
[32] The resigned
president of the Constitutional Court of Cyprus commented on the situation in a
letter of 4th June 1963 as follows: “Makarios is evidently resolved
to overthrow the constitution acting on his own against all diplomatic
warnings. One has to wait for whatever he achieves. I am afraid it will not be
anything good.” In another letter of 4th July 1963 he writes: “It is
abundantly clear that Makarios intends to ignore and anul substantial parts of
the constitution. Likewise, our judgment of w5th April has not so far been put
into effect and Makarios has unambiguously declared that he does not even think
of obeying it.” The letters were published in 2007 by Dorothee, Reinhard
Mußgnug and Angela Reinthal, in: Exchange of Letters Forsthoff - Carl Schmitt,
Berlin 2007, at p. 191 et seq.
[33] Erklärung der Dreizehn Punkte, abgedruckt bei Ertekün a.a.O. S. 181.
[34] Patrick, a.a.O. S. 46 mit detaillierter Aufgliederung.
[35] Patrick, a.a.O. S. 68 und 72.
[36] Declaration of thirteen points,
quoted by Ertekün, op.cit. at p. 181.
[37] Patrick, op. cit. at p.46 with detailed
breakdown.
[38] Patrick, op. cit. at p. 68 and 72.
[39] Wegen einiger Einzelheiten siehe den Anhang zu meinem Kurzgutachten für die Regierung der Türkei vom März 1977 über die Vereinbarkeit der Aufnahme Zyperns in die EU mit dem Völkerecht, dem Recht der EU und den Zpyern-Verträgen von 1959/60 (in meiner homepage www.crh-rechtsanwalt.de; zur Ansicht: hier klicken).
[40] For some details vide the appendix
to my appraisal study of March 1977 for the Government of Turkey on the
question of the compatibility of the admission of Cyprus into the European
Union with international law, the law of the EU and the Cyprus Treaties of
1959/60 (in my homepage www.crh-rechtsanwalt.de;
for access: klick here).
[41] Patrick, a.a.O. S. S. 74, 75. Nach Reddaway, S. 146 wurden 103 türkische Dörfer wurden teilweise oder vollständig zerstört, mehr als 1000 Häuser und Geschäfte wurden zerstört oder beschädigt und wesentlich mehr geplündert.
[42]
Unterbunden wurde z.B. die Verbringung von Straßenbaumaterial, Ziegeln,
Werkzeugen, Autos, Ersatzteilen, Nägeln, Schnürsenkel, vgl. Talmon aaO. S. 19 Fußnote 58.
[43] Patrick, a.a.O. S. 82, 83.
[44] Patrick, op. cit. at p. 74, 75.
According to Reddaway, op. cit. at p.
246 “103 Turkish villages were partially or completely destroyed, over a
thousand houses and shops were destroyed or damaged an d many more looted”.
[45] Prevented were supplies e.g of road
construction material, tiles, tools, cars, spare parts, nails, shoestrings,
comp. Talmon op. cit. at p. 19 N 58.
[46] Patrick, op. cit. at. p. 82, 83.
[47] Vgl. Grothusen u.a. Hrsg., a.a.O. S. 501, 513.
[48] Cf. Grothusen et alia, editors, op. cit. at p. 501 and 513.
[49] Der britische Minister Hoon hat kürzlich erwähnt, dass 46 % der griechischen Zyprer nicht mit den türkischen Zyprern zusammenleben wollen, und dass deshalb „Confederation“ erwogen werden sollte.
[50] The British Minister Hoon
has recently stated that 46 % of the Greek Cypriots do not wish to live
together with Turkish Cypriots and that, therefore, “confederation” should be
considered.
[51] Infolgedessen holen sie lediglich die Zustimmung der griechisch-zyprischen und nicht auch diejenige der türkisch-zyprischen Regierung zur Stationierung von OVN-Militäreinheiten auf der Insel ein.
[52] Consequentially, they ask permission
for the stationing of UN military detachments in the island only from the Greek
Cypriot and not from the Turkish Cypriot government.
[53] Sog. Annan-Plan vom 26. Februar 2003. Er wurde in einem Referendum vom 24. April 2004 von der Mehrheit der türkischen Zyprern angenommen und von einer Mehrheit der griechischen Zyprern abgelehnt. Der Plan sah im Grundsatz Rückerstattung des griechisch-zyprischen und türkisch-zyprischen Eigentums im Gebiet der jeweils anderen Konfliktpartei vor und bedeutete insofern einen Rückschritt gegenüber dem „set of ideas“ des VN-Generalsekretärs Boutros Ghali für eine Lösung des Zypernkonflikts, der vm Sicherheitsrat der OVN in Resolution 774 /26.8.1992) gebilligt worden war und einen „allgemeinen Austausch und Entschädigung“ vorgesehen hatte.
[54] So called Annan plan of 26th
February 2003. In a referendum of 24th April 2004 it ws accepted by
the majority of the Turkish Cypriots and rejected ba the majority of the Greek
Cypriots. This plan provided for restitution in principle of Greek Cypriot and
Turkish Cypriot property in the territory of the other conflicting party, which
meant a withdrawal from the “set of ideas” of the UN-Secretary General Boutros
Ghali for a solution of the Cyprus conflict which was endorsed by UN Security
Council resolution of 26th August 1992 and which had provided for
“global exhchange and compensation”.
[55] Auswirkungen auf den Prozeß eines
Beitritts dieses Landes zur EU bleiben hier außer Betracht, weil bereits die
Haltung Frankreichs und Deutschlands sowie wachsende Gegnerschaft in der Türkei
diesen Beitritt auf absehbare Zeit ausschließen dürfte.
[56]
Repercussions on the process of this country accessing the EU are not dealt
with here, because the attitude of
[57] Siehe Talmon, aaO. S. 259, 254 f.
[58] Vide Talmon, opus cit. at p. 259,
254 et seq.
[60]
Erklärung der türkisch-zyprischen gesetzgebenden Versammlung vom 13. Februar 1975.
[61] Vide N. 56.
[62] Declaration made by the
Turkish-Cypriot legislative assembly on 13th February, 1975.
[63] Das zeigen auch jüngere Beispiele unfriedlicher Entwicklungen auf dem Balkan, in Afghanistan, im Iran und im Raum Palästina.
[64] This is proven by some more recent
developments in the Balkans, in
[65] Talmon, a.a.O. S. 301 f., 214 – 218. Allerdings ist nicht jede Art von Macht als Staatsmacht anzusehen. Staats-Souveränität muß auf die Ordnung aller ordnungsbedürftigen Angelegenheiten ihres Territoriums gerichtet sein. Das ist aber nicht Gegenstand einer konstitutiven Anerkennung, sondern ein objektiver Klärung zugängliches Merkmal.
[66] Talmon, op. cit. at p- 301 et seq.,
214 – 218. It ist true that not any kind of power can constitute a State. The
sovereignty of a state must be directed at arranging all matters in need of
arrangement within its territory. However, this is not a matter for recognition
but of a criterion subject to objective decision.
[67] Talmon, a.a.O. S. 80.
[68] Talmon, op.cit. at p. 80.
[69] Daß die Zypernresolutionen hierzu
gerade nicht geeignet sind, wird unten in Abschn. 9 dargelegt.
[70] The inadequacy of the
[71] Talmon,
a.a.O. S. 260, 261, 365-367.
[72] Talmon, op. cit. at p. 260, 261, 365-367.
[73] Es gibt keine klaren Aussagen in den Resolutionen des OVN-Sicherheitsrates über die territoriale Reichweite der Souveränität einer solchen Republik. Diese Reichweite wäre mindestens seit 1964 oder 1974 zweifelhaft. Soweit die Staatspraxis davon ausgeht, dass sich griechische Souveränität auf die ganze Insel erstreckt, kann sie sich daher auf eine Autorität der OVN nicht berufen. Soweit die Staatspraxis auf einer Verwechslung der tatsächlichen Souveränität mit einem Rechtsanspruch ausgeht, wäre das einer zutreffenden Bewertung eher abträglich.
[74] There is no clear indication to be
found in the resolutions of the UN Security Council concerning the territory to
which the sovereignty of such a republic would extend. This extent would be
doubtful at least since 1964 or 1974. Insofar as state practice assumes that it
extends over the whole island, it cannot therefore rely on the authority of the
UNO. Should state practice rely on a misunderstanding of the difference between
factual sovereignty and a legal claim, this would be rather detrimental to
correct evaluation.
[75] Talmon, a.a.O. S. 303.
[76] Talmon, op. cit. at p. 303.
[77] Siehe Fußnote 9.
[78] Vide N 9.
[79] Das
erscheint auch als Ergebnis der umfassenden Analyse der Chancen für eine
zyprische (Kon-)Federation von David Milne
“One State or Two? Political
Realism on the
[80]
This also appears to result from the comprehensive analysis of the chances for
a Cypriot (con-)federation by David Milne,
“